Gemeinsames Haus geerbt; Grundschuld eines Erben: Konsequenzen?

Hallo zusammen,

Die Geschwister A, B und C erben zu je einem Drittel ein Haus.
A hat etwas Probleme mit Geld. (Ist im Klartext chronisch unfähig, mit Geld umzugehen, und hat Schulden.)
B und C fürchten ,dass A auf seinen Anteil eine Grundschuld eintragen lassen könnte, und fragen sich, was das bedeuten würde. Eine Internet-Recherche liefert nur wenig Informatives.

  1. Kann auf einen Anteil eine Grundschuld zugunsten eines Kreditgebers, z. B. eine Bank, eingetragen werden? (Das scheint laut Internet möglich zu sein.)
    1.1 Kann A das ohne das Wissen von B und C oder gegen ihren ausdrücklichen Willen machen?
    1.2 Kann das vertraglich oder im Grundbuch oder sonstwie verhindert werden?
  2. Angenommen, die Bank will die Grundschuld ziehen. Was genau bedeutet das? Geht dann das Erbteil von A (1/3 des Hauses) in das Eigentum der Bank über?
    2.1 Haften B und C irgendwie, wenn die Schulden größer sind als 1/3 des Hauses?
    2.2 Muss dann das Haus verkauft werden? Oder gar versteigert?
  3. Was würdet ihr empfehlen, damit B und C ihren Erbteil schützen können? Vermutlich einen Vertrag zwischen den Erben.
    3.1. Sollte das ein notarieller Vertrag sein?
    3.2 Oder sollte ein (oder drei?) Anwalt eingebunden werden?
    3.3 Was sollte in dem Vertrag stehen?

Tut mir leid, wenn ich hier und da falsche Fachbegriffe verwendet habe, mit Grundschulden hatte ich zum Glück bisher sehr wenig zu tun.

Vielen Dank
Bombadil

Warum diese Sorgen ? Was ist denn für die Erbaufteilung angedacht, doch sicherlich der Verkauf und Teilung des Erlöses.
Und das doch auch zeitnah.

Wenn nötig unterstützt doch Erbe A mit Geld als Vorauszahlung auf seinen Anteil oder kauft ihm den Erbanteil schlicht ganz ab.

Typischer Fall wenn man sich nicht einigt, jeder Erbe kann die Auflösung der Erbgemeinschaft verlangen. Das ist dann eine Zwangsversteigerung des Hauses.

MfG
duck313

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Nein, das Haus soll erhalten und in der Familie bleiben. Eine Zwangsversteigerung soll natürlich vermieden werden.

Dein Tipp mit dem Abkaufen beantwortet leider meine Fragen nicht. Und ich weiß nicht, ob B oder C das Geld haben, um mal schnell ein Drittel Haus zu kaufen.

Bombadil

Aber genau die kann nicht verhindert werden wenn A die Auflösung der Gemeinschaft verlangt.
Und wenn B und C kein Geld haben um A auszuzahlen, dann müssten eben B und C Kredit aufnehmen mit dem Haus als Sicherheit. A ist dann rausgekauft. Haus/Grund gehört nun nur B und C.

Wer steht zur Zeit im Grundbuch ? Noch der Erblasser ? Oder habt ihr euch als Erbengemeinschaft eintragen lassen ? Das ist eigentlich ungünstig und bringt nur vermeidbare Kosten.
Oder fand schon die Auseinandersetzung statt und es stehen die Erben einzeln mit ihren Anteilen im Grundbuch ?
Letzeres wäre nötig um auch nur einen Anteil zu verkaufen oder zu beleihen.

Die Bank als Gläubigerin würde durch eine solche Grundschuld nicht zur Eigentümerin des Miteigentumanteils und also keine Miteigentümerin am Grundstück. Wie bei einer Hypothek erfolgt die Befriedigung vielmehr durch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder hier eben in den Miteigentumsanteil des A. Zwangsvollstreckung würde in diesem Fall wahrscheinlich Zwangsversteigerung bedeuten.

Die Gefahr einer solchen Versteigerung besteht aber auch ohne Grundschuld. Jeder Miteigentümer/jede Miteigentümerin ist jederzeit berechtigt, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen und eine Teilungsversteigerung zu veranlassen. Die heißt dann nicht „Zwangsvollstreckung“, ist aber letztlich dasselbe.

Abgesehen davon kann natürlich auch eine x-beliebige Gläubigerin/ein x-beliebiger Gläubiger des A mit titulierten Ansprüchen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Erste Gegenfrage: sind die drei gemeinsame Erben des Hauses oder ist das Haus aufgeteilt, sodass beispielsweise A die erste Etage gehört, B die zweite und C die dritte?

Eine solche Aufteilung ist rechtlich unmöglich.

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Warum? Was spricht dagegen?

Ich meine, genau solche Konstellationen in meinem Bekanntenkreis erlebt zu haben. Allerdings habe ich mich auch nicht detailliert über ihre Abwicklung des Erbes unterhalten.

