Gebrauch der Schusswaffe

Hallo liebe Experten,

ich muss auch mal etwas fragen, das ich mir immer stelle, wenn ich Krimis sehe.
1.)Wenn ein Täter flüchtet und ein bewaffneter Polizist ihn verfolgt aber nicht einholen kann, warum schießt der Polizist ihm nicht ins Bein sondern lässt den Täter entkommen?

2.) Bei einer Geiselnahme - die Polizei umstellt das Gebäude, Scharfschützen hocken auf dem Dach. Warum wird wenn es hart auf hart kommt der Täter erschossen und nicht beispielsweise in die Hand, in der er die Waffe hält?

Fragen über Fragen…vielleicht ist es in der Realität auch nicht so und ich guck nur zu viele „Räuberpistolen“ :wink:

Gruß,
Katze

Hallo,

1.)Wenn ein Täter flüchtet und ein bewaffneter Polizist ihn
verfolgt aber nicht einholen kann, warum schießt der Polizist
ihm nicht ins Bein sondern lässt den Täter entkommen?

Häufig deswegen, weil einfach nicht die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn ein Straftäter flüchtet, nein, der Straftäter muss auch eine gewisse „Qaulität“ haben, ansonsten darf nicht geschossen werden.

siehe dazu beispielsweise:

http://www.buzer.de/s1.htm?a=10&g=uzwg&kurz=BPolG&ag…

2.) Bei einer Geiselnahme - die Polizei umstellt das Gebäude,
Scharfschützen hocken auf dem Dach. Warum wird wenn es hart
auf hart kommt der Täter erschossen und nicht beispielsweise
in die Hand, in der er die Waffe hält?

Weil der Schuss in die Hand u.U. nicht verhindert, dass der Täter dennoch die Geisel tötet.

Der gezielte Todesschuss ist in einigen Bundesländern zulässig, in anderen nicht. Es ist eine vieldiskutierte Rechtsvorschrift, denn die entscheidende Frage, diesen Schuss anzusetzen, ist doch immer wieder:

Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit, das Leben der Geisel zu retten. als den Tod des Angreifers herbeizuführen?

Gruss

Iru

Hallo Katze,

ich bin kein Experte…

1.)Wenn ein Täter flüchtet und ein bewaffneter Polizist ihn
verfolgt aber nicht einholen kann, warum schießt der Polizist
ihm nicht ins Bein sondern lässt den Täter entkommen?

-> http://www.feliz.de/schuss.pdf

2.) Bei einer Geiselnahme - die Polizei umstellt das Gebäude,
Scharfschützen hocken auf dem Dach. Warum wird wenn es hart
auf hart kommt der Täter erschossen und nicht beispielsweise
in die Hand, in der er die Waffe hält?

Mit der anderen Hand könnte er noch eine (zweite) Waffe führen und damit eine Geisel bedrohen. Geiselnehmer und Geisel sind so verbunden, dass eine ruckartige Bewegung ausreicht um die Geisel zu verletzen.

Grüße Roman

Hallo,

Abgesehen von der Rechtslage ist es für den normalen Streifenpolizisten auch eher schwierig immer das Bein eine Ziels in Bewegung zu treffen, dann auch noch mit einer Pistole… will nicht wissen was los ist, wenn er in den Rücken getroffen wird.

Bei Situation B ists klar auch wenn es mit einem Präzisionsgewehr vielleicht möglich wäre die Hand zu treffen…
Was passiert wenn der Treffer nicht die gewünschte Wirkung zeigt…

Auch hier würde ein verheerendes Ergebnis wohl zu einem Aufschrei führen, warum man dieses Risiko eingegangen ist.

Gruss HighQ

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Hallo

Der gezielte Todesschuss ist in einigen Bundesländern
zulässig, in anderen nicht.

so richtig glauben tust du das doch sicherlich nicht!

