Gebühren bei abgelehntem Dauerauftrag

Hallo,

wie man weiß, ist es nicht zulässig, dass eine Bank für einem abgelehnten Dauerauftrag mangels Deckung, für die Nichtdurchführung oder die Benachrichtigung über diese, eine Gebühr zu verlangen.

Die Fragen die sich stellen sind,

a) kann man die Gebühr einfach (schriftlich) zurückverlangen?
b) wenn, wie weit rückwirkend (3, 5, 10 Jahre)?

vielen Dank im Voraus…

Fleescha

Hallo,

wie man weiß, ist es nicht zulässig, dass eine Bank für einem
abgelehnten Dauerauftrag mangels Deckung, für die
Nichtdurchführung oder die Benachrichtigung über diese, eine
Gebühr zu verlangen.

Auch hallo,

man (konkret: ich) weiss das nicht. Es gibt zwar einige BGH-Urteile zum Verbraucherschutz, aber das darf man nicht blind zusammenschmeissen. Kann es sein, dass Du Lastschriften meinst ? Wenn Du über Nichtausführung von Daueraufträgen etwas hast, wonach die Bank auch für die Benachrichtigung des Kunden nichts nehmen darf, dann gib uns da doch mal einen Link.

Gruss Hans-Jürgen
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[…]
Wenn Du über Nichtausführung von Daueraufträgen etwas
hast, wonach die Bank auch für die Benachrichtigung des Kunden
nichts nehmen darf, dann gib uns da doch mal einen Link.
[…]

Ich weiß nicht mehr wo ich das gefunden habe. Ich habe es mir rauskopiert um es als Begründung an die Bank zu senden.
Wie gesagt, ich kenn nur eben nicht den rückwirkenden Zeitraum im dem ich es zurückverlangen kann…

>>
BGH-Urteil vom 21. Oktober 1997
Aktenzeichen: XI ZR 5/97 = WM 1997, 2298 und XI ZR 296/96 = WM 1997, 2300
Die Berechnung von Entgelten im Zusammenhang mit Rücklastschriften ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof untersagte den verklagten Kreditinstituten, Klauseln in ihrem Preisverzeichnis zu verwenden, die Entgelte für folgende Geschäftsvorgänge vorsehen:
Dauerauftrag - Nichtausführung mangels Deckung
Überweisung - Nichtausführung mangels Deckung
Scheckrückgabe
Lastschriftrückgabe
BGH-Urteil vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: XI ZR 197/00
Für die Benachrichtigungen ihrer Kunden, dass Lastschriften und Schecks „mangels Deckung“ nicht eingelöst beziehungsweise Überweisungen und Daueraufträge nicht ausgeführt werden können, dürfen Banken keine Gebühren berechnen, weil es sich dabei um eine Nebenpflicht des Geldinstituts zur Betreuung der Kunden handelt.

Moooment.

Die Banken dürfen in ihre Preisverzeichnisse nicht reinschreiben „Gebühr für Nichtausführung des Dauerauftrages X Euro“. Nichts anderes sagt dies Urteil zum Dauerauftrag. Die Bank darf sehr wohl Gebühren Für Leistungen erheben, die nicht im Preisverzeichnis stehen. Die werden dann nach „billigem Ermessen“ (§315 BGB) berechnet, wobei das auch teuer sein kann („billig“ bedeutet hier „angemessen“).

Es wird keine Bank eine vom BGH angezweifelte Gebühr aus dem Preisverzeichnis rausnehmen, um sie dann mit der Hintertür des billigen Ermessens wieder einzuführen. Man ist aber auch „kreativ“ und berechnet zum Beispiel Sondergebühren für Überdisposition.

Wenn die von Deiner Bank belastete Gebühr wirklich nicht in Ordnung ist, greift m.E. die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren, also zurück bis 2004.

Gruss Hans-Jürgen
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Also, meine Bank schreibt in der Benachrichtigung:
Zitat: Für diese Benachrichtigung stellen wir Ihnen EUR 0,65 in Rechnung […]

Laut dem dem o.g. Urteil des BGH darf sie dies aber nicht. Oder bin ich da falsch… Jedenfalls versteh ich das so…

*grübel…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also, meine Bank schreibt in der Benachrichtigung:
Zitat: Für diese Benachrichtigung stellen wir Ihnen EUR 0,65
in Rechnung […]

Laut dem dem o.g. Urteil des BGH darf sie dies aber nicht.
Oder bin ich da falsch… Jedenfalls versteh ich das so…

Du bist falsch.
Sie erhebt keine Gebühr sondern gibt lediglich die entstandenen Kosten weiter. 0,55 Euro Porto für die Benachrichtigung + 0,10 Euro für die sonstigen EDV seitig entstanden Kosten, wie ich vermute.

Und das hat der BGH im gleichen Urteil festgestellt - ist defnitiv zulässig.

Gruss Ivo