Hallo,
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, riskiert der Verein die Gemeinnützigkeit.
NICHT zu den Zuwendungen zählen geringfügige Aufmerksamkeiten (vgl. hierzu LStR 2011 R 19.6) und der Ersatz nachgewiesenen Aufwands, der dem Mitglied für den Verein entstanden ist. Nach Deiner Schilderung sollen die Aufwendungen hingegen eher pauschal abgegolten werden und nicht per Einzelnachweis.
Hier könnte § 3 Nr. 26a EStG helfen. Demnach sind Einnahmen, die aus „nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst“ eines Vereins stammen, steuerfrei. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Höhe von 500,00 € im Jahr! Im Umkehrschluss gefährdet die Auszahlung dieser Ehrenamtspauschale nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins.
WICHTIG: bei pauschalen Vergütungen muss eine solche Zahlung in der Satzung geregelt sein (für Vorstandsmitglieder geregelt in AEAO zu § 55 Nr. 23). Erstmals vertrat diese Auffassung das BMF mit Schreiben vom 14.10.2009 - IV C 4 -S 2121/07/0010 - BStBl 2009 I S. 1318.
Ein Merkblatt der Finanzverwaltung zu Ehrenamtspauschalen findest Du z.B. unter: http://www.stmf.bayern.de/steuern/ehrenamtspauschale…
Viele Grüße
Andreas