B

Hallo,

so richtig glauben tust du das doch sicherlich nicht!

nein, so richtig glauben tue ich das sicherlich nicht. Ich WEISS es! Glauben kann ich in der Kirche.

Gruss

Iru

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Servus, B.

korrekter als Irubis kann man gar nicht antworten. Goggle mal unter „Finaler Rettungsschuß“.

Gruß manu

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dann nenn mir einmal ein bundesland, in dem er nicht angewendet wird/werden darf.

B

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern

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Berlin, Mecklenburg-Vorpommern

so etwas ähnliches habe ich erwartet. die tatsache, dass der finale rettungsschuss in diesen ländern nicht im polizeigesetz erwähnt wird, bedeutet doch nicht zwangsweise, dass dieser dort nicht zur anwendung kommt.

das kind heißt dann eben anders oder man überlässt es dem jeweiligen schützen zu entscheiden, ob er ihn anwendet oder nicht. der schuss wird nicht angeordnet, jedoch legitimiert.

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Hallo,

bei deiner Argumentation verkennst du aber einiges. Sicher bestände die Möglichkeit, auch außerhalb des Polizeirechts gezielt und rechtmäßig zu töten. Dann würde sich aber der Schütze aus dem hoheitlichen Handeln heraus begeben und sich nur auf die Rechte berufen können, die Jedermann zustehen - nämlich die der Notwehrrechte. Die Sache hat aber einen Haken, denn wenn das Polizeirecht etwas zulässt, heisst es aber noch lange nicht, dass es auch strafrechtlich zulässig wäre. Der finale Rettungsschuss ist in den einschlägigen Polizeigesetzen eindeutig legitimiert und festgeschrieben, bei der Notwehr muss der Verteidiger aber noch von anderen, unsicheren Faktoren ausgehen, z.B. des Verteidigungswillens des Opfers. Was ist denn, wenn dieser einfach nicht da ist? Damit würde die Notwehr hinfällig, während das Polizeirecht den Schuss immer nochzuließe.

Es kann deshalb nicht sein, dass Personen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen werden, sich auf allgemeingültige Rechte zurückziehen müssen, um ihre originären Aufgaben wahrzunehmen.

Insofern stimmt meine Angabe, dass der finale Rettungsschuss in den von mir genannten Ländern nicht zugelassen ist. Das man ihn ggf. im Rahmen des Notwehrrechtes dennoch anwenden könnte, tut dieser Aussage keinen Abbruch.

Gruss

Iru

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4 sternchen für was?
Hallo Irubis
Kann es sein, dass ihr Beide aneinander vorbei redet?
Du hast behauptet, dass der Finale Rettungsschuss nicht in allen Bundesländern angewendet wird, worauf die Mausefalle angemerkt hat, dass dem nicht so ist.

Der gesunden Menschenverstand lässt doch erkennen, dass deine Behauptung nicht stimmen kann. Was passiert denn deiner Meinung nach, wenn sich in Berlin eine Situation ergibt, die einen FR erfordert? Wird dann nicht geschossen?

Insofern muss ich der Mausefalle zustimmen: Geschossen wird sicherlich, auch wenn es dort nicht als finaler Rettungsschuss angesehen wird. Nennen wir es doch einfach Notwehr oder Gefahrenabwehr. Dem Täter wird es eh egal sein.

Gruß

.

Kann es sein, dass ihr Beide aneinander vorbei redet?
Du hast behauptet, dass der Finale Rettungsschuss nicht in
allen Bundesländern angewendet wird,

Nein, hat er nicht. Und zur Strafe gibt es den fünften Stern.

Hallo

Kann es sein, dass ihr Beide aneinander vorbei redet?

nein, absolut nicht.

Du hast behauptet, dass der Finale Rettungsschuss nicht in
allen Bundesländern angewendet wird, worauf die Mausefalle
angemerkt hat, dass dem nicht so ist.

er wird nicht in allen Bundesländern angewendet. Ganz klar, weil er dort nicht im Gesetz steht.