Das deutsche Recht. Haus und Grundstück bilden eine einheitliche Sache, an der man Alleineigentum oder einen ideellen Miteigentumsanteil haben kann. Ausnahmen ergeben sich im Fall einer Teilungserklärung aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Hier ist dann Sondereigentum möglich, insbesondere können dann die verschiedenen Wohnungen verschiedenen Leuten gehören. Aber nicht das Gemeinschaftseigentum wie zum Beispiel der Hausflur oder die Außenwand des Hauses.

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Entschuldige bitte, dass ich meine Nachfrage im Detail ein wenig falsch formuliert habe. Ich hole es hier nach:

Richtig. Nur hat niemand gesagt, dass A das verlangen würde. Ich rede über die Eintragung einer Grundschuld, nicht über den Verkauf der Immobilie.

Ja, der Erblasser zu 100%. Es werden die Erben zu je 1/3 eingetragen werden.

Viele Grüße Bombadil

Danke dir für diese Infos.

Hintergrundinfo (vermutlich nicht relevant): Die Erblasserin wollte auf keinen Fall, dass das Haus verkauft wird. Die Erben (ihre Kinder) haben ihr das auch versprochen. Das ist rechtlich natürlich nicht bindend, aber innerhalb der Familie gibt es moralische Grenzen, die dafür sorgen, dass die Erben alles tun werden zu versuchen, das Haus in der Familie zu lassen.

Nur bei A ist es unsicher, ob er es auch schafft bei seinen finanziellen Problemen …

Nein, das Haus gehörte der Erblasserin und als Ganzes wird es unter die Erben aufgeteilt. Es ist ein Einfamilienhaus. Aufteilung in Wohnungen ist weder machbar noch gewünscht.

Und wer von den Erben lebt denn jetzt darin, alle 3 Erben zusammen ?
Soll das auch so bleiben ?
Dann wäre es doch an den 2 Geschwistern sich um die Finanzen des Dritten so zu kümmern dass der/die eben nicht sein Drittel zu Geld oder über Kredit zu einer Grundschuld führt.

Ist das Grundbuch erst einmal mit den Dritteln je Person geändert,dann steht A nichts mehr im Weg sein Drittel zu Geld zumachen. Sei es Verkauf oder Kredit mit Grundschuldabsicherung.
Indirekt wären die anderen Erben da schon betroffen,schließlich kann die Bank bei Rückzahlungsproblemen des A die Grundschuld auch einfordern. Oder zwangsweise zu Geld machen mit einer Zwangsversteigerung des Drittels.
Dann habt ihr einen neuen Miteigentümer der sicherlich überall mitreden möchte. Die 2 Erben könnten natürlich bei Versteigung mitbieten oder auch vorher schon mit der Bank über eine Ablösung der Grundschuld sprechen.

Du siehst also, ob ihr jetzt den A finanziell unterstützt oder später versucht zu retten was zu retten ist, ihr braucht immer Geld in der Hand.

MfG
duck313

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Das ist eine eher theoretische Geschichte, solange wir von der Situation reden, dass A zur Bank geht, um gegen Eintrag einer Grundschuld in seinen idellen Anteil am Hausgrundstück einen Kredit zu bekommen. Kreditgeber wollen eine sichere Rückzahlung und wenn A ohnehin schon klamm und auf Kante ist, bekommt er auch mit so einer Sicherheit keinen Kredit, weil das Risiko, dann die Sicherheit verwerten zu müssen, um wieder ans Geld zu kommen, für den Kreditgeber viel zu hoch ist, Eine solche Sicherheit ist eine Sicherheit für den unvorhergesehenen Notfall. Mehr aber auch nicht! Die langläufige Meinung, man bekäme nur gegen die Stellung einer dinglichen Sicherheit Kredit, wenn nicht gleichzeitig auch sichergestellt ist, dass man einen Kredit problemlos zurückführen kann, ist falsch (in den USA sah das lange Zeit anders aus, und hat zu den hinreichend bekannten Folgen geführt).

Was hier aber tatsächlich drohen kann ist die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 866 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung. D.h. wenn A bereits soweit finanziell abgerutscht ist, dass Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, dann können sie zur Absicherung ihrer Forderung gegen den Willen des A eine Sicherungshypothek in seinen Anteil eintragen lassen, damit dessen Wert ihnen dann gegen anderweitige Veräußerung gesichert bleibt, und um die Zwangsversteigerung vorzubereiten.

Wenn B und C das Haus „in der Famile“ behalten möchten, werden sie sich so oder so mit dem Gedanken anfreunden müssen, A „aus dem Haus raus zu bekommen“, was jetzt nicht den persönlichen, körperlichen Rausschmiss meint, sondern die rechtliche und finanzielle Seite der Geschichte. D.h. man wird A ein finanzielles Angebot über den Wert seines Teils machen müssen. Und wenn bei B und C das Geld hierfür nicht vorhanden ist, dann werden diese hierfür einen Kredit aufnehmen müssen (soweit sie in der Lage sind diesen auch zurückzuführen) und können hierbei dann natürlich auch das Haus als Sicherheit im Sinne der Bestellung einer Grundschuld anbieten.

