Wie oft denn noch: es ist nicht erlaubt, aber nicht strafbar. Wenn der Eigentümer oder Besitzer durch die Aktion einen Schaden erlitten hat, dann kann er diesen zivilrechtlich geltend machen. Falls Wiederholungsgefahr besteht, kann man eine Unterlassungsklage anstrengen. Ansonsten kann man sich ärgern oder es lassen und die Sache auf sich beruhen lassen.
Ja, wenn Du ihn sofort wieder hinlegst. Wenn Du ihn Dir anlegst und auf einer Party tragen willst bzw. getragen hast, hast Du Dir vorsätzlich eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition angemaßt --> Zueignungsabsicht = Diebstahl --> strafbar.
Entscheidend kommt es an diesem Punkt nicht auf das Tun, sondern auf die Intention im Moment der Wegnahme an. Dazu gehört neben dem immer erforderlichen Vorsatz (§ 15 StGB) die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Dies meint die Absicht,
sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und
den Eigentümer dauerhaft zu enteignen, ihn ergo aus der Eigenstümerstellung zu verdrängen.
Wenn jemand Schmuck entwendet, um ihn zu tragen und dann zurückzugeben, liegt kein Diebstahl vor, sondern nur eine straflose Gebrauchsanmaßung. (Und wenn der Täter sich später entschließt, den Schmuck doch zu behalten, kommt nur Unterschlagung in Betracht, aber kein Diebstahl.)
Das behauptet ja auch keiner. § 858 Abs. 1 BGB lautet:
„Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).“
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich ja um deine Karte handelt und nicht um die deiner Schwester.
Wieso „auch“?
Nein. Und schon in meinem ersten Posting habe ich auf § 248b Abs. 1 StGB hingewiesen:
„Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Und weil es etwas unbefriedigend für den Eigentümer ist, wenn der Wegnehmende erklärt „ich wollte Dich nicht dauerhaft aus der Rolle des Eigentümers verdrängen, sondern den Gegenstand nur für zwei bis drei Jahre behalten und dann zurückgeben“ hat man sich überlegt, daß „dauerhaft“ da anfängt, wo der Wegnehmende sich aufführt wie der Eigentümer - also bspw. den Schmuck auf einer Party trägt. Du kannst auch gerne zwei Partys in drei Wochen machen, aber der Kern der Aussage bleibt: wenn sich der Wegnehmende verhält wie der Eigentümer, dann wird er tendenziell zum Dieb. Für den Einzelfall gibt es dann Gerichte, die sich dazu kluge Gedanken machen.
D. h. also, wenn ich ein Kfz mit laufendem Motor und ohne Fahrer sehe, darf ich es nicht um die Ecke fahren und da abstellen.
Das wollte ich eigentlich mal gehäuft machen.
Dürfte ich denn den Motor ausmachen, ohne das Kfz wegzufahren?
Wenn du wissen möchtest, wie die von dir angesprochene „Se ut dominum gerere“-Formel rechtshistorisch wirklich entstanden ist, wirst du wahrscheinlich fündig bei Gropp, in: „Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht. Festschrift für Manfred Maiwald zum 75. Geburtstag. (Schriften zum Strafrecht)“, S. 265 ff. Leider steht mir die Festschrift nicht zur Verfügung. Ich wage trotzdem zu behaupten, dass „man“ nicht mit materiell-rechtlicher Auslegung praktische Beweisfragen umgehen wollte, um „den Eigentümer“ zufriedenzustellen (das verstieße gegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB). Es dürfte eher um die Fragen gegangen sein, die dem Streit zwischen Substanztheorie auf der einen und Sachwerttheorie auf der anderen Seite zugrundeliegen.
Rechtswissenschaftlich ist die Formel nicht sehr ergiebig. Mit ihr kann man die Strafbarkeit in Fällen ausschließen, in denen der Täter das Fremdeigentum ausdrücklich anerkennt. Sie kann auch in einigen Abgrenzungsfragen nützlich sein. Aber schon durch ihre uneinheitliche Verwendung und Darstellung stiftet sie manchmal mehr Verwirrung, als dass sie hilft.
So auch hier. Eine Kette zu entwenden, um sie (alsbald) einmal zu tragen und dann wieder zurückzugeben, ist eindeutig kein Diebstahl. Eine vergleichbare Konstellation findest du in jedem einschlägigen Lehrbuch und zwar durchweg mit der Erläuterung, dass es sich um eine straflose Gebrauchsanmaßung handelt. Ein online verfügbares Beispiel ist Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 10. A. 2009, Rn. 40:
„Keinen Diebstahl begeht z. B. der Angeber, der einem anderen dessen Orden entwendet, um einen Tag lang mit diesem zu prunken und ihn sodann dem Eigentümer wieder zuzusenden.“
Ja, ich weiß, da steht „einen Tag lang“, und ich hätte in weiser Voraussicht selbst eine solche Einschränkung machen können. Aber muss ich wirklich permanent bedenken, dass jemand ein Haar in der Suppe suchen könnte, das er spalten kann? Muss ich jeden Beitrag erst einmal eine Nacht ruhen lasen, um dann noch einmal daran zu arbeiten? Ich schreibe hier kein Lehrbuch, kein Urteil, keine Dissertation. Schmuck zu entwenden, um ihn auf einer Party zu tragen und dann zurückzugeben, erfüllt bei einigermaßen lebensnaher Auslegung nicht den Tatbestand des Diebstahls, insbesondere nicht mit deiner Argumentation, das Tragen des Schmucks sein ein typisches Eigentümerverhalten.
Juristisch gesehen handelt der Täter in Zueignungsabsicht, wenn er im Moment der Wegnahme die Absicht (dolus directus 1. Grades) hat, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen, und wenn er den bedingten Vorsatz (dolus eventualis) hat, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand ein Auto widerrechtlich in Besitz nimmt und fährt, um es später an einem allgemein zugänglichen Ort zurückzulassen, wo das Auto Witterungseinflüssen und dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist (BGHSt 13, 43; 22, 45). Das ist nicht gerade das typische Verhalten eines Eigentümers.
Sag ich ja … Du beachtet nicht den kompletten Verlauf … und jetzt lasse gut sein. Es ist schlicht eine Metal-Diskussion. Jeder kann sich selbst ein Bild machen, wessen Intuition er folgen mag.
Eine Frage hätte ich schon noch: warum sagst Du nicht einfach, was gemeint war? Dann kann sich ja jeder selbst ein Bild machen, ob das zu dem paßt, was Du schreibst.
Wieso den ganzen? Es reicht zu schreiben: „Ich habe gemeint, daß…“ Geht ganz schnell. Wahrscheinlich sogar schneller als dauernd zu schreiben, daß man das ja aus dem Verlauf erkennen könne. Was ja offensichtlich nicht der Fall ist, weil es ja sonst unsere lustige Unterhaltung nicht gäbe.