Der gesunden Menschenverstand lässt doch erkennen, dass deine
Behauptung nicht stimmen kann. Was passiert denn deiner
Meinung nach, wenn sich in Berlin eine Situation ergibt, die
einen FR erfordert? Wird dann nicht geschossen?

Nein, dann wird nicht der finale Rettungsschuss angewendet. Dann wird evtl. Notwehr ausgeübt. Notwehr ist aber ein höchstpersönliches Recht und ist nicht, wie der finale Rettungsschuss, hoheitliches Handlen. D.h., dass der Schütz alleine die Verantwortung für die Tötung übernimmt, und kein Vorgesetzter das entscheidet.

Nennen wir es doch einfach Notwehr oder
Gefahrenabwehr.

Nennen wir es doch nur Notwehr, Gefahrenabwehr wäre hoheitliches Handeln und nennt sich dann finaler Rettungsschuss.

Gruss

Iru

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Nein, hat er nicht. Und zur Strafe gibt es den fünften Stern

Und weil du nicht lesen kannst, bekommt er von mir den sechsten Stern gratis dazu.

Nein, hat er nicht. Und zur Strafe gibt es den fünften Stern

Und weil du nicht lesen kannst,

Oh, cool, wir werden persönlich. Ich darf dann mal zitieren:
Der gezielte Todesschuss ist in einigen Bundesländern zulässig, in anderen nicht

vs:
Du hast behauptet, dass der Finale Rettungsschuss nicht in allen Bundesländern angewendet wird,

Servus, S.P.

ich hätte nicht gedacht, daß die Diskussion hier so lang wird. Irubis hat klipp und klar gesagt, daß nicht in allen Bundesländern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Finalen Rettungsschuß gegeben sind (nicht, daß er nicht angewendet wird). Und das ist Fakt. Vor dem Mauerfall war er sogar meines Wissens nach nur in Bayern erlaubt. Dort wurde er aus konkretem Anlaß ins Gesetz aufgenommen und war u.a. aufgrund der Tatsache, daß die Bayerische Verfassung älter als das GG ist, möglich.

In den anderen Bundesländern mußte im Rahmen der Nothilfe gehandelt werden, was eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für die Beamten darstellte. Im Übrigen kann Nothilfe auch nicht angeordnet werden.

LG an alle

Manu

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Servus

Im Grunde nervt diese Haarspalterei.

Irubis hat klipp und klar gesagt, daß nicht in allen
Bundesländern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Finalen
Rettungsschuß gegeben sind (nicht, daß er nicht angewendet
wird). Und das ist Fakt.

Fakt ist, dass er folgendes zum Ausdruck gebracht hat:

Der gezielte Todesschuss ist in einigen Bundesländern zulässig, in anderen nicht.

Und so kann man diese Aussage nicht als korrekt ansehen.
Auch in Berlin ist der gezielte Todesschuss zulässig. Nur mit dem Unterschied, dass der Schütze die Wahl hat, ob er ihn anwendet oder nicht. Rechtlich ist er in jedem Fall abgesichert.

In Bayern gibt der Einsatzleiter den Befehl ihn anzuwenden, der Schütze MUSS dann schießen. Vorausgesetzt natürlich, dass er freie Schussbahn hat. Macht er es nicht, bekommt er Ärger.

In Berlin gibt der Einsatzleiter eine Anweisung, die der Schütze aber nicht befolgen muss. Schiesst er nicht, passiert ihm nichts.
Das ist der einzige Unterschied.

Da kann man doch nicht hingehen und schreiben, dass der gezielte Todesschuss in Berlin nicht gesetzlich abgesichert zulässig ist.

In den anderen Bundesländern mußte im Rahmen der Nothilfe
gehandelt werden, was eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für
die Beamten darstellte.

