Zum Ansatz nach § 35a EStG, um den es Dir wohl geht:
Unter Handwerksleistungen kann idR „Fast alles - außer Material“ der Handwerkerrechnung angesetzt werden, also nicht nur Arbeitsstungen + Fahrkosten. Aber es gibt weitere Grenzen:
"Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören beispielsweiseTätigkeiten,
- die der Wertermittlung dienen,
- die Erstellung eines Energiepasses,
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. zur Erlangung einer KfW-Förderung)."
steht in Textziffer 20, letzter Satz im BMF-Schreiben vom 06.11.2016:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.html