Gebühr für Überzahlung einer Rechnung

Ich habe bei einer ärztl. Abrechnungstelle eine Rechnung doppelt gezahlt und soll nun für die Gutschrift (Scheck) 15,00 berappen.

Ich hätte mir 5,00 noch gefallen lassen ohne zu murren.

Dürfen die das?

Ich habe bei einer ärztl. Abrechnungstelle eine Rechnung
doppelt gezahlt und soll nun für die Gutschrift (Scheck) 15,00
berappen.

Ich hätte mir 5,00 noch gefallen lassen ohne zu murren.

Ich halte 15 Euro für die Arbeit, die der Vorgang verursacht, für ein durchaus angemessenes Entgelt.

Dürfen die das?

Ja, aber sicher doch.

aha? und wieso dürfen sie das? wenn eine rechnung doppelt bezahlt wurde, dann hat meinen einen gesetzlichen anspruch auf rückzahlung…

aber du kannst mir bestimmt ne quelle nehmen, die deine aussage belegt…

aha? und wieso dürfen sie das? wenn eine rechnung doppelt
bezahlt wurde, dann hat meinen einen gesetzlichen anspruch auf
rückzahlung…

Kehren wir zurück in die wunderschöne Zeit als Überweisungen noch 20 Pfennig kosteten. Nun überwies ein Kunde einen Rechnungsbetrag doppelt und verlangte - zu recht - die Rücküberweisung. Stellt sich Frage, wer denn nun die 20 Pfennig bezahlen mußte: derjenige, der die Sache verbockt hat oder derjenige, der in der Folge das Geld wieder zurücküberweisen muß?

Die Antwort ist ziemlich offensichtlich, würde ich sagen.

Versuchen wir noch ein Beispiel: zwei Privatpersonen schließen einen Tauschvertrag. Die fraglichen Gegenstände, eine historische Münze und ein Kanonenrohr aus dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 sollen per Paketdienst und per Spedition zugestellt werden. Nun macht der eine Tauschpartner einen mißlichen Fehler: er läßt die Spedition dummerweise zwei Kanonenrohre zustellen. Der Empfänger stellt dies verdutzt fest und kontaktiert den anderen Tauschpartner. Dieser erklärt, daß sich der Empfänger der Kanonenrohe ungerechtfertigt bereichert hat und verlangt (zu recht) den Rücktransport. Dieser schlägt angesichts des Gewichtes des Kanonenrohres mit einem dreistelligen Betrag zu Buche. Wer muß diesen Transport nun bezahlen? Der unter einer schweren Sehstörung leidende Versender oder der Empfänger mit dem kleinen Lagerproblem?

Auch hier drängt sich die Antwort förmlich auf.

Der Gesetzgeber regelt nicht, daß zu unrecht erhaltene Beträge oder Kanonenrohre zurückerstattet werden müssen, sondern er regelt den Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung. Wenn die Bereicherung dadurch gemindert wird, daß man ein Heidengeld für eine Schlepperbande bezahlen muß, die das Kanonenrohr durch die halbe Republik karrt, dann ist der Herausgabeanspruch entsprechend niedriger.

Es dürfte ein leichtes sein, zu vermitteln, daß die Bereicherung im Falle der fraglichen Überweisung dadurch gemindert wurde, daß eine Mitarbeiterin 20 Minuten ihrer teuren Arbeitszeit damit zubrachte, den Vorgang zu suchen, den Sachverhalt zu klären und die Sache zu bereinigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mita…

soso, und wieso steht nichts davon in deinen links?

ich kann aber nicht mal ansatzweise eine stelle finden, die einen schadenersatz für die eigenen aufwendungen aufführt…

die „eigene“ zeit bzw, die, die man für die abwicklung einer solcher forderung braucht war noch nie als schaden anerkannt.

aber ich warte immer noch auf die quelle…

Hi!

Ist die Rücküberweisung nich viell. kostengünstiger? Das macht ja weniger Aufwand wie das (antiquierte) Scheck-Verfahren.

Gruß

derschwede77

soso, und wieso steht nichts davon in deinen links?

Wie kannst Du das beurteilen, wenn Du nicht einmal den ersten Satz des von mir als zweites verlinkten Textes gelesen hast?

ich kann aber nicht mal ansatzweise eine stelle finden, die
einen schadenersatz für die eigenen aufwendungen aufführt…

Voraussetzungen für Schadensersatz:
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Verletzung von Eigentum, Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder anderer Rechte
widerrechtliches Handeln

Deswegen geht es hier nicht um Schadensersatz. Da es sich dabei um die Grundlagen des bürgerlichen Rechts handelt, frage ich mich gerade, auf welcher Basis Du an meinen Ausführungen herumkrittelst. Dir scheinen ja schon die absoluten Grundlagen zu fehlen. Wäre es dann nicht besser, zu fragen, anstatt diesen Tonfall anzuschlagen?

die „eigene“ zeit bzw, die, die man für die abwicklung einer
solcher forderung braucht war noch nie als schaden anerkannt.

Es geht nicht um die eigene Zeit, sondern um die Arbeitszeit des Mitarbeiters, die für einen Vorgang draufgeht, den es nicht geben würde, wenn der Kunde keinen Fehler gemacht hat. Das Vermögen des Kaufmanns mindert sich um die Kosten dieser zum Fenster hinausgeworfenen Arbeitsminuten und das reduziert wiederum den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Wort, das im ersten Satz des erwähnten Textes steht und auf das ich hinauswollte, lautet „Abschöpfungsfunktion“.

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