Guten Abend dupdup90,
Leider konnte ich Ihnen nicht sofort antworten.
Sie haben auch nicht viel über die Sache geschrieben.
Natürlich gibt es solche, die auf den Kosten sitzen bleiben.
Dran bleiben soll man, falls Einer Ihnen was schuldet, Abmachung soll eingehalten werden.
Ist auch gesetzlich in BGB geregelt, einige §§ hier unten, das andere finden Sie bestimmt in Internet.
Viel Erfolg wünscht Licht 10
Der Privatverkauf bezeichnet den Verkauf einer Sache durch eine Privatperson. Ein Privatverkauf stellt einen normalen Kaufvertrag dar, der sich nach den Regeln der §§433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Das heißt, dass auch für einen Privatverkäufer grundsätzlich die Gewährleistungsvorschriften gelten und er für Mängel der Kaufsache einstehen muss.
Allerdings ist es beim Privatverkauf möglich, die Gewährleistung komplett auszuschließen, solange der Kaufsache keine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, vgl. §444 BGB.
Anders als beim Privatverkauf ist die gesetzliche Regelung dagegen beim sog. Verbrauchsgüterkauf, gem. § 474 BGB der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer. In dieser Konstellation ist es dem Verkäufer gerade nicht erlaubt, die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Allerdings sind gewisse Einschränkungen, wie z.B. die Verkürzung der zweijährigen Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, zulässig.