Gefangener Raum

Mal angenommen, ein kleiner Laden mit 25 m² bestehend aus einem Raum hat nur einen Einfang und zwei Schaufenster von jeweils 2x2 Meter Fläche. Ist das so erlaubt? Was wenn aus welchen Gründen auch immer der Eingang versperrt ist und auch die Schaufenster versperrt sind, somit keine weitere Fluchtmöglichkeit existiert. ich meine mal gehört zu haben, dass soetwas gar nicht statthaft ist.

Mal angenommen, ein kleiner Laden mit 25 m² bestehend aus
einem Raum hat nur einen Einfang und zwei Schaufenster von
jeweils 2x2 Meter Fläche.

Direkter Ausgang ins Freie?

Ist das so erlaubt?

Ja, und auch aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden (wie viele Ausgänge soll man denn auf der kleinen Fläche unterbringen?)

Was wenn aus
welchen Gründen auch immer der Eingang versperrt ist und auch
die Schaufenster versperrt sind, somit keine weitere
Fluchtmöglichkeit existiert.

Und wenn uns der Himmel auf den Kopf fällt haben wir auch keine Gelegenheit zur Flucht…
Aber mal im Ernst: welches Szenarium fällt Dir denn dazu ein?
Ach ja, wenn sich die Schaufenster, wie allgemein üblich, nicht öffnen lassen, kann man sie als Rettungsweg völlig vergessen (und als Fluchtweg erst recht) - sie könnten aus brandschutztechnischer Sicht auch zugemauert werden ohne daß sich die Situation verschlechtert.

ich meine mal gehört zu haben,
dass soetwas gar nicht statthaft ist.

Tja, was man so alles hört…

Ein gefangener Raum ist übrigens ein Raum, den man nur durch einen anderen Raum erreicht. Ist das hier so? (Würde mich bei einem Geschäft stark wundern)

Moin,
in jeder Landesbauordnung steht der Satz: Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben.
Verkaufsräume sind Aufenthaltsräume.
Lediglich in Einkaufscentern können kleinere Geschäfte mit geringer Tiefe ohne einen zweiten Ausgang zulässig sein. Dies ist dem dann vorhandenen Sprinkler, Brandmeldeanlage, Sicherheitsdienst geschuldet.

vnA

Hi,

in jeder Landesbauordnung steht der Satz: Jede Nutzungseinheit
mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben.

Richtig.

Verkaufsräume sind Aufenthaltsräume.

Richtig.

Lediglich in Einkaufscentern können kleinere Geschäfte mit
geringer Tiefe ohne einen zweiten Ausgang zulässig sein.

Falsch.
Ein einzelner Raum (eine einzelne Nutzungseinheit) braucht (im Standardfall) nur einen Ausgang. Sofern der zweite Rettungsweg nicht über Fenster und die Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, müssen von diesem Ausgang aus zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein, wobei beide Rettungswege über den selben notwendigen Flur führen dürfen.
Wenn ich aber nach Verlassen der Nutzungseinheit bereits im Freien bin, sind die Forderungen der Bauordnungen erfüllt.
Würde Deine Aussage stimmen, beständen für Geschäfte mit direktem Ausgang ins Freie höhere Anforderungen als an andere Nutzungseinheiten.

Dies
ist dem dann vorhandenen Sprinkler, Brandmeldeanlage,
Sicherheitsdienst geschuldet.

Auch falsch.
Der Verzicht auf den zweiten Rettungsweg ist nur dann möglich, wenn der erste Rettungsweg durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden kann (z.B. Sicherheitstreppenraum). LA und/oder BMA sind entweder gesetzlich gefordert (und erleichtern dann nichts) oder werden als Kompensation für andere Abweichungen eingebaut.
Das Vorhandensein eines Sicherheitsdienstes hat brandschutztechnisch keinerlei Relevanz.

Gruß Stefan

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ich kapiere es nicht

es gibt keinen zweiten Ausgang

die Schaufenster sind nicht zu öffnen

Hi,

Moin,

Ein einzelner Raum (eine einzelne Nutzungseinheit) braucht (im
Standardfall) nur einen Ausgang.

