Geldwerter Vorteil Bahncard und prognostizierte Amortisation

Moin,

ich bin Vertriebler und als solcher auch mal unterwegs. Gerne fahre ich mit der Bahn. Nun sagt mir unsere Buchhaltung, ich darf nicht einfach über die Firma eine Bahncard bestellen, da erst klar sein müsse, dass sich die rechnet. Dazu solle ich für das Vertragsjahr der Bahncard die Fahrten aufschreiben. Aber ich weiss bestenfalls die nächsten drei Fahrten, vielleicht gerade aber nur eine und plane grob eine zweite Fahrt. Weiss aber, dass im Laufe des Jahres genug Fahrten zusammenkommen werden. Ist es richtig, dass der Gesetzgeber schon zum Zeitpunkt des Kaufs Sicherheit darüber verlangt, dass es sich lohnen wird, sich die Bahncard also amortisiert? Wenn ja, gibt es einen Link auf den passenden Gesetzestext?

Beste Grüße
Mirko

Hallo,

nein, das verlangen die Leute, die die Kohle dafür ausspucken sollen. Es ist doch nur logisch, dass die keine Bahncard bezahlen, ohne dass klar ist, dass die sich gegenüber der Summe der einzelnen Fahrpreise rechnet. Es soll ja vorkommen, dass sich Mitarbeiter eine Bahncard wünschen und dabei nicht vor allem das Budget des Unternehmens im Blick haben, sondern den eigenen Vorteil, die dann auch privat nutzen zu können.

Natürlich kann man nicht in jedem Falle wissen, wie oft man in den nächsten 12 Monaten wohin fährt, aber man kann ja mal Annahmen auf Basis der Vergangenheit aufstellen und dann schauen, was dabei herauskommt.

Gruß
C.

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Dem Gesetzgeber ist das egal, den Erbsenzählern in der Buchhaltung aber nicht.

Dabei hat allein die Arbeitszeit für dieses Pingpong schon fast so viel gekostet wie die BahnCard 50 selbst.

Gruß,
Steve

Hallo,

es geht wohl darum, dass die Lohnbuchhaltung bereits im laufenden Jahr keinen geldwerten Vorteil abrechnet. Wenn das mit der Vollamortisation bereits im Vorfeld klar ist, kann die Lohnbuchhaltung darauf verzichten.

Wenn das nicht im Vorfeld klar ist, rechnet dein Arbeitgeber jeden Monat den geldwerten Vorteil ab. Du kannst das aber nachträglich im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung (steuerlich) wieder zurückholen. Ggf. sind die Sozialversicherungsbeiträge verloren, aber Vertriebler liegen ja ohnehin oft über der Beitragsbemessungsgrenze, so dass dieser Aspekt dann keine Rolle spielt.

Grüße

Servus,

Jein, weil diie gesammelten Rechtsgrundlagen dafür nicht nur im EStG stehen.

Eine hübsche Zusammenfassung zu dem Thema gibt es - nicht nur hier - bei Haufe:

Schöne Grüße

MM