Gelber Sack auf Balkon

Darf ein Wohnungseigentümer auf seinenem Balkon Gelbe Säcke lagern, auch wenn andere das sehen können? Immerhin ist das doch sein Sondereigentum. Gibt es da örtlich unterschiedliche Regelungen?

Hallo,
von wievielen Säcken sprechen wir denn hier?
Gruß Sunny

Von der Menge , die in einem Monat so anfällt (monatl Abholung), meist 1-2, vielleicht auch mal 3

Hallo,
der Eigentümer kann auf seinem Grund und Boden lagern was er möchte.
Vorausgesetzt er belästigt damit niemanden und bringt niemanden damit in Gefahr ( siehe auch rechtliche Schwierigkeiten bei Messihaushalten). Alternativer wäre der Kellerraum zum Lagern.
Gruß Sunny

Hi,

der Eigentümer kann auf seinem Grund und Boden lagern was er
möchte.

och, mich fallen da spontan gewisse Dinge ein, die er eben nicht auf seinem Grund und Boden lagern darf. Z. B. darf man keine Asbestwellplatten auf Privatgrundstücken lagern, radioaktiver Abfall dürfte auch verboten sein…

Vorausgesetzt er belästigt damit niemanden und bringt
niemanden damit in Gefahr ( siehe auch rechtliche
Schwierigkeiten bei Messihaushalten). Alternativer wäre der
Kellerraum zum Lagern.

Hier geht es, wenn ich das richtig verstanden haben, um eine Eigentümergemeinschaft. Das Lagern von Abfällen auf den Balkonen könnte z. B. durch die Hausordnung verboten sein.

Gruß
Tina

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Liebe Tina
Liebe Tina,
lese meinen Text noch einmal gründlich und genau dann wird dir etwas auffallen was du vorher scheinbar überlesen hast.
Gruß

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Liebe Tina,
lese meinen Text noch einmal gründlich und genau dann wird dir
etwas auffallen was du vorher scheinbar überlesen hast.
Gruß

Ich habe das mit der Gefahr und der Belästigung gelesen. Trotzdem darf man auf Privatbesitz nicht alles lagern, was einem so gefällt, egal ob davon eine unmittelbare Gefahr oder eine Belästigung ausgeht, hier muß man zudem unterscheiden ob es ein Privatgrundstück oder ein gewerblich genutztes Grundstück ist.

Unbeschädigte Asbestplatten, die man auf dem Dach haben darf, darf man trotzdem nicht auf Privatgrund lagern, beispielsweise.

Auch die Lagerung von Abfällen auf Balkonen kann durch Hausordnung verboten sein.

Gruß
Tina

Hallo,

du hast völlig Recht, es kann sein, dass die WEG eine Hausordnung beschlossen hat, die das ausschließt.

http://www.oliverelzer.de/private/berlin2006.pdf

Auch ohne Hausordnung kann sich das aus dem Gesetz ergeben:

http://dejure.org/gesetze/WEG/14.html

Dort steht:

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

  1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

Gelbe Säcke auf dem Balkon, die von außen sichtbar sind und/oder stinken (faulende Grüner-Punkt-Verpackungen???) können eine Benachteiligung der anderen Eigentümer darstellen.

Außerdem kann in der Teilungserklärung die Nutzung des Sondereigentums beschränkt sein. Beispiel siehe hier:

http://www.kopernikushoefe.com/pdf/teilungserklaerun…

Die Beschränkungen betreffen aber in der Regel gewerbliche Nutzungen und andere stark belästigende Nutzungen.

VG
EK

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Hallo,

Darf ein Wohnungseigentümer auf seinenem Balkon Gelbe Säcke
lagern, auch wenn andere das sehen können? Immerhin ist das
doch sein Sondereigentum. Gibt es da örtlich unterschiedliche
Regelungen?

hm, mal ganz anderer Aspekt: Bei uns wurden die (neuen) Balkone über die Eigentümergemeinschaft bezahlt. Das wäre dann doch gar kein Sondereigentum, weil Fassadenbestandteil, oder?

Kommt also möglicherweise auch noch auf die Teilungserklärung an.

Gruß, Karin