Gemeinnütziger Verein - Auszahlung an Mitglieder

Hallo,

ist es bei einem gemeinnützigen Musikverein zulässig, dass Teile der Gage nach einem Auftritt an die Mitglieder ausgezahlt werden?

Es handelt sich um einen Betrag von ca. EUR 50,-- / Auftritt, bei 10-15 Auftritten im Jahr käme somit pro Mitglied ein Betrag von max. etwa EUR 750,-- zusammen.

Natürlich haben die Mitglieder auch entsprechende Ausgaben, wie Anfahrten zu Proben und Auftritten, Anschaffung neuer Instrumente, Wartung selbiger, Kauf von Zubehör wie Notenständer, etc.

Gruß…

Hallo,

gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, riskiert der Verein die Gemeinnützigkeit.

NICHT zu den Zuwendungen zählen geringfügige Aufmerksamkeiten (vgl. hierzu LStR 2011 R 19.6) und der Ersatz nachgewiesenen Aufwands, der dem Mitglied für den Verein entstanden ist. Nach Deiner Schilderung sollen die Aufwendungen hingegen eher pauschal abgegolten werden und nicht per Einzelnachweis.

Hier könnte § 3 Nr. 26a EStG helfen. Demnach sind Einnahmen, die aus „nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst“ eines Vereins stammen, steuerfrei. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Höhe von 500,00 € im Jahr! Im Umkehrschluss gefährdet die Auszahlung dieser Ehrenamtspauschale nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins.

WICHTIG: bei pauschalen Vergütungen muss eine solche Zahlung in der Satzung geregelt sein (für Vorstandsmitglieder geregelt in AEAO zu § 55 Nr. 23). Erstmals vertrat diese Auffassung das BMF mit Schreiben vom 14.10.2009 - IV C 4 -S 2121/07/0010 - BStBl 2009 I S. 1318.

Ein Merkblatt der Finanzverwaltung zu Ehrenamtspauschalen findest Du z.B. unter: http://www.stmf.bayern.de/steuern/ehrenamtspauschale…

Viele Grüße
Andreas

Hallo,
da mein Verein nicht gemeinnützig ist, kann ich Dir da leider nicht weiterhelfen.
Gruß …

Bei einem gemeinützigen Verein ist es nicht zulässig. da es nicht dem Zweck der Gemeinnützigkeit entspricht.
Damit die Vereinsmitglieder entlastet werden, können aber Instrumente u.s.w. für die Mitglieder angeschafft werden die dann natürlich Vereinseigentum sind.Der Betrag der an Mitglieder ausgeschüttet werden darf muss unter 10.00 € liegen. Das Finanzamt kann hierzu Auskunft geben.mfg

Hallo.
Dazu kann ich nichts verbindlich sagen.
Gruß

Hallo,
ein gemeinnütziger Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Um Ärger daher von vornherein aus dem Weg zu gehen, würde ich daher keine Gagen an die Mitglieder verteilen. Das Ganze lässt sich dadurch umgehen, dass man den Aufwand durch eine kleine Aufwandspauschale für Fahrtkosten etc. entgelten kann. Dies ist rechtlich auf jeden Fall unproblematisch.

Hallo,

alle Einnahmen und Spenden des gemeinnützigen Vereins sind
für die satzungsgemäßen Zwecke vorgesehen.
Daher haben diese Vorrang.
Unabhängig davon kann im Satzungszweck vereinbart werden, dass
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN für bestimmte Leistungen der
Mitglieder erstattet werden.
Dies wäre hier der Fall.

Aus steuerlicher Sicht ist dann noch das Einkommensteuergesetz für die Empfänger
zu beachten. Diese Einnahmen sind meines Wissens bis 500,00 € pro Jahr steuerfrei, für Übungsleiter bis 2.100 €.

Ich hoffe, ich habe Ihnen etwas weitergeholfen.

Freundliche Grüße
Schroedter