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Wenn Du über Nichtausführung von Daueraufträgen etwas
hast, wonach die Bank auch für die Benachrichtigung des Kunden
nichts nehmen darf, dann gib uns da doch mal einen Link.
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Ich weiß nicht mehr wo ich das gefunden habe. Ich habe es mir rauskopiert um es als Begründung an die Bank zu senden.
Wie gesagt, ich kenn nur eben nicht den rückwirkenden Zeitraum im dem ich es zurückverlangen kann…
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BGH-Urteil vom 21. Oktober 1997
Aktenzeichen: XI ZR 5/97 = WM 1997, 2298 und XI ZR 296/96 = WM 1997, 2300
Die Berechnung von Entgelten im Zusammenhang mit Rücklastschriften ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof untersagte den verklagten Kreditinstituten, Klauseln in ihrem Preisverzeichnis zu verwenden, die Entgelte für folgende Geschäftsvorgänge vorsehen:
Dauerauftrag - Nichtausführung mangels Deckung
Überweisung - Nichtausführung mangels Deckung
Scheckrückgabe
Lastschriftrückgabe
BGH-Urteil vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: XI ZR 197/00
Für die Benachrichtigungen ihrer Kunden, dass Lastschriften und Schecks „mangels Deckung“ nicht eingelöst beziehungsweise Überweisungen und Daueraufträge nicht ausgeführt werden können, dürfen Banken keine Gebühren berechnen, weil es sich dabei um eine Nebenpflicht des Geldinstituts zur Betreuung der Kunden handelt.