Wobei natürlich wichtig ist, hier nicht zu sehr romantisch verklärt an die Sache heran zu gehen. Das Versprechen auf dem Totenbett und der Wille zum Erhalt des Familienhauses ist die eine Sache. Die andere Sache ist die, dass man sich dies finanziell leisten können muss, und dass man sich dadurch nicht in dauerhafte, vermeidbare Schwierigkeiten bringt.

D.h. es muss jetzt zunächst einmal eine Liste von künftigen Nutzungsmöglichkeiten her, die es dann zu bewerten gilt. D.h. kann sich einer der Erben vorstellen das Haus selbst zu nutzen (Aufteilung zur Nutzung durch mehrere Parteien wurde ja bereits ausgeschlossen)? Dann wäre es sinnvoll, dass dieser Erbe dann auch Alleineigentümer wird, damit er alleine schalten und walten kann (nur dann kann man auch einen marktüblichen Preis ansatzen, hat Klarheit für die Zukunftm und vermeidet ständigen, regelmäßig eskalierenden) Streit über die neue Farbe der Fassade, den im Garten zu fällenden Baum, die im Bad auszutauschenden Fliesen, …).

Wenn nein, bleibt eigentlich nur die Vermietung (wenn man den Verkauf ausschließen möchte). Dabei muss einem klar sein, dass die Vermietung einer Einzelimmobilie hohe Risiken bedeutet, und selten unter dem Strich langfristig Geld bringt. Welche Miete ist im aktuellen Zustand erzielbar, welche Maßnahmen müssten vor einer Vermietung ergriffen werden, um eine anständige Miete verlangen zu können, welche Maßnahmen werden kurz- und mittelfristig erforderlich sein, und was für Geld muss dafür in die Hand genommen werden? Wer ist im Falle des Falles Ansprechpartner des Mieters, wer kommt vor Ort für Kleinigkeiten, wer organisiert und begleitet größere Maßnahmen, wer kümmert sich um die Handwerkerrechnungen und die Nebenkostenabrechnung, Steuerunterlagen, …?

Ganz ehrlich, ich bin kein Freund dieser Vermietung von Einzelimmobilien. Du hast da einmal jemand drin, der seine Miete nicht zahlt und den Du trotzdem ein Jahr nicht raus bekommst, bis es endlich zur Zwangsräumung kommt, für die Du auch noch das Geld auslegen darfst. Dann kommst Du hinterher in ein Haus, das Du erst einmal grundsanieren darfst, bevor Du es erneut vermieten kannst. Mieter haben in Deutschland zudem sehr starke Rechte, und Du als Vermieter übernimmst mit dem Abschluss des Mietvertrages erhebliche Verpflichtungen. Denke daran, dass Dich Mieter rund um die Uhr anrufen und Abhilfe verlangen werden, wenn auch nur der Furz quer sitzt. Und die kannst Du dann nicht mit „ist nicht so schlimm“ und „habe ich gerade kein Geld für“ vertrösten. Ich habe die Situation aufgrund einer „überflüssigen“ Wohnung im aus einem Erbe übernommenen Haus selbst, und bin froh mit Mieterin #3 endlich jemand mit uns im Haus zu haben, bei dem man kein Bauchgrummeln hat, wenn man ihm auf dem Grundstück über den Weg läuft.

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Wenn die drei Erben gemeinsam als Besitzer im Haus stehen, kann ein einzelner Besitzer keine Grundschuld eintragen lassen. Spätestens der Notar wird alle drei Besitzer um Zustimmung ersuchen. Einer gut arbeitende Bank fällt das natürlich schon vorher auf.

Darüber hinaus gilt, was @Threepwood schrieb;

Habe gerade festgestellt, dass meine Darstellung zur Sicherungshypothek etwas knapp war. Diese kann nicht gegenüber der Erbengemeinschaft eingetragen werden, sondern erst, wenn sich diese auseinandergesetzt hat, und die einzelnen Erben mit ihren eigenen ideellen Anteilen an der Immobilie im Grundbuch stehen. Dann kann eine solche Hypothek isoliert auf den Anteil des A eingetragen werden.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass man mit einer Verzögerung der Auseinandersetzung irgendetwas in Sachen Zwangsvollstreckung in die Immobilie verhindern könnte. Denn auch wenn dann nicht unmittelbar in die Immobilie vollstreckt werden kann, kann der komplette Erbanteil des A durch einen Gläubiger gepfändet werden, der sich so in die Position bringt, die Auseinandersetzung zu verlangen/gerichtlich durchzusetzen und dann in den so entstehenden Anteil des A vollstrecken kann.

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Vielen Dank euch allen für die Gedanken und Anregungen. Sie haben sehr weitergeholfen.,

Bombadil