Hallo Luis Costa,
Sie machen sich nur strafbar, wenn Sie wissentlich über eine Zahlungsunfähigkeit oder über einen Zahlungsunwillen hinwegtäuschen würden.
Wenn Sie aber eine Bestellung mit Lastschrifteinzug aufgegeben haben und dort auch Ihre tatsächliche Bankverbindung angegeben haben, liegt es einzig und allein an der ausführenden Firma von dem Lastschrifteinzug Gebrauch zu machen.
Wenn die Firma Ihnen den Artikel also schickt, ohne dafür den fälligen Kaufbetrag einzuziehen, haben Sie meinen Glückwunsch. Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet diesen Fehler der Firma mitzuteilen!
Schickt die Firma Ihnen später überraschend eine Mahnung, können Sie immer noch ganz entspannt bezahlen. Sofern es sich nicht um eine gerichtliche Mahnung handelt, brauchen Sie auch nicht die dann anfallenden Mahngebühren, sondern nur die Hauptforderung bezahlen.
Gegen eine gerichtliche Mahnung würde ich aus o.a. Gründen Widerspruch einlegen. Dann muss die Firma nämlich erst einmal begründen, warum sie von Ihrem Lastschrifteinzug keinen Gebrauch gemacht hat.
Es kann aber durchaus auch sein, dass die Firma einfach nur Ihr 10- oder 14-tägiges Rücktrittrecht abwartet, um ggf. Rückbuchungen zu vermeiden! Es kann also sein, dass der Einzug erst danach erfolgt.
Also, aussitzen und hoffen, dass keiner mehr fragt!!
Grüße,
dr.zimmerman.