Hallo,
eine Gemarkung ist im herrkömmlichen Sinne - das mag örtlich/historisch abweichen - ein Ordnungsbegriff aus dem Liegenschaftskataster. Eine Gemarkung ist zB in NRW ein flächiger Teil einer Kreisfreien Stadt, der eine bestimmte Anzahl von Fluren und darin wiederum Flurstücke als Ordnungsbegriff vereint. Damit ist weder eine weitere rechtliche Zu- oder Unterordnung (zB im Sinne von Eigentum) noch ein bestimmter „Qualitätsbegriff“ gemeint. Im Verwaltungsrecht von NRW wird das zB darin sichtbar, dass eine Gemarkung nichts mit den Verwaltungsbezirken einer Stadt zu tun hat (obwohl eine Einheit in der Praxis natürlich angestrebt wird).
Also hat die Gemarkung nichts mit der eigentlichen Frage zu tun (außer bei sehr speziellem alten Orstrecht, das nur jemand vor Ort klären könnte).
Hier wäre also zunächst mal zu klären, wer der Eigentümer des Waldes ist (vermutlich der Staat, also die BRD oder je nach Bundesland ebend dieses) und ob es sich tatsächlich „überall“ um einen Wald handelt. Wie dort dann Eigentum eingeschränkt oder die Nutzung geregelt ist, steht im Wald- oder Forstgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Gruß vom
Schnabel