Wo Du diesen Satz her hast verstehe ich nicht.
Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben
Dieser Satz aus der Bauordnung ist klar und eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Er steht im krassen Gegensatz zu Deiner Aussage.

Sofern der zweite Rettungsweg nicht über Fenster und die :Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, müssen von diesem Ausgang aus :zwei voneinander unabhängige
Rettungswege vorhanden sein, wobei beide Rettungswege über den
selben notwendigen Flur führen dürfen.

Nenne mir bitte dafür eine Fundstelle.

Wenn ich aber nach Verlassen der Nutzungseinheit bereits im
Freien bin, sind die Forderungen der Bauordnungen erfüllt.
Würde Deine Aussage stimmen, beständen für Geschäfte mit
direktem Ausgang ins Freie höhere Anforderungen als an andere
Nutzungseinheiten.

Verstehe ich nicht. Wieso sollte dies so sein?

Dies
ist dem dann vorhandenen Sprinkler, Brandmeldeanlage,
Sicherheitsdienst geschuldet.

Auch falsch.

Da hast Du recht. dies liegt allerdings daran, dass ich stark vereinfacht habe. Richtig ist, dass es nur im Anwendungsbereich der jeweiligen Verkaufsstättenverordnung gilt. Die VerkStVO gilt nur ab einer bestimmten Größe. Zwingend vorgeschrieben sind dann allerdings Sprinkler, regelmäßige Kontrolle der Elektroanlage, dauernde Anwesenheit ausgebildeter Feuerwehrleute (das meinte ich mit Sicherheitsdienst) etc. Dadurch wird ein erhöhter Sicherheitsstandart zu einem normalen Laden angeboten und dadurch hat der Gesetzgeber gewisse Dinge erleichtert.

Der Verzicht auf den zweiten Rettungsweg ist nur dann möglich,
wenn der erste Rettungsweg durch Feuer und Rauch nicht
gefährdet werden kann (z.B. Sicherheitstreppenraum).

Da widersprichst Du Dir gerade selbst. Aber hier greifen meine Aussagen zur VerkStVO

LA und/oder BMA sind entweder gesetzlich gefordert (und
erleichtern dann nichts) oder werden als Kompensation für
andere Abweichungen eingebaut.

Von Kompensation war hier nicht die Rede. Erleichtert wird durch das Regelwerk an sich.

Das Vorhandensein eines Sicherheitsdienstes hat
brandschutztechnisch keinerlei Relevanz.

s.o.

Quelle z.B. Hessen: Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)

Gruß Stefan

Gruß vnA

Hi,

mir fehlt die Zeit, Dir als Laien die Grundsätze des vorbeugenden Brandschutzes zu erklären, daher nur ein paar kurze Anmerkungen:

Ein einzelner Raum (eine einzelne Nutzungseinheit) braucht (im
Standardfall) nur einen Ausgang.

Wo Du diesen Satz her hast verstehe ich nicht.
Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem
Aufenthaltsraum muss mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege ins Freie haben

Dieser Satz aus der Bauordnung ist klar und eindeutig und
lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Er steht im krassen
Gegensatz zu Deiner Aussage.

Wie viele Ausgänge hat denn eine normale Wohnung?

Lesen wir den entsprechenden Passus doch einfach mal vollständig:

„(3) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.“ ( http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurech… )

Der grundsätzliche Aufbau eines baulichen Rettungsweges ist folgender: Nutzungseinheit -> notwendiger Flur -> notwendiger Treppenraum -> Ausgang ins Freie

Bei zwei baulichen Rettungswegen darf also der notwendige Flur noch gemeinsam genutzt werden, eben weil es illusorisch ist hier mehr zu fordern (sehr viele der heutigen Gebäude könnten dann so nicht mehr errichtet werden). Und diesen notwendigen Flur erreicht man normalerweise über die einzige vorhandene Wohnungs-, Praxis- oder Kanzleitür (wäre auch schwer zu begründen, warum man die Rettungswegführung über denselben Flur gestattet aber zwei Ausgänge dorthin verlangt).
(Zur Ergänzung: Bei kleineren Gebäuden wird der zweite Rettungsweg i.d.R. nicht baulich ausgebildet sondern über öffenbare Fenster und Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt: „Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.“)

