Gebrauch der Schusswaffe

Was du schreibst ist lächerlich.
Noch einmal ganz langsam zum mitschreiben:
Ich habe heute morgen beim SEK in Berlin angerufen. Es obliegt dir, dass Gleiche zu tun, die Telefonnummer ist im Link ersichtlich. Zuständig ist der Stab 6, was auch immer das intern zu bedeuten hat.

Auch wenn sie die negative Eigenschaft haben, dass sie nie klingeln: Die Jungs sind nett und nahbarer als man denken mag.

Und wenn DIE mir sagen, dass sie rechtlich abgesichert sind wenn sie auf Anweisung den Schuss abgeben, dann glaube ich DENEN mehr als DIR, wikipedia, google oder dem Pabst.

Und jetzt, lass mich in Ruhe oder stelle die Frage an die Beamten schriftlich ( das geht auch ) und poste hier die Antwort.Die werden dir sicherlich nichts anderes schreiben, als sie mir gesagt haben.

[Mod] jetzt reicht’s tatsächlich
Ich mache nun dicht. Ein Expertenforum wie W-W-W hat es nicht nötig, andere darauf zu verweisen, dass sie irgendwo anrufen mögen.

Das Wissen ist schon hier.

Gruss

Iru, Mod.

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Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit, das Leben der
Geisel zu retten. als den Tod des Angreifers herbeizuführen?

Naja, das ist ja grundsätzlich eine Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen, die hier polizeirechtlich wie in der Nothilfe strafrechtlich vom Gericht geprüft werden müssen.

Der Grund, warum vor einigen Jahren die Normierung des finalen Rettungsschusses in den Polizeigesetzen in Angriff genommen wurde, liegt darin, dass das zwar bisher ebenso gehandhabt worden war, in der Tat die Rechtmäßigkeit der Handlung aber nur über eine Nothilfehandlung des Polizisten erfolgte. Man hat es dann aber als unangemessen angesehen, dass ein Polizist, der eine staatliche und staatlich gewollte Maßnahme durchführt, nicht durch das Polizeirecht, sondern nur individuelle, als private Person, über das Nothilferecht gerechtfertigt wird (bzw. hofft, dass das so ist).

Daher sollte dafür nun eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden. Das Problem an der Normierung des finalen Rettungs- oder besser gezielten Tötungsschusses ist aber, dass das Recht auf Leben in Arft. 2 Abs. 2 GG zwar durch ein Gesetz einschränkbar ist, gem. Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht aber nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Und der gezielte Rettungssschutz stellt an sich nun einmal genau das dar, so dass jedenfalls eine gesetzliche Erlaubnis, egal unter welchen Voraussetzungen, mit Art. 19 Abs. 2 GG schwer in Einklang zu bringen ist.

Der gezielte Todesschuss ist in einigen Bundesländern
zulässig, in anderen nicht.

Das ist völlig richtig. Zum besseren Verständnis sollte man aber besser sagen, er ist in einigen Bundesländern normiert, in anderen nicht. Den Begriff der „Zulässigkeit“ gibt es in der Art nicht, bzw. er passt schlecht, weil natürlich auch ein durch Notwehr gedeckter Rettungsschutz in Ländern ohne entsprechende polizeirechtliche Norm „zulässig“ ist.

Gruß
Dea

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