Gegen Mahnung der Hausverwaltung

Guten Abend,

eine Freundin von mir hat Ärger mit der Hausverwaltung.
Die Hausverwaltung hat ihr eine Mahnung (1. Mahnung) wegen einer Rechnung verschickt, welche die Hausverwaltung für den angeblichen Rückstand der Kaltmiete und Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung.
Rückstand der Kaltmiete und Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung ist deshalb zustande gekommen, weil die Freundin von mir die Bruttomiete in Vergangenheit wegen der Baumaßnahmen des Hauses gemindert hat.

Die 1. Mahnung wurde von meiner Freundin zurückgewiesen, mit der Begründung, dass sie die Mahnung nicht nachvollziehen kann. Sie hat die Hausverwaltung um eine Erläuterung der Rechnung aufgefordert.
die Hausverwaltung hat auf das Schreiben nicht reagiert und hat daraufhin ihr die 2. Mahnung verschickt, mit einer Frist für die Ausgleichszahlung der Rechnung und mit dem Hinweis, dass die Hausverwaltung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO Daten über trotz Fälligkeit nicht beglichene Forderung an die Schufa Holding AG übermitteln wird.

Nun meine Freundin möchte wiesen:

  1. Was passiert, wenn die Rechnung von ihr nicht weiterhin bezahlt wird?
  2. Darf die Hausverwaltung die nicht beglichene Forderung an die Schufa Holding AG übermitteln, wenn die Rechnung von ihr nicht bezahlt wird?
    Kann man dann dagegen gerichtlich vorgehen?
  3. Kann die Hausverwaltung die Wohnung fristlos kündigen?
    Kann man dann dagegen gerichtlich vorgehen?

Für eure Unterstützung und Info bedanke ich mich sehr und verbleibe

mit besten Grüßen
Alireza

Hallo Ali!

Das kann man so nicht ohne weiteres beantworten, dafür fehlen Informationen.

  • Was hat es mit den Baumaßnahmen am Haus auf sich?
  • Wurde die Mietminderung mit Begründung an die Hausverwaltung geschickt oder wurde die Hausverwaltung gar nicht über die Mietminderung informiert?
  • In welcher Höhe (prozentual) wurde die Miete gemindert?

Das hängt von den Antworten auf Frage 1 ab. Wenn sie nun tatsächlich Schulden hat, weil die Mietminderung nicht gerechtfertigt war, dann kann das durch aus sein.

Solange es hier keinerlei Informationen darüber gibt, wie lange die Miete schon gemindert wird, wieviel Schulden aufgelaufen sind usw. kann man darauf nicht antworten.

Bitte mehr Informationen zu den Details geben.

Gruß, Diva

Hallo alireza,

erstmal herzlichen Glückwunsch an Deine Freundin zur gelungenen Geschlechtsumwandlung.

Vor der Beantwortung Deiner Fragen erstmal eine Gegenfrage:

Hat sich Deine Freundin damals die rechtliche Beratung geholt oder hat sie die Miete einfach so einbehalten?

Dein
Ebenezer

Mietminderungen sollte man nur machen, wenn man sich dazu beraten lässt.
Hier ist offenbar etwas schief gelaufen!

Warum wurde der Mahnung nicht widersprochen mit der Begründung, dass es sich bei der angemahnten Summe um die ordnungsgemäß gemeldete, angekündigte, maßvolle und angebrachte Mietminderung handelt? Warum worde mit „nicht nachvollziehen“ die Unwahrheit geschrieben?

Man wendet sich an die Hausverwaltung und fragt nach, warum die Mietminderung nicht als solche erkannt worden ist. Eventuell erfährt man dann, dass

  • der Brief mit der Ankündigung, die Miete um 15% zu mindern, nie angekommen ist
  • die Ankündigung einer 75%ige Minderung zwar angekommen ist, aber wegen der absurden Höhe als Witz aufgefasst wurde
  • die angekündigte Minderung mit Berufung auf ähnliche Urteile als unangemessen hoch betrachtet wurde und der Brief, in dem das stand, offenbar bei deiner Freundin nicht angekommen ist

Zudem legt man besonderen Wert darauf, dass die Forderung bestritten wird und daher die Erlaubnis zur Übermittlung an die Schufa stark eingeschränkt ist.

Hallo Diva,

vielen Dank für die Antwort. Die Baumaßnahme wurde aufgrund des schlechten Zustands des Hauses durchgeführt. Darüberhinaus wurde die Aufzugskabine renoviert.

Die Mietminderung wurde sachlich begründet, sehr professionell dokumentiert und der Hausverwaltung eingereicht.

15% für die Baumaßnahme und 10% für den schlechten Zustand der Aufzugskabine.

Es geht hier um 2 Themen:
Erstens: Ist die Mietminderung-Höhe gerechtfertigt?
Zweitens: Sie hat kein Problem damit mit der Hausverwaltung vor Gericht ziehen.

Die Freundin von mir der Meinung, dass die Mietminderung-Höhe gerechtfertigt ist und sie die Rechnung vorerst nicht bezahlen möchte. Die Hausverwaltung ist wahrscheinlich einer anderen Meinung, deshalb hat ihr die 2. Mahnung verschickt.

