Nochmal Hallo.
Aber vorher würde ich mal beim Autor nachhören, ob er Dir
nicht das einmal eingeräumte Aufführungsrecht verlängert.
Der Autor ( den ich übrigens über www gefunden habe ) hat mir
das Aufführungsrecht im August vorigen Jahres für einen
bestimmten Betrag überlassen. Das Stück ist im Verlag
erschienen irgendwann im Herbst (November). Die Liedtexte sind
auch von dem Autor, aber ich habe ihm die Noten geschrieben,
d.h. er hat die Melodien gemacht und ich habe sie
aufgeschrieben (nach Gehör) und dazu Klaviersätze gemacht.
Dafür hat er mir die Aufführungsgebühren erlassen. Soweit das
Procedere. Muss ich dann auch noch mit dem Verlag verhandeln,
obwohl alles vor Erscheinen des Stückes verhandelt war?
Das kommt sehr auf die Vereinbarung an, die Du mit dem Autor hast. In aller Regel sind Aufführungsrechte sowohl auf einen bestimmten Zeitraum als auch auf eine Region begrenzt. Ist das bei Dir nicht der Fall, solltest Du das Stück solange Du willst und wo immer Du willst aufführen dürfen.
Sollte das bei den ersten Verhandlungen nicht besprochen worden sein, würde ich Dir in jedem Fall raten, den Autor zu fragen!
Es kann sein, daß ihm sein Verlag die Vergabe von Aufführungsrechten ausdrücklich verbietet. Dann hätte er unter Umständen ziemlichen Ärger mit denen. Wenn er nämlich bei Vertragsabschluß angegeben hat, es bestünden keine Rechte Dritter an dem Stück (vielleicht hat er es vergessen, vielleicht dachte er aber auch, das Ding sei für Dich erledigt), kann der Verlag ihn unter Umständen in Regress nehmen - und ich gehe mal davon aus, daß Du das nicht möchtest.
Wenn Du andererseits das Stück einfach so spielst, und der Autor nachher sagt, er habe Dir niemals die Rechte für diese (späteren) Aufführungen gegeben, stehst Du auf dem Schlauch und kannst um einige 1000 Euros ärmer werden!
Das klingt jetzt alles ziemlich schrecklich, aber ich will Dir ein Beispiel aus der Praxis nennen:
Wir haben hier in unserem Kulturzentrum einmal ein Stück gespielt, bei dem wir davon ausgegangen sind, daß die Rechte in Deutschland nicht vertreten werden. Das hat sich als fataler Irrtum erwiesen! Die Rückforderung des Anwalts des Autors belief sich auf schlappe 13.000 DM - die Hälfte der Einnahmen aus 15 Vorstellungen! Daß wir Kosten in Höhe von beinahe 20.000 DM für die Produktion hatten, hat da niemanden interessiert.
Wir konnten uns am Ende mit 2.600 DM rauswinden - und der Versicherung, das Stück niemals wieder zu spielen. Die noch geplanten Vorstellungen (8 Stück) mußten wir absagen.
Andererseits: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber das Risiko ist dann voll auf Deiner Seite.
Nach deinen Ausführungen habe ich aber mit der GEMA nix zu
tun, weil ja die Aufführungsrechte an Musik und Text im
Prinzip schon an mich vergeben sind, es sei denn, ich müsste
trotz allem noch mit dem Verlag verhandeln.
Da habe ich mich vielleicht ein bißchen mißverständlich ausgedrückt, sorry.
Also: Die GEMA erhebt Gebühren für jede Aufführung eines Titels, für den sie das Vertretungsrecht hat. Nur wenn weder Du (als Komponistin(?)) noch der Autor (als Texter) von der GEMA vertreten werden, ist diese tatsächlich außen vor.
Tschö,
der Guido