Eine Firma hat in den USA eine Kochgerät als Patent angemeldet und auch eine internationale Patentanmeldung angestrebt. Nun hatte die Firma allerdings keine Anmeldung in Deutschland beantragt und die Priorität des interationalen Patens verstreichen lassen. Da das Gerät bereits seit längeren in den USA und im europäischen Ausland (nicht in DE) verkauft wurde, sollte eine „echte“ Patentanmeldung nun nicht mehr möglich sein, lediglich eine Gebrauchsmusteranmeldung. Nun hat aber ein Deutscher das Produkt nachgebaut und in den Handel gebracht, jedoch auch keinen Gebrauchsmustereintrag angestrebt (vor ca. 5 Monaten).
Nach meinem Verständnis wäre jetzt also nurnoch der Deutsche rechtlich in der Lage eine Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen, da kein anderer die Vorraussetzung der „Neuheit“ erfüllt.
Ich habe nun vor ebenfalls eine Abwandlung des Produkts zu verkaufen. Die Frage ist nun: Entfällt die Möglichkeit eines Gebrauchsmustereintrags vollständig sollte der Deutsche in den nächsten 1-2 Monaten keine durchführen, bzw. wäre die amerikanische Firma, die nun ebenfalls in den deutschen Markt eindringt, in der Lage das Gebrauchsmusterpatent zu erzwingen?
Hallo,
zunächst einmal empfehle ich bei komplexeren Fragestellungen zur Sicherheit einen guten Patentanwalt aufzusuchen. Ich habe das mit einem Gebrauchsmuster einmal so definiert: Ein Gebrauchsmuster ist so gut, wie die Recherche die hoffentlich vorher gemacht wurde. Da ein Gebrauchsmuster erteilt und eingetragen wird, wenn es die Formalitäten erfüllt und die Gebühr bezahlt wurde, ist es realtiv einfach eins zu bekommen. Wenn es jedoch, so wie von Dir beschrieben einen älteren Stand der Technik(USA) gibt, dann wirst Du Dein Recht auf Exklusivität nur bei sehr wenigen Personen einfordern können, da andere durch eine Recherche nachweisen können, dass Dein Schutzrecht bereits bekannt ist. Dann kann es auf Antrag oder mittels Klage z.B. gelöscht werden. Fakt ist, die Eintragung eines Gebrauchsmusters setzt keine Neuheit voraus, die rechtliche Beständigkeit hingegen setzt sie voraus. Wenn der Amerikaner den Prioritätszeitraum nicht genutzt hat, kann jeder hier das Teil produzieren und verkaufen. Dummerweise kann auch jeder hier ein Gebrauchsmuster darauf anmelden, am Ende wird das dann im Streit geklärt: Wie heißt es doch so schön bei den Anwälten? Uns geht’s gut, lass uns klagen
Beste Grüße,
Einfach-Genial
Hallo routine,
die Beantwortung der konkreten Fragen würde eine unzulässige kostenlose Rechtsberatung darstellen, die hier verboten ist.
Im Allgemeinen:
Jeder kann ein Gebrauchsmuster anmelden und bekommt es eingetragen, falls die FORMALEN Voraussetzungen (Gebühr gezahlt, Antrag, Schutzanspruch usw.) erfüllt sind. Dieses Schutzrecht ist eben bezüglich der Rechtsbeständigkeit des Schutzgegenstands (Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit, Schutzausschlüsse, usw.) UNGEPRÜFT.
Eine internationale Patentanmeldung (internationales Patent gibt es nicht) kann innerhalb von 30 Monaten (bis 31 Monate) als Anwartschaft auf ein nationales Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Erfinderzertifikat, Erfinderschein, usw.) dienen. Die Frist beginnt mit dem Anmeldetag oder dem Anmeldetag der ersten Voranmeldung (z.B. US Patent), falls die Priorität (Zeitrang) innerhalb von 12 Monaten wirksam beansprucht wurde. Ist die Frist abgelaufen, kann kein rechtsbeständiges nationales Schutzrecht mehr für dieses Produkt (mit bestimmter Kombination technischer Merkmale) von NIEMANDEN erlangt werden, da bereits die Neuheit fehlt. Dies gilt auch für ein bereits irgendwo auf der Welt veröffentlichtes, angebotenes, verkauftes Produkt, da meist ein absoluter Neuheitsbegriff gilt. Beim DE Gebrauchsmuster bleiben jedoch bestimmte Benutzungen unbeachtlich (bspw. mündliche Beschreibung im Ausland, „Vortrag“-Fälle) und bei sechsmonatiger „Neuheitsschonfrist“ gem. §3 Abs.1 S.3 Gebrauchsmustergesetz.
Die Neuheit kann bereits dadurch wieder hergestellt sein, dass das Produkt mit einer Abwandlung (weiteres neues technisches Merkmal) angemeldet wird. Dann ist aber eben nur diese Abwandlung geschützt.
Gruß
patmade