Damit dürften auch Deine weiteren Anmerkungen beantwortet sein. Nur eines will ich doch nicht unkommentiert lassen:

dauernde Anwesenheit
ausgebildeter Feuerwehrleute (das meinte ich mit
Sicherheitsdienst)

Einen Brandschutzbeauftragten und „Selbsthilfekräfte für den Brandschutz“ als ausgebildete Feuerwehrleute zu bezeichnen und dafür dann noch das Wort „Sicherheitsdienst“ als Synonym zu verwenden ist echt ein starkes Stück, beleidigt meinen Berufsstand und zeigt, wie wenig Ahnung Du hast. (Zur Erläuterung für andere: die zitierte Aussage von vnA bezieht sich auf §26(2) der MVkVO: http://www.is-argebau.de/lbo/VTMU010.pdf )
Einen Menschen mit Erste-Hilfe-Ausbildung als Arzt oder Krankenpfleger zu bezeichnen wäre in etwa vergleichbar.

Gruß Stefan

Hi,

ich kapiere es nicht

schade

es gibt keinen zweiten Ausgang

[zum Flur]

Es braucht keinen Flur, weil es gleich nach draußen geht…
Zudem ging es um Geschoss, hier ist aber ebene Erde.

die Schaufenster sind nicht zu öffnen

Deswegen können aber trotzdem Feuerwehrleute (oder wer sonst noch) dort einen (Flucht-) Weg schaffen.

vlg MC

PS:
Haben Bauten, die tatsächlich den Vorschriften nicht entsprechen sowas wie Bestandschutz?

Hi,

Moin,

mir fehlt die Zeit, Dir als Laien die Grundsätze des
vorbeugenden Brandschutzes zu erklären, daher nur ein paar
kurze Anmerkungen:

Oh, ein Experte, dann habe ich als Laie natürlich von Prinzip her schon mal keine Ahnung. Was soll der Spruch? Woher nimmst Du das Wissen, dass ich Laie bin. Bin ich zwar, aber die Fachfrau vom Bauamt mit der ich diese Woche zu tun hatte war die letzten 6 Jahre im Mutterschutz (nichts gegen Mutterschutz) und ihr Kollege muss wohl vor 10 Jahren die innere Kündigung abgegeben haben. Das waren Experten (und sie traten auch so auf)

Wie viele Ausgänge hat denn eine normale Wohnung?

Dort wo ich mich aufhalte immer mindestens 2. Den ersten und den zweiten Rettungsweg. Der erste ist durch die Tür und der zweite durch ein anleiterbares Fenster. Ist das bei Euch anders?

Lesen wir den entsprechenden Passus doch einfach mal
vollständig:

„(3) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem
Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige
Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide
Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über
denselben notwendigen Flur führen.“ (
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurech…

Richtig. Und z.B.in Niedersachsen und Sachsen ist diese Passage etwas anders. Da fehlen die Worte ‚beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.‘ und damit MUSS jede Nutzungseinheit die nicht als Sonderbaumaßnahme differenziert zu beurteilen ist, mindestens 2 Ausgänge haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzungseinheit im EG, im KG oder in einem OG liegt.

Der grundsätzliche Aufbau eines baulichen Rettungsweges ist
folgender: Nutzungseinheit -> notwendiger Flur -> notwendiger
Treppenraum -> Ausgang ins Freie

Bei Euch. Woanders kann das anders sein.

Bei zwei baulichen Rettungswegen darf also der notwendige Flur
noch gemeinsam genutzt werden, eben weil es illusorisch ist
hier mehr zu fordern (sehr viele der heutigen Gebäude könnten
dann so nicht mehr errichtet werden). Und diesen notwendigen
Flur erreicht man normalerweise über die einzige vorhandene
Wohnungs-, Praxis- oder Kanzleitür (wäre auch schwer zu
begründen, warum man die Rettungswegführung über denselben
Flur gestattet aber zwei Ausgänge dorthin verlangt).

Es werden keine 2 Ausgänge auf den selben Flur verlangt, sondern an unterschiedliche Stellen, an denen eine Flucht möglich ist.

