Konkret geht es darum, ob behinderte Bewerber besonders behandelt werden müssen, wie z.B.
bei der Stadt.
Hallo,
eine Sparkasse, die auf Grundlage des jeweiligen Sparkassengesetzes des Bundeslandes errichtet wurde, ist immer eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gilt somit gem. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX als „öffentlicher Arbeitgeber“ im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__71.html
Für die Tochterunternehmen gilt dies jedoch in vielen Fällen nicht, da diese eine privatrechtliche Organisationsform - zB als GmbH - haben. Maßgeblich für die Definition des § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX ist jedoch ausschließlich die Rechtsform des Betriebes bzw. des Unternehmens. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle.
&Tschüß
Wolfgang
Genau, so ist es. Gruß Egon
Danke !
Also gehört z.B. die Finanzinformatik (https://de.wikipedia.org/wiki/Finanz_Informatik) nicht zum öfftenlichen Dienst, da eine GmbH und Co. Kg obwohl sie den Sparkassen gehört.
Hallo,
das ist richtig, eine GmbH & Co KG ist eine privatrechtliche Gesellschaftsform und unterliegt somit nicht der Definition des § 71 Abs. 3 SGB IX.
&Tschüß
Wolfgang