Gegenstand auf der Autobahn überfahren

Hallo zusammen,

folgende Situation:

Auf der Autobahn wird ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand überfahren. (ca. 50x50 cm)
Ein Ausweichen ist nicht möglich. Das Teil fliegt dem nachfolgenden PKW an die Frontpartie. (Sicherheitsabstand zu gering?)
Haftet der voraus fahrende PKW für den Schaden?
Wie ist hier die Rechtslage?

Hallo,
wie war das mit Sichtweite und Anhalteweg?
Gruss Helmut

Hallo

bei Tempo 130 sehe ich so ein kleines Teil sehr spät, soll ich dann nur noch 50 fahren um sicher anhalten zu können und muss dann noch hoffen, dass mich von hinten niemand mit 130 wegpustet? Das fällt für mich in die Rubrik höhere Gewalt und zur falschen Zeit auf der falschen Autobahn :wink:

Wenn der abgeschossene Fahrer das glaubhaft mit Zeugen seiner Versicherung u. evtl Anzeige bei der Polizei darlegen kann, wird wohl die eigene Haftpflicht blechen müssen.

gruß
micki4

Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig, aber tendenziell gilt die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges heraus.
Heißt, es haftet der vorausfahrende Wagen für Schäden die durch ein überfahrenes Teil am nachfolgenden Wagen entstehen.

Das bedeutet verkürzt und überspitzt, allein weil man morgens ins Auto gestiegen ist hat man diese Gefahr geschaffen und muss tendenziell ganz oder anteilig haften, auch verschuldensunabhängig.
Wäre man im Bett geblieben = keine Betriebsgefahr, keine Haftung.

Info:

http://www.verkehrslexikon.de/Module/SchleuderStein.php

MfG
duck313

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Moin.

Das Hochschleudern eines Gegenstandes, der auf der Fahrbahn liegt, durch ein darüber fahrendes Fahrzeug kann für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis sein, er haftet dann nicht.

So geschehen z.B. beim Hochschleudern einer Piccolo-Flasche durch einen Linienbus.
Das Amtsgericht sagte: Keine Haftung. Das Landgericht bestätigte dies.

Aus http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Schleuderhaftung05.php

Der zuständige Richter [des Amtsgerichtes] wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Unfall sei für den Fahrer des Busses ein unabwendbares Ereignis gewesen. Daher komme eine Haftung nicht in Betracht. Das Hochschleudern von Gegenständen, für deren Vorhandensein auf der Fahrbahn keine Anhaltspunkte vorlägen, sei im Regelfall unabwendbar.
(…)
In ähnlicher Weise seien Fälle entschieden worden, in denen ein Fahrer Hindernisse, mit denen er auf einer Fahrbahn nicht rechnen müsse, nicht rechtzeitig („in letzter Sekunde“) wahrnehme und es daher zu einem Unfall mit einem unbeteiligten Dritten gekommen sei. So liege der Fall auch hier: Mit einer Piccoloflasche müsse auf einer Fahrbahn nicht gerechnet werden. Auch sei ein solch kleines Hindernis bei Dunkelheit von dem Fahrer des Busses kaum so rechtzeitig erkennbar, dass er mit dem schweren Fahrzeug noch so habe ausweichen können, dass es zu keinerlei Schäden an Fahrzeugen von Dritten kommen konnte.

Die Einschränkungen sind zu beachten! Mit einer umgekippten Baustellenabsperrung muss ich z.B. in Baustellen immer rechnen, insbesondere bei einem Sturm.
Oder mit Resten von Systemfeuerwerken in der Silvesternacht.

Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin jedoch nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer schloss sich jedoch in vollem Umfang der Argumentation des Amtsgerichts an. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Ein 50cm * 50cm Gegenstand kann ja eine flach aufliegende Spanplatte sein, die vom Sog hochgewirbelt wird. Hier sehe ich die Unabwendbarkeit als gegeben an.
Es wird also mal wieder auf die genaueren Umstände des Einzelfalls ankommen, eine Beurteilung im Forum ist daher weder erlaubt noch möglich!

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