(Zur Ergänzung: Bei kleineren Gebäuden wird der zweite
Rettungsweg i.d.R. nicht baulich ausgebildet sondern über
öffenbare Fenster und Rettungsgeräte der Feuerwehr
sichergestellt: „Der zweite Rettungsweg kann eine weitere
notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der
Nutzungseinheit sein
.“)

Somit ist er baulich auszubilden. Die Mindestfenstergrößen sind bestimmt und einzuhalten. (sie sind in den Bundesländern unterschiedlich :-o

dauernde Anwesenheit
ausgebildeter Feuerwehrleute (das meinte ich mit
Sicherheitsdienst)

Einen Brandschutzbeauftragten und „Selbsthilfekräfte für den
Brandschutz“ als ausgebildete Feuerwehrleute zu bezeichnen und
dafür dann noch das Wort „Sicherheitsdienst“ als Synonym zu
verwenden ist echt ein starkes Stück, beleidigt meinen
Berufsstand und zeigt, wie wenig Ahnung Du hast. (Zur
Erläuterung für andere: die zitierte Aussage von vnA bezieht
sich auf §26(2) der MVkVO:
http://www.is-argebau.de/lbo/VTMU010.pdf )
Einen Menschen mit Erste-Hilfe-Ausbildung als Arzt oder
Krankenpfleger zu bezeichnen wäre in etwa vergleichbar.

Du hast es nicht begriffen. Aber du bist ja auch Experte. Ich erkläre es dir mal:
Wenn in Deiner Nähe irgendwo ein Einkaufscenter ist, dann besuche mal die Sicherheitsleute oder achte auf Ausschreibungen: Üblicherweise wird als Einstellungsvoraussetzung für Sicherheitsleute eine Feuerwehrausbildung verlangt. Damit schlägt der Betreiber nämlich 2 Fliegen mit einer Klappe und das zum gleichen Geld.
Übrigens ist mir im Falle eines Falles ein Mensch mit Erster-Hilfe-Ausbildung lieber wenn er neben mir kniet und mich rettet als ein Arzt im Krankenhaus. Der Erstretter soll mich genau so wenig operieren wie ein Feuerwehrmann im Center einen Großbrand löschen.
Die VerkStVO definiert einen hohen Sicherheitsstandard, der es auf der anderen Seite ermöglicht (im gleichen Gesetz) Sicherheiten die für Normalhäuser in der Bauordnung gefordert werden, abzuschwächen.

Aber kommen wir zum Ausgangspost zurück: Ungeachtet der Ansichten irgendwelcher Experten ist es anzuraten sich beim zuständigen Bauamt beraten zu lassen. Möglicherweise gibt es, auch wenn es nach der heutigen Gesetzgebung unzulässig wäre, eine Genehmigung und dann genießt der Laden so oder so Bestandsschutz.
:Gruß Stefan
Gruß vnA

Hi,

Woher nimmst
Du das Wissen, dass ich Laie bin.

aus Deinen Aussagen. Ein Fachmann würde solche Aussagen nicht posten.

Baurecht ist zwar Ländersache, aber der vorbeugende Brandschutz unterscheidet sich bundesweit nur geringfügig, weil auch die Feuerwehren bundesweit weitgehend einheitlich arbeiten.

Was Du hier postest sind offensichtlich aufgeschnappte Wissensbrocken, angereichert mit viel eigener Phantasie. Und in zentralen Punkten einfach falsch.
Um zum Fachmann in Sachen vorbeugender Brandschutz zu werden, braucht es neben einer mehrjährigen Ausbildung zusätzlich noch mehrjährige Berufserfahrung. (Sachbearbeiter vom Bauamt würden sich selbst übrigens selten als wirkliche Fachleute auf dem Gebiet bezeichnen. Die Standardfälle machen sie zwar meist selbst, sobald es aber komplexer wird, greifen sie auf die Fachleute aus den Brandschutzdienststellen zurück.)
Und auch wenn ich kein Fachmann im niedersächsichen Baurecht bin (für Sachsen ist Deine Aussage falsch), kannst Du mir nicht erzählen daß es dort keine Wohng ohne Anleiterstelle und nur einem Ausgang gibt. Habt ihr keine normalen Hochhäuser?
Dies ist leider unser Problem, warum wir in einem neuen Bundesland neue Einarbeitungszeit benötigen: die Grundsätze unterscheiden sich zwar nicht, sie sind im Gesetz aber teilweise völlig unterschiedlich abgebildet.

