Hallo,
Der Bußgeldkatalog kennt die Fußgängerzohne und den Fußgängerbereich. Eine Zohne hat eine eindeutige Kennzeichnung. Die Definition eines Bereiches habe ich nicht gefunden.
Echt nicht. Ich würde jetzt einfach behaupten, dass Fussgängerzone durch entsprechende Schilder gekennzeichnet sind. Damit sind es eben Fussgängerzonen. Was da mit Fahrzeugen erlaubt ist oder eben nicht, kann in der StVO nachgelesen werden. Zum Zeichen 242.2 steht da etwa: Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. Welcher Definitionsbedarf besteht da jetzt für einen Kraftfahrer noch?
Wenn ein Fahrzeug in dieser Gegend parkt, muß es vorher ja hineingefahren sein. Tateinheit vs. zwei Verstöße?
Das Reinfahren. Parken ist ja nicht verboten ;o)
Is’n Scherz!?
Nö. Ich kenne aber auch keine Fussgängerbereiche, an denen nicht noch 12 Ausnahmen inkl. Parkverboten ausgeschildert sind. Und selbstverständlich kann man dann beim Parken auch andere behindern, was es dann teurer macht.
Ansonsten ist es Tateinheit, wobei dann die höherpreisige OWi verhängt wird (das Parken ist teurer als das bloße Reinfahren), die bei Bedarf erhöht werden kann. Das kann also bei scheinbar identischen Hergängen unterschiedlich viel kosten.
Nun grenzt ein Naturschutzgebiet unmittelbar an diese Gegend. Ich nehme an, es endet/beginnt direkt an der Teerkante.
Wo steht denn das Schild bezüglich Naturschutzgebiet?
Einen guten Meter neben dem Weg.
Man sollte sich dabei nicht davon irritieren lassen, dass das Schild nicht auf der Straße steht. Manchmal geht es auch gar nicht darum, ob das Befahren verboten ist, sondern darum ob es erlaubt ist. Diese Frage stellt sich gerade bei nicht befestigten Wald- und Feldwegen ganz häufig. Davon hinge dann eventuell auch ab, ob es ein Verstoß gegen die StVO oder gegen irgendein Naturschutz-, Landeswaldgesetz etc. wäre. Auch wenn man es glauben könnte, muss nicht überall ein Verbotsschild stehen bzw. darf man nicht immer davon ausgehen, dass alles erlaubt wäre, nur weil keins dasteht.
Also spätestens ab dem Schild ist es eben ein Naturschutzgebiet.
Rettungsdienste haben Sonderrechte, aber was ist in diesem Fall eigentlich mit Wirtschaftsfahrzeugen?
Welche denn?
Lieferanten, Angestellte, Müllabfuhr, Veranstaltungslogistik
Müllabfuhr hat Sonderrechte, also kein Problem. Ansonsten gibt es eben ausgeschilderte Ausnahmen oder man bekommt eine befristete oder Dauerausnahmegenehmigung. Die Vielfalt ist da groß.
Auf Wirtschaftswegen dürfte es ja kein Problem sein.
Das verstehe ich jetzt nicht.
Du hattest nach Wirtschaftswegen gefragt. Nun frage ich mich, warum auf Wirtschaftswegen keine Wirtschaftfahhrzeuge fahren dürften. Vielleicht fehlt uns eine gemeinsame Definition von Wirtschaftsweg. Geht es vielleicht um private Wege/Straßen von Landwirten oder irgendwelchen Betrieben? Vielleicht suchen wir uns hier etwas aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftsweg
Die Gegend wird zeitweise stark von Fahrrädern und Fußgängern frequentiert. Ab wann ist eine Behinderung/Gefährdung anzunehmen?
Durch die Fussgänger/Fahrradfahrer?
*prust* Der war gut.
Dann stell mal Deine Fragen möglichst interpretationsfrei. Behindern/gefährden die Fussgänger/Radfahrer sich gegenseitig oder werden sie von jemand anderem behindert/gefährtet? Beides wäre denkbar und könnte auch geahndet werden.
Grüße