Falsch. Meine Grundfrage wird ausser Acht gelassen und über Dinge diskutiert, die nicht zum Thema werden sollten. Die Frage an sich war klar und deutlich formuliert worden.
Die wichtigste Frage ist doch:
Kehrst du zurück zu den „niederen Aufgaben“, oder behältst du deine „anspruchsvollen Aufgaben“, aber mit weniger Arbeitsstunden.
Ein Teil (oder gar die gesamte?) Erhöhung des rechnerischen Stundenlohns kann ja auch auf Grund einer sowieso angefallenen Gehaltserhöhung stattgefunden haben.
Du hast sehr wenig Daten / Fakten auf den Tisch gelegt.
Gehen wir mal rein theoretisch von 2 Situation aus :
- Ich gebe die Aufgabe 1:1 ab und kehre zum ursprünglichen Aufgabengebiet zurück.
Rein logisch würde jeder sagen, Aufgabe weg, mehr Lohn auch weg. Aber genau da ist ja meine Frage angesiedelt. … denn rein vom logischen darf man rein arbeitsrechtlich nicht ausgehen. Darf der AG einfach 1:1 kürzen? Oder muss er aufgrund der Arbeitszeitsenkung nur prozentual von 75 auf 65% der Arbeitszeit im Verhältnis kürzen?
- Ich führe beide Aufgaben weiterhin aus und reduziere nur die Stunden. Wie sieht es denn dann hier aus? Vom logischen ausgegangen würde fast jeder sagen, na prozentual einfach runter rechnen. Wirklich? Hmm. Genau das ist die Frage. Ist logisch auch arbeitsrechtlich safe? Ganz unabhängig davon wie hoch das Gehalt ist und um wieviel es erhöht wurde. Und auch wie besonders wichtig, anspruchsvoll oder was sonst noch auch immer die dazu übernommene Aufgabe auch ist.
Danke für die Zusprache des Mutes nur mit Mut kann man gestalterisch tätig werden.
Die Reduzierung des Gehaltes leitet sich aus dem Gesetz her, die Bewertung der Aufgabe leitet sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer tariflichen Regelung her. Daher hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.
Du meinst also mit dem Wegfall der Zusatzaufgabe bleibt die unter Umständen (so ganz weiß das hier niemand, da man auf Rückfragen keine Antwort bekommt) extra dafür durchgeführte Gehaltserhöhung bestehen, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat?
Das wäre nicht nur mutig sondern Unfug, sorry.
Noch einmal: Jemand bekommt mehr Geld, weil sich sein Aufgabenbereich ändert.
Auf eigenen Wunsch (wobei das tatsächlich auch nicht wirklich in jedem Fall relevant wäre) fällt diese Tätigkeit weg und er macht wieder den Job, den er vorher gemacht hat.
Deiner Meinung nach, hat er trotzdem in jedem Fall weiterhin Anspruch auf die höher bewertete Vergütung, weil deiner Meinung nach „das Gesetz“ das so vorschreibt?
Nenn uns mal „das Gesetz“!
Du ziehst das Diskriminierungsverbot aus dem TzBfG als Begründung heran, wobei aber niemand diskriminiert wird, wenn er die proportional gleiche Vergütung bekommt, welche er für die vereinbarte Tätigkeit ohne Teilzeit bekäme.
Dass das TzBfG überhaupt nicht in allen Betrieben Anwendung findet (und bei der Bezahlung für eine „Leitungsposition“ kann man durchaus zweifeln), unterschlägst du beim Bezug auf die §§ 6 ff übrigens völlig.
Gruß
Guido
1.500,- €
2000€ / 30 Std * 25 Std = 1666,67€
„Logisch“ ist, dass die vereinbarte Vergütung gezahlt wird und da ist dein
schlicht falsch, es sei denn, dir ist die Bedeutung des Begriffs nicht bekannt.
Wie viele Mitarbeiter sind denn im Unternehmen beschäftigt?
Existiert eine Arbeitnehmervertretung?
Gruß
Guido
Der erste Schritt ist einfach die Beantragung der Teilzeit nach TzBfG. Erst im zweiten Schritt wird besprochen, welche Aufgaben dafür wegfallen. Evtl. macht es sogar Sinn, geringerwertige Aufgaben wegfallen zu lassen. Dann würde eine Neubewertung der Stelle in Betracht kommen.
Das entnimmst du genau woraus?
In Absatz 4 steht übrigens, wann der Arbitgeber nicht zustimmen muss …
Aber zitiere doch bitte den Teil, der deine These, an erster Stelle stünde die Beantragung der Minderung der Arbeitszeit, widergibt.
Nebenbei: Die Anwendbarkeit steht immer noch nicht fest.
Auf die Gefahr, mich zu wiederholen: Hier steht immer nich im Raum, dass aus privaten Gründen die Aufgabe abgegeben wird.
Zitat aus gesetze-im-internet.de:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Mehr ist es wirklich nicht. Alles weitere wird im Gespräch zwischen Führungskraft und Mitarbeiter festgelegt. Die Gründe für die Arbeitszeitreduzierung spielen keine Rolle. Ich denke, das Mißverständnis ist folgendes: Die Arbeitszeit muß ja nicht mit dem Hintergrund der abzugebenden Aufgabe reduziert werden. Die Arbeitszeit kann auch einfach so reduziert werden.
Dann hast du ein echt ernsthaftes Leseverständnisproblem, denn ich kann von der Reihenfolge dort nichts lesen.
Noch ein letzter Versuch:
Du hast keine Ahnung, wie groß der Betrieb ist.
Du hast keine Ahnung, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitszeit vermindert werden soll.
Du hast keine Ahnung, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht.
Du hast kleine Ahnung, um welche Tätigkeit es sich handelt.
Du hast keine Ahnung von der Unternehmensstruktur.
Dennoch behauptest du pauschal:
Und das ist dann halt pauschal totaler Blödsinn.
VG
Guido