Dies ist ein Expertenforum und es wäre viel gewonnen, wenn die User das auch akzeptieren würden. Keiner kann überall Experte sein, denn der Erwerb des entsprechenden Wissens erfordert meist mehrere Jahre. Und wenn Du als Laie einem Fachmann Falschwissen vorwirfst, solltest Du Dich über eine gewisse Expertenarroganz nicht wundern.

Gruß Stefan

Hi,

Haben Bauten, die tatsächlich den Vorschriften nicht
entsprechen sowas wie Bestandschutz?

Grundsätzlich genießen bauliche Anlagen dann Bestandschutz, wenn sie vorschriftenkonform errichtet wurden. Sie brauchen also nicht den aktuellen Vorschriften entsprechen.
Dies findet seine Grenze dann, wenn man mittlerweile die Erkenntnis gewonnen hat, daß früher erlaubte Dinge eine konkrete Gefahr darstellen.

Im Detail ist dieses Thema aber ausgesprochen komplex (und da stoße ich schnell an meine Grenze)

Gruß Stefan

Hi,

Woher nimmst
Du das Wissen, dass ich Laie bin.

aus Deinen Aussagen. Ein Fachmann würde solche Aussagen nicht
posten.

Im Gegensatz zu Dir, der Du ja als Fachmann auftrittst, gehe ich davon aus, dass ich einfach nur von der Materie ein bisschen verstehe.

Baurecht ist zwar Ländersache, aber der vorbeugende
Brandschutz unterscheidet sich bundesweit nur geringfügig,
weil auch die Feuerwehren bundesweit weitgehend einheitlich
arbeiten.

Stimmt, Feuer ist überall heiß. Aber das Baurecht überall anders, sonst könnte der Gesetzgeber überall das gleiche Recht schaffen.

Was Du hier postest sind offensichtlich aufgeschnappte
Wissensbrocken, angereichert mit viel eigener Phantasie. Und
in zentralen Punkten einfach falsch.

Und was Du hier postest sind unverschämte persönliche Unterstellungen, die an dieser Stelle nichts zu suchen haben.

Um zum Fachmann in Sachen vorbeugender Brandschutz zu werden,
braucht es neben einer mehrjährigen Ausbildung zusätzlich noch
mehrjährige Berufserfahrung.

Stimmt, aber auch sie sind Menschen die sich irren können.

(Sachbearbeiter vom Bauamt würden
sich selbst übrigens selten als wirkliche Fachleute auf dem
Gebiet bezeichnen. Die Standardfälle machen sie zwar meist
selbst, sobald es aber komplexer wird, greifen sie auf die
Fachleute aus den Brandschutzdienststellen zurück.)

Auch das stimmt. Wobei ein Laden irgendwo in der Straße in den seltensten Fällen wirklich als komplex anzusehen ist. Somit wird die Entscheidung im vorliegenden Fall mit ziemlicher Sicherheit im Bauamt zu treffen sein.

Und auch wenn ich kein Fachmann im niedersächsichen Baurecht
bin (für Sachsen ist Deine Aussage falsch),

Das mag sein, aber Deine pauschale, allübergreifende Antwort: „Im geschilderten Fall ist ein weiterer Rettungsweg (z.B. auch Fenster) nicht erforderlich“ ist genau so falsch. Falls Du es immer noch nicht gemerkt haben solltest: Ich will nur darauf hinweisen, dass es in anderen Bundesländern, bei anderen Bauämtern auch anders gesehen werden kann. Und das, bei einer derart zentralen Frage wie dem 2.Rettungsweg kann keinesfalls so stehen bleiben.

kannst Du mir
nicht erzählen daß es dort keine Wohng ohne Anleiterstelle und
nur einem Ausgang gibt. Habt ihr keine normalen Hochhäuser?