Da besteht gar keine Rechtsunsicherheit.Er handelt auf Anweisung, die ihn als Schützen absichert.

Im Übrigen kann Nothilfe auch nicht
angeordnet werden.

Ja aber sicher doch!
Wenn du dir die Mühe machst und beim SEK in Berlin anrufst, werden die dir das genau so erklären. Zumindest waren sie heute morgen sehr freundlich und auskunftswillig zu mir.

http://www.berlin.de/polizei/wir-ueber-uns/struktur/…

Die Telefonnummer steht oben rechts. Die Dame in der Telefonzentrale wird dich dann intern weitervermitteln.

Luise

Mod mach zu!

Und so kann man diese Aussage nicht als korrekt ansehen.
Auch in Berlin ist der gezielte Todesschuss zulässig. Nur mit
dem Unterschied, dass der Schütze die Wahl hat, ob er ihn
anwendet oder nicht. Rechtlich ist er in jedem Fall
abgesichert.

Nein, eben nicht. Ein Polizist hat in der Situation dann nur die gleichen Rechte wie jeder andere auch, d.h. es gelten die Kriterien, die immer für Nothilfe gelten und dazu gehört auch, daß das mildeste Mittel anzuwenden ist, das ausreicht, um die Gefahrensituation zu beenden. Da es immer bestreitbar ist, daß es kein milderes Mittel gab, den Täter umzulegen, ist der betreffende Polizist nicht rechtlich abgesichert, sondern im höchsten Maße gefährdet, eine Anzeige wegen Totschlags oder zumindes Notwehrexzess an der Backe zu haben.

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mein letzter Beitrag in dieser Sache
Hallo,

exc hat noch etwas untertrieben:

…sondern im höchsten Maße gefährdet, eine Anzeige wegen Totschlags … an der Backe zu haben

das ist keine Gefahr mehr, sondern eine klare Rechtsfolge, die auf den Beamten zu kommt. Gegen ihn wird mit 100 %-Sicherheit ein Strafverfahren eingeleitet. Und da steht er mutterseelenalleine auf weiter Flur, denn er hat auf eigenem Entschluss ein Jedermannrecht ausgeübt und ist nicht (!) als Polizist tätig geworden.

Würde man eurer Argumentation folgen, so könnte man sich jede polizeirechtliche Regelung zum finalen Rettungsschuss sparen, denn dieser wäre entbehrlich.

Im Übrigen kann Nothilfe auch nicht angeordnet werden.

Ja aber sicher doch!

da liegst du aber sowas von falsch und Manu hat Recht. Notwehr ist keine anordnenbare Amtsausübung und in solchen Gefahrenlagen nur eine windige Krücke.

Wenn du dir die Mühe machst und beim SEK in Berlin anrufst, werden die dir das genau so erklären. Zumindest waren sie heute morgen sehr freundlich und auskunftswillig zu mir.

wie ich die Auslegung „polizeilicher Auskünfte“ hasse, man bekommt dort oft die abenteuerlichsten Auskünfte. Ich habe es nicht nötig, bei der Polizei anzurufen und mir die Rechtsgrundlage erklären zu lassen. In der Regel bin ich es, der den Kollegen die Rechtslage darlegt (bzw. deren Handeln auf Rechtmäßigkeit überprüft).

Das einzige, was ich mir bei dieser Art des „hoheitlichen Handelns“ vorstellen könnte, wäre, dass der StA beide Augen zudrückt und das Strafverfahren sofort nach 170 (2) zumacht und dem Beamten zumindest in dieser Hinsicht etwas Rechtssicherheit verschafft. Das ist aber keine Lösung, denn um hoheitlich tätig zu werden, muss der Dienstherr auch die rechtlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen und ihn nicht die Maßnahmen alleine verantworten lassen. Wenn er das wie in Berlin nicht macht, ist das Risiko für den Schützen absolut unkalkulierbar und unzumutbar.

Gruss und Ende mit

Iru

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