Gelderstattung bei Fehlgeschlagenen Privatkauf

Ist es immer möglich sein Geld zurückzubekommen, wenn sich bei einer Abmachung zwischen zwei Privatpersonen der Verkäufer weigert die Leistung zu erbringen oder gibt es Umständ unter denen der Käufer auf den Kosten sitzen bleibt? In welchem Gesetzbuch ist das geregelt?

Vielen Dank für die Antworten

Geregelt ist es im BGB. Aber der Sachverhalt ist zu unklar.
Gruß

Es handelt sich um eine allgemeine Frage. Ich war der Meinung, dass man immer Anspruch auf Rückzahlung des Geldes hat, wenn sich der Verkäufer weigert, seine Pflicht zu erfüllen. Allerdings hört man bei Privatverkäufen immer mal wieder irgendwelche Horrorstories in denen der Käufer auf den Kosten sitzenbleibt. Mich hätte nun interessiert, unter welchen Umständen soetwas sein kann (also dass man seinen rechtlichen Anspruch verliert). Auf das Thema bin ich gestoßen, da ich einige Sachen online verkaufen wollte, aber auch Sachen bei Privatverkäufern kaufen wollte.

Im Prinzip ist das eindeutig. Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, muss der Käufer den Preis zahlen, der Verkäufer die Ware übergeben. Die Horrorstories, von denen Du schreibst sind verm. Fälle, in denen man einen Rückzahlungsanspruch, den man hat, nicht durchsetzen konnte. Soll heißen: Man verliert nicht seinen rechtlichen Anspruch, kann ihn aber nicht verwirklichen. Zur Vermeidung des Problems gibt es Regelungen im BGB, nämlich die Übergabe Zug-um-Zug. Körperlich gemeint: A gibt B das Geld in die Hand, B gibt A die Ware in die Hand. Genau da liegt das Problem im Online-Handel, weil es ein Mindestmaß an Vertrauen voraus setzt. Sonst ist einer der Doofe.

Gut danke :smile: Ich sollte mich also normal und freundlich verhalten und dann sollte ich ja keine Probleme bekommen.

Normal und freundlich ist ja immer gut! :wink:
Nein. Ein gesundes Misstrauen ist gerade bei Geschäften, bei denen man den Vertragspartner nicht genau kennt, immer angebracht!
Ich habe ganz gute Erfahrungen mit PayPal gemacht, da dort das Prinzip Zug-um-Zug recht gut funktioniert.

Haben zwei Personen (Vertragsparteien) etwas vereinbart, ist es eigentlich Ehrensache sich daran zu halten. Kommt das Vereinbarte nicht zustande sollte auch der Ausgangspunkt wieder hergestellt werden.
Rechtlich füllt das BGB ein ganzes Kapitel „Schuldverhältnisse“ mit dieser Problematik.
Grundsätzlich ist alles Verhandlungssache und auch ein bisschen Ehrensache !

Genaue Infos wirst du dazu im BGB finden.
Wie das beim Privatkauf ist, da bin ich mir nicht ganz sicher, aber im Normalfall hat man, wenn eine Leistung nicht erbracht wird, erst einmal das Recht auf Nacherfüllung(Nachbesserung oder Nachlieferung).
Ist diese fehlgeschlagen, so kann man vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Hat der Schuldner die Nichtleistung oder Falschleistung zu vertreten kann auch Schadensersatz neben/statt der Leistung geltend gemacht werden.

Wie gesagt, ob bzw. wie diese Regelungen auf den Privatkauf zutreffen weiss ich leider nicht.

Hallo,

Deine Frage ist etwas vage, weil die Umstände nicht näher erläutert sind.

Grundsätzlich können zwei Parteien (Personen, Unternehmen, Staaten etc.) Verträge schließen und rechtswirksame Abmachungen treffen, sofern sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Daran sind dann beide Parteien gebunden. Verträge können schriftlich und mündlich getroffen werden, bei mündlichen Verträgen besteht ggf. das Probelm der Nachweisbarkeit der Vertragsinhalte. Für das Zusatandekommen des Vertrages ist es auch irrelevant, ob es ‚Privatpersonen‘ oder andere sind. Hier gibt es dann ggf. nur einen Unterschied der anzuwendenen Gesetze.

In Deinem Fall ‚Privatpersonen‘ regelt alles das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wenn Du googelst, findest Du das Gesetz mit allen Paragraphen auch im Internet.

Wenn zwei Personen eine Vereinbarung treffen, wie bspw. einen Kaufvertrag, ist i.A. einer zur Leistung und der andere zur Zahlung verpflichtet. Lies Dir mal im BGB § 433 und folgende durch, dort findest Du alles.

Viel Erfolg
nch

Hallo,
leider kann ich dazu nichts sagen.
Ich würde mir einen rechtlichen Rat holen.
Soviel ich weis, ist dieser beim Amtsgericht bei einem Rechtspfleger-keinen Rechtsanwalt kostenlos.
Meine Tochter nahm dies vor ein paar Jahren mal in Anspruch.
Gruß

Guten Abend dupdup90,

Leider konnte ich Ihnen nicht sofort antworten.
Sie haben auch nicht viel über die Sache geschrieben.
Natürlich gibt es solche, die auf den Kosten sitzen bleiben.
Dran bleiben soll man, falls Einer Ihnen was schuldet, Abmachung soll eingehalten werden.

Ist auch gesetzlich in BGB geregelt, einige §§ hier unten, das andere finden Sie bestimmt in Internet.

Viel Erfolg wünscht Licht 10

Der Privatverkauf bezeichnet den Verkauf einer Sache durch eine Privatperson. Ein Privatverkauf stellt einen normalen Kaufvertrag dar, der sich nach den Regeln der §§433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Das heißt, dass auch für einen Privatverkäufer grundsätzlich die Gewährleistungsvorschriften gelten und er für Mängel der Kaufsache einstehen muss.

Allerdings ist es beim Privatverkauf möglich, die Gewährleistung komplett auszuschließen, solange der Kaufsache keine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, vgl. §444 BGB.

Anders als beim Privatverkauf ist die gesetzliche Regelung dagegen beim sog. Verbrauchsgüterkauf, gem. § 474 BGB der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer. In dieser Konstellation ist es dem Verkäufer gerade nicht erlaubt, die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Allerdings sind gewisse Einschränkungen, wie z.B. die Verkürzung der zweijährigen Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, zulässig.