Normale Hochhäuser unterliegen Sonderbaubestimmungen. Auch dort wird durch erhöhte Allgemeinforderungen in den anzuwendenden Gesetzen die rechtliche Möglichkeit geschaffen an anderer Stelle Verzicht üben zu können.

Dies ist leider unser Problem, warum wir in einem neuen
Bundesland neue Einarbeitungszeit benötigen: die Grundsätze
unterscheiden sich zwar nicht, sie sind im Gesetz aber
teilweise völlig unterschiedlich abgebildet.

Ach, erkenne ich da ein Verstehen?

Dies ist ein Expertenforum und es wäre viel gewonnen, wenn die
User das auch akzeptieren würden. Keiner kann überall Experte
sein, denn der Erwerb des entsprechenden Wissens erfordert
meist mehrere Jahre.

Falsch. der Erwerb des entsprechenden Wissens sollte niemals aufhören. Und kritiklos alles zu glauben was einem Experten oder angebliche Experten unterjubeln wollen, hat schon vielen geschadet.

Und wenn Du als Laie einem Fachmann
Falschwissen vorwirfst, solltest Du Dich über eine gewisse
Expertenarroganz nicht wundern.

Wenn die Arroganz allerdings die Bereitschaft beeinträchtigt zuzugeben, dass man sich vielleicht missverständlich ausgedrückt hat, dann wird es kritisch.

Gruß Stefan

Gruß vnA

Hi,

Moin,

Haben Bauten, die tatsächlich den Vorschriften nicht
entsprechen sowas wie Bestandschutz?

Grundsätzlich genießen bauliche Anlagen dann Bestandschutz,
wenn sie vorschriftenkonform errichtet wurden.

Dies ist nicht richtig ausgedrückt: Bauliche Anlagen genießen dann über Bestandsschutz, wenn für sie eine bauaufsichtliche Genehmigung erteilt wurde.

Sie brauchen
also nicht den aktuellen Vorschriften entsprechen.

‚brauchen‘ und ‚brauchten‘

Dies findet seine Grenze dann, wenn man mittlerweile die
Erkenntnis gewonnen hat, daß früher erlaubte Dinge eine
konkrete Gefahr darstellen.

‚eine akute Gefährdung‘ hört sich zwar fast gleich an, ist aber etwas völlig anderes und in diesem Zusammenhang richtiger.

Im Detail ist dieses Thema aber ausgesprochen komplex (und da
stoße ich schnell an meine Grenze)

Gruß Stefan

Gruß vnA

Im Gegensatz zu Dir, der Du ja als Fachmann auftrittst, gehe
ich davon aus, dass ich einfach nur von der Materie ein
bisschen verstehe.

Nein, offensichtlich verstehst Du von der Materie so gut wie gar nichts. Du zweifelst grundlegende Dinge an, kennst grundlegende Fachbegriffe nicht (die jeder Anfänger kennt) und hast offensichtlich keinerlei Ahnung von der Vorschriftenstruktur im vorbeugenden Brandschutz.

Stimmt, Feuer ist überall heiß. Aber das Baurecht überall
anders, sonst könnte der Gesetzgeber überall das gleiche Recht
schaffen.

Deutlicher kann man seine Ahnungslosigkeit nicht machen…

Deine pauschale, allübergreifende Antwort:
„Im geschilderten Fall ist ein weiterer Rettungsweg (z.B. auch
Fenster) nicht erforderlich“ ist genau so falsch.

Allübergreifend war meine Antwort nie, aber ich bleibe dabei: in der Frage ist nichts erkennbar was auf diese Notwendigkeit hindeuten würde. Der von Dir zitierte Satz aus den Bauordnungen begründet es jedenfalls nicht, auch nicht in Niedersachsen.

Gruß Stefan

Die Diskussion wird mir hier einfach zu blöd. Ich habe es nicht nötig mich von Dir in Deiner maßlosen Arroganz persönlich beleidigen zu lassen. Du bist resistent gegen jeglicher Art Kritik an Deinen Aussagen und flüchtest Dich mangels Fakten in persönliche Beleidigungen.
Ich wünsche uns beiden, dass wir beruflich nie miteinander zu tun haben.

vnA