Gebrauchtwagenkauf-Rückfahrscheinwerfer leuchtet hinteren Bereich nicht aus

Vor kurzer Zeit erwarb ich eine gebrauchtes Kfz bei einem Automobilanbieter.
Es stelle sich heraus, dass bei Betätigung des Rückfahrscheinwerfers die Fahrbahn nicht ausgeleuchtet und ich als Kfz-Führer bei Dunkelheit praktisch nur „gefühlt“ rückwärts fahre, weil ich im hinteren Bereich nichts sehe.
Der Scheinwerfer scheint in Ordnung zu sein, weil, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist und man sich die Ausleuchtung hinter dem Fahrzeug von aussen ansieht, ausreicht.
Wahrscheinlich liegt es an der getönten Heckscheibe, die eine Sicht aus dem Inneren des Fahrzeugs unmöglich macht.
Das bedeutet eine Gefährung für den Fahrzeugführer und für andere Verkehrsteilnehmer.
Nach Reklamation dieses Mangels bei der Automilunternehmen wurde darauf hingewiesen, dass der Rückfahrscheinwerfer rechtmässig nach STVO angebracht ist.
Nur sehe ich beim Rückwärtsfahren im hinteren Bereich des Fahrzeugs nichts und bat um eine kostenlose Installierung eines zusätzlichen, helleren Rückfahrscheinwerfers. Dieses wurde von dem Automobilunternehmen abgelehnt.
Ich bin der Meinung, dass ein Kfz bei Kauf ordnungsgemäß nach STVO-Vorschriften ausgeliefert werden muss. Das ist hier nicht der Fall.
Wie ist hier die rechtliche Grundlage und bitte geben Sie mir einen Hinweis, was ich in diesem Fall machen kann, bzw. rechtlich vorgehen kann/muss.
Vielen Dank.

Hallo Gruenfink,
einen helleren Scheinwerferdürfen die auch gar nicht anbringen.
Wie ist die Heckscheibe getönt? Mit einer folie?? Dann entferne diese! Gruß elmore

Der Rückfahrscheinwerfer dürfte ja wohl Serie sein, und insoweit genehmigt. Da wirst Du kaum gegen argumentieren können. Was die Heckscheibe angeht, wird bei einer serienmäßigen Tönung auch eine entsprechende Genehmigung bestehen. Und so lange die nicht aussagt, dass Voraussetzung für deren Anbringung ein stärkerer Rückfahrscheinwerfer ist (nein, wird ziemlich sicher nicht darin stehen), stehst Du da auch auf verlorenem Posten. Bei nachträglicher Tönung könnte sich hingegen die Frage nach deren ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung ) stellen. Es gibt genug Folien ohne entsprechende Genehmigungen, die dann theoretisch mit Einzelabnahme eingetragen werden könnten (k.A. ob jemand diesen Aufwand tatsächlich treibt).

Allerdings gehst Du ohnehin von falschen Voraussetzungen aus. Denn die Rückfahrscheinwerfer sind keineswegs primär dafür da, dem Fahrer eine perfekt ausgeleuchtete Sicht nach hinten zu bieten, sondern dienen insbesondere der Anzeige des Rückwärtsfahrens gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern.

„Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.“ (§ 52a Absatz 1 StVZO)

Insoweit wird auch klar, warum das so einfache „Funzeln“ im Vergleich zu den hoch komplexen und aufwändigen Frontscheinwerfern sind, und der Verordnungsgeber da nicht mehr Qualität und Aufwand fordert.

Zudem ist bei Tönung ein zweiter Außenspiegel Pflicht, d.h. wie bei einem Fahrzeug, bei dem gar keine Sicht durch das Fahrzeug nach hinten besteht, muss man dann eben die Seitenspiegel nutzen. D.h. man geht von Seiten des Verordnungsgebers ohnehin davon aus, dass die Tönung vergleichbar mit einer vollständigen Blockade des Blicks durch das Fahrzeug nach hinten ist (die bei zweitem Seitenspiegel zulässig ist).

BTW: Ich kann dein Problem sogar durchaus nachvollziehen, Ich hatte auch mal ein Heckrollo (mit ABG), an das ich mich auch erst einige Zeit gewöhnen musste.

Das einzige ist , prüfe, ob sich die richtige Lampenart- und Stärke im Rückfahrscheinwerfer befindet und ob der Reflektor/Streuscheibe beschädigt ist.
Sonst sehe ich keinerlei rechtliche Ansprüche. Das Fahrzeug ist vorschriftsmäßig ausgestattet, es hat eine Typzulassung mit dieser Beleuchtung.
Die ist vom Gesetz her ausreichend.

Wenn Du mehr Licht brauchst (warum auch immer) steht es dir ja frei, einen Zusatzscheinwerfer anbauen zu lassen.
Und wenn die Heckscheibe serienmäßig ist, dann gibt es dazu eine Zulassung.

MfG
duck313

Frueher sind wir ohne Rueckfahrscheinwerfer rueckwaerts gefahren, mit Auto ohne entsprechende Vorrichtung
davon kann man heute auch noch etwas uebernehmen
a) Frontscheinwerfer auf Standlicht damit sich die Augen anpassen, bissl warten
b) Bremslicht beim Rueckwaertsfahren an, wenigstens immer wieder zum Gucken
c) notfalls zwischendurch aussteigen
d) wenn vorhanden einweisen lassen
.
Fuer den Autokauf heute
Leuchtmittel kontrollieren (Wattzahl, Kontaktstelle)
Lampe / Gehaeuse innen sauber und trocken
Lampe aussen sauber
auskunftsfreudigen Fachmann bei Werkstatt oder Tuev hinzu ziehen
.
evtl mit Nebellruecklicht rangieren
erkunden ob es andere Rueckleuchten mit zwei Rueckfahrscheinwerfern bei dem Fahrzeug und anderer Ausstattung gibt, in der Werkstatt montieren lassen
Zusatz-Rueckfahrscheinwerfer montieren, aussen nicht innen
an Rueckfahrkamera denken, kostet noch mehr, nutzt auch viel mehr
.
Gruss Helmut

ja leider ist das normal so, einige Fahrzeughersteller haben recht dunkle Scheinwerfer verbaut, bzw recht schwache Leuchtmittel um Geld zu sparen.

hier mal ein Beispelthrea zufälltig aus dem Netz gefischt

http://www.scenic-forum.de/scenic/viewtopic.php?f=84&t=11406

Wenn dann noch eine getönte Heckscheibe dazu kommt sieht man nix. oftmals lassen sich aber auch hellere Leuchtmittel nachrüsten.

Wenn man keine staerkere Birne einsetzen will bzw. kann bleibt nur noch die Nutzung der anderen Rueckleuchten, z.B. die Warnblinkanlage, die Nebelschlussleuchte und bei Automatikautos kann man ja beim langsamen rueckwaerts fahren auch leicht auf dem Bremspedal bleiben.
Wenn man keine Extraleuchte montieren will kann man sich auch eine starke Taschenlampe ins Auto legen die man per Magnet (oder Klett) in der richtigen Position befestigt mit der man dann nach hinten leuchtet.

Gruss
Desperado