Gefährlicher Radweg

Hallo,

es sei eine durch geschlossene Ortschaften führende sechsspurige Bundesstraße, in beiden Richtungen erstreckt sich daneben ein schmaler Grünstreifen mit Alleebäumen, dann eine Radwegspur, dann eine Gehwegspur, dann Vorgärten, Häuser, Läden usw.
Das Problem liegt darin, daß der Radweg im Laufe der Zeit degeneriert. Baumwurzeln, Tiefbaumaßnahmen, Erosion usw. machen ihn immer holpriger. Da der Baulastträger zu keinen Sanierungsmaßnahmen bereit ist, stellt sich die Frage, ob es Kriterien dafür gibt, was überhaupt als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen werden darf (237).
Als Laie stelle ich mir vor, daß ein solches Kriterium sein könnte, daß die Baulichkeit ein sicheres Fahren mit der vom Gesetzgeber an anderer Stelle als noch normale Geschwindigkeit benannten 25 km/h zu ermöglichen hat.
Mit anderen Worten: was ist ein Radweg, und darf das Amt etwas als Radweg bezeichnen, das keiner (mehr) ist? Oder: unter welchen Bedingungen darf ein Radfahrer 237 mißachten, um auf der Kraftfahrspur mehrfach schneller, sicherer und letztlich auch für andere ungefährlicher unterwegs zu sein?

Gruß

Hallo,

Als Laie stelle ich mir vor, daß ein solches Kriterium sein könnte, daß die Baulichkeit ein sicheres Fahren mit der vom Gesetzgeber an anderer Stelle als noch normale Geschwindigkeit benannten 25 km/h zu ermöglichen hat.
Mit anderen Worten: was ist ein Radweg, und darf das Amt etwas als Radweg bezeichnen, das keiner (mehr) ist? Oder: unter welchen Bedingungen darf ein Radfahrer 237 mißachten, um auf der Kraftfahrspur mehrfach schneller, sicherer und letztlich auch für andere ungefährlicher unterwegs zu sein?

Na das wird letztlich wohl und wie immer im Einzelfall bewertet. Das Amt kann es irgendwann mal als benutzungspflichtgen Radweg ausweisen. Die Benutzungspflicht kann sich aber ausverschiedenen Gründen wie parkende Autos, Schnee, Löcher etc. pp. in Luft auflösen.
Ein andere Frage ist, ob man dann dort auf einer dreistreifigen Kraftfahrstraße fahren darf. Wenn damit so eine gemeint ist, wo das Zeichen 331 rumsteht, eher nicht.

Grüße

Na das wird letztlich wohl und wie immer im Einzelfall
bewertet. Das Amt kann es irgendwann mal als

Daß irgendwann irgendwer irgendwie irgendeine Einzelfallentscheidung trifft, naja.

Ein andere Frage ist, ob man dann dort auf einer
dreistreifigen Kraftfahrstraße fahren darf. Wenn damit so eine
gemeint ist, wo das Zeichen 331 rumsteht, eher nicht.

Nein, natürlich nicht. Eine Kraftfahrstraße mit entlanglaufendem Radweg, von dem aus dem Radfahrer ein Wechsel auf die Kraftstraße baulich ermöglicht (aber natürlich verboten) ist, wo gibts denn sowas?

Moin,

deine Frage ist zwar berechtigt, jedoch muss man praktischerweise noch eine andere Frage stellen: Welcher Radfahrer würde freiwillig auf die sechsspurige Straße ausweichen? Da kannst du damit rechnen, dass dir ungefähr alle 300 m von einzelnen Auto- oder LKW-Fahrern Prügel angedroht wird.

Wenn der Radweg nicht saniert werden kann, bleibt im Prinzip nur die Möglichkeit, durch eine geänderte Fahrbahnmarkierung das Radfahren auf der Straße zu ermöglichen. Das würde dann wohl heißen, dass die rechte Spur für den Autoverkehr wegfällt. Vom Platz her dürfte es gehen, dass aus der rechten Spur ein Parkstreifen mit Radfahrstreifen wird.

Man kann gegen die Radwegbenutzungspflicht vor dem Verwaltungsgericht klagen. Theoretisch könnte man auf diese Weise eine Situation wie oben beschrieben erreichen.

