Gemeinschaftlicher Hauskauf als Genossenschaft

Hallo,

ich möchte mir mit ein paar Freunden zusammen ein Haus kaufen. Wir denken nach, was die geeignete Rechtsform dafür wäre: GbR, Bruchteilseigentum oder Genossenschaft. Da wir natürlich so wenig wie möglich gegenseitig in haften wollen, wenn bei jemandem etwas finanziel schief laufen sollte, halte ich persönlich das Bruchteilseigentum bei 2 Leuten für gut, bei 3 - 10 jedoch den Weg, eine Genossenschaft zu gründen. Was meint ihr?

Danke Euch!

Gibt evtl noch die Möglichkeit einer WEG. Aber dazu sind einfach die Daten die du gibst viel zu gering. Was soll denn die Zielsetzung des Hauses sein?

Servus,

wenn Du Dich mal mit Rechnungslegung und Prüfungspflicht von Genossenschaften auseinandersetzt, wirst Du die Idee mit der Genossenschaft schnell vergessen.

Wenn Die gegenseitige Haftung beschränkt werden soll, wäre zuerst zu prüfen, ob Abgeschlossenheitsbescheinigungen für eine Teilung in Wohnungseigentum erreichbar sind.

Alles, was auf eine eigene Rechtsperson hinausläuft, die die Haftung der einzelnen Beteiligten auch für die durch sie genutzten Teile des Objekts beschränkt (wie z.B. e.V., der hier wohl besser funktionieren kann als eine e.G.), ist Gift für die Bonität der Grundstücksgemeinschaft und kann nur funktionieren, wenn so viel Eigenkapital da ist, dass das Grundstück selber als Sicherheit auch noch in zehn Jahren „mit links“ zur noch ausstehenden Tilgung verwertet werden kann.

Schöne Grüße

MM

Danke Naseweis und Aprilfisch.

@anon44275120
Das mit WEG ist glaube ich nicht möglich, da dazu vorher eine Teilungserklärung gemacht werden muss. Und die hat das Haus bis jetzt nicht. Und ich glaube nicht, dass man eine Teilung zusammen mit dem Kaufvertrag machen kann. Wenn müsste meines Erachtens nach der Vorbesitzer eine Teilung machen und dann an uns verkaufen. Das ist aber ausgeschlossen. Daher die Frage: was gibt es für weitere Möglichkeiten.

@Aprilfisch
Genau das ist die Frage, welche ist die geeignete Rechtsform. eV fällt natürlich wegen Bonität aus. Genossenschaft sollte da aber ganz gut dastehen, weil aufgrund der hohen Prüfmaßnahmen usw. die vor Insolvenz sicherste Form (zumindest letztes Jahr im deutschen Durchschnitt 0,1%)

Servus,

zusammen mit dem Kaufvertrag kann man die Teilung nicht vornehmen, aber nach dem Kauf schon - das muss nicht der Verkäufer machen.

Es geht eher darum, ob eine Teilung überhaupt möglich ist, daher die Frage nach dem Thema „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese kann übrigens auch schon vorliegen, wenn sie der Verkäufer „auf