Also die Frage lautet:

  1. Was passiert, wenn die Rechnung von ihr nicht weiterhin bezahlt wird?
  2. Darf die Hausverwaltung die nicht beglichene Forderung an die Schufa Holding AG übermitteln, wenn die Rechnung von ihr nicht bezahlt wird?
    Kann man dann dagegen gerichtlich vorgehen?
  3. Kann die Hausverwaltung die Wohnung fristlos kündigen?
    Kann man dann dagegen gerichtlich vorgehen?

Schöne Grüße
Alireza

Hallo,
vielen Dank für die Info. Weil sie die Rechnung wirklich zuerst nicht nachvollziehen konnte. Als sie mir die Rechnung (2. Mahnung) gezeigt hat, habe ich sie darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hier um die Mietminderung handelt.
Sie hat die 1. Mahnung bereits widersprochen und die Hausverwaltung um eine Klärung gebeten.

Ich bin der Ansicht, dass sie immer noch die 2. Mahnung widersprechen kann, mit der Begründung, dass es sich hier bei der angemahnten Summe um die ordnungsgemäß gemeldete, angekündigte, maßvolle und angebrachte Mietminderung handelt.
Oder ist zu spät dafür die 2.Mahnung zu widersprechen. Die 2. Mahnung ist gerade 2 Tage alt.

Gruß, Alireza

Ich würde mich da nicht mit Begriffen wie „Widerspruch“ verheddern.
Eine Forderung besteht zu Recht oder zu Unrecht.
Wenn man denkt, die Forderung sei nicht rechtens, dann widerspricht man nicht einer Mahnung, sondern man bestreitet die Forderung.

Man ruft zunächst mal an, das ist der einfache, schnelle Weg, um das alles zu klären.
Wenn im Telefongespräch der Verwaltung auffällt, dass die den Fehler gemacht haben, dann setzt man einen Brief auf, in welchem man den Inhalt des Gesprächs zusammenfasst und wiederholt.

Wenn das Telefonat nicht fruchtet, dann bestreitet man die Forderung schriflich.
Kurz:
"Sie fordern x € wegen Mietrückständen.
Diese Mietrückstände bestehen nicht.
Mit Schreiben vomn TT.MM.JJJJ (Kopie beiliegend) habe ich eine Mietminderung in Höhe von x % wegen (MIetmangel) angekündigt.
Der Mangel bestand in den Monaten A bis B.
In diesen Monaten habe ich daher statt ___€ wie angekündigt lediglich ___€ überwiesen.
Offensichtlichn ist Ihnen bei der Buchung ein Irrtum unterlaufen, so dass Sie die Gesamtsumme der Minderungen in Höhe von ___€ als Mietrückstand bezeichnen.

Bitte korrigieren Sie diesen Fehler. Sollten Sie die Begründung oder Höhe der Mietminderung nicht anerkennen, dann benachrichtigen Sie mich bitte umgehend.

Bis zur endgültigen Klärung, ob diese von mir bestrittene Forderung überhaupt zu Recht besteht, sollten Sie von der Weitergabe meiner Daten an die Schufa absehen.

Hmm,
wurde beachtet, dass es sich bei der Baumaßnahme auch um eine energetische MKodernisierung handeln könnte?
Dann ist eine Mietminderung in den ersten drei Monaten nicht möglich!

25% sind schon eine ziemliche hohe Minderung. War man bei einer Beeratung (Anwalt, Mieterverein)?

Wieviele Monatsmieten sind denn insgesamt weniger bezahlt worden?

Hallo,
vielen herzlichen Dank für die sachliche und ausführliche Beratung.

Sollte die Hausverwaltung von der Weitergabe der Daten an die Schufa NICHT absehen, kann man dann gegen die Hausverwaltung rechtliche Schritte einleiten?
Mit besten Grüßen
Alireza

Haben denn die beiden Maßnahmen auch jeweils einen ganzen Monat gedauert? Kann ich mir gar nicht vorstellen. Und 10% Mietminderung für einen

ist ziemlich ungerechtfertigt - wenn das denn so gemeint war.

Mietminderung ist ausschließlich für nicht unerhebliche Einschrän,kung der Gebrauchsmöglkichkeiten zulässig. und das TAGGENAU für die Zeit der Einschränkung. Ich fürchte, deine Freundin ist ganz erheblich über das Ziel hinausgeschossen und wird nun für die Folgen gerade stehen müssen.

Eine Rückfrage hat übrigens keine aufschiebende Wirkung. Den Schufa-Eintrag hätte sie sich deshalb ggf. verdient.

Also die 15 % mögen ja berechtigt sein, das kann man so ja nicht genau einschätzen.

Aber 10 % für den „schlechten Zustand“ der Aufzugskabine? Wenn das Teil funktioniert und damit nur ein optisch schlechter Zustand gemeint ist, besteht gar kein Minderungsrecht.

Und bei einer Mietminderung ist es vielleicht sinnvoller, erst im Nachhinein taggenau zu mindern, nachdem man die normale Miete unter Vorbehalt gezahlt hat.