Hallo,
es sei eine durch geschlossene Ortschaften führende sechsspurige Bundesstraße, in beiden Richtungen erstreckt sich daneben ein schmaler Grünstreifen mit Alleebäumen, dann eine Radwegspur, dann eine Gehwegspur, dann Vorgärten, Häuser, Läden usw.
Das Problem liegt darin, daß der Radweg im Laufe der Zeit degeneriert. Baumwurzeln, Tiefbaumaßnahmen, Erosion usw. machen ihn immer holpriger. Da der Baulastträger zu keinen Sanierungsmaßnahmen bereit ist, stellt sich die Frage, ob es Kriterien dafür gibt, was überhaupt als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen werden darf (237).
Als Laie stelle ich mir vor, daß ein solches Kriterium sein könnte, daß die Baulichkeit ein sicheres Fahren mit der vom Gesetzgeber an anderer Stelle als noch normale Geschwindigkeit benannten 25 km/h zu ermöglichen hat.
Mit anderen Worten: was ist ein Radweg, und darf das Amt etwas als Radweg bezeichnen, das keiner (mehr) ist? Oder: unter welchen Bedingungen darf ein Radfahrer 237 mißachten, um auf der Kraftfahrspur mehrfach schneller, sicherer und letztlich auch für andere ungefährlicher unterwegs zu sein?
Gruß