Gruß
Ultra

Hallo,
ist ein Radweg vorhanden, muss dieser von Radfahrern benutzt werden, egal in welchem Zustand er sich befindet.
Wenn eine Strasse Schlaglöcher hat, darf auch niemand mit seinem Auto Rad- oder Fusswege benutzen.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat den für ihn geltenden Verkehrsraum zu nutzen - steht so sinngemäss in der Strassenverkehrsordnung.
Gruss Peter

Irrtum
Hallo,

ist ein Radweg vorhanden, muss dieser von Radfahrern benutzt
werden, egal in welchem Zustand er sich befindet.

Jeder Verkehrsteilnehmer hat den für ihn geltenden
Verkehrsraum zu nutzen - steht so sinngemäss in der
Strassenverkehrsordnung.

Nee, das tut es nicht. Da steht: Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

  • straßenbegleitend,
  • benutzbar
  • zumutbar.

Erfüllt ein Radweg eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden, selbst wenn er als Radweg beschildert ist.

Grüße
Richard

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Nee, das tut es nicht. Da steht: Grundsätze, die bei
Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

  • straßenbegleitend,
  • benutzbar
  • zumutbar.

ja, und vor allem: es muss das wunderschöne runde, blau schild mit dem weißen radl drauf dabei stehen

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Nee, das tut es nicht. Da steht: Grundsätze, die bei
Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

Wo steht das? In der Stvo habe ich diese Begriffe nicht gefunden bzw. nicht im einschlägigen Kontext.

Hallo,
ist ein Radweg vorhanden, muss dieser von Radfahrern benutzt
werden, egal in welchem Zustand er sich befindet.

Nur weil ein Radweg vorhanden ist, ist er noch nicht benutzungspflichtig. Dies wird er erst durch eine entsprechende Beschilderung, die in bestimmten Verkehrssituationen notwendig ist. Im Normalfall haben Radfahrer die freie Wahl zwischen Straße und Radweg.
lg
bexqueen

ja, und vor allem: es muss das wunderschöne runde, blau schild
mit dem weißen radl drauf dabei stehen

Das ist, wenn ich das OP richtig lese, unstreitig. Ach ja, außer dem Zeichen 237 können es auch 240 oder 241 sein.

Nee, das tut es nicht. Da steht: Grundsätze, die bei
Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

Wo steht das? In der Stvo habe ich diese Begriffe nicht
gefunden bzw. nicht im einschlägigen Kontext.

Hier steht was dazu, der Rest ist wohl in Urteilen zu suchen: Radwegebenutzungspflicht § 2 Absatz 4 Satz 2

Radwegebenutzungspflicht § 2 Absatz 4 Satz 2

In meiner Quelle (strassenverkehrsordnung.de) heißt §2 „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“, hat auch einen Absatz 4, doch der sagt nur, bei welchen Schildern man Radweg darf/muß, und hat gar keinen Satz 2.
Ich suche was zur Benutzungspflicht bzw. zur Rechtfertigung der Benutzungspflicht im Lichte unzureichender Tauglichkeit.

Hallo,

Radwegebenutzungspflicht § 2 Absatz 4 Satz 2

In meiner Quelle (strassenverkehrsordnung.de) heißt §2 „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“, hat auch einen Absatz 4, doch der sagt nur, bei welchen Schildern man Radweg darf/muß, und hat gar keinen Satz 2.

Dann ist das wahrscheinlch die flasche Quelle. In dieser hier http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html lautet Satz 2 jedenfalls so: Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Ich suche was zur Benutzungspflicht bzw. zur Rechtfertigung der Benutzungspflicht im Lichte unzureichender Tauglichkeit.

Naja, eine Benutzungspflicht bei unzuereichender Tauglichkeit gibt es eben nicht. Daher wird dazu nichts zu finden sein.
In der StVO VwV wird dann noch etwas ausführlicher darauf eingegangen und es wird auch die Zumutbarkeit angesprochen http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…
Da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, wurde sowas des Öfteren vor Gericht ausgekaspert, ab wann es denn unzumutbar ist.

Grüße

Ich les dann man vor:

Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Zu Absatz 4 Satz 2

I. Allgemeines

II. Radwegebenutzungspflicht

16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten
Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und
einschließlich eines Sicherheitsraums frei von
Hindernissen beschaffen ist.

24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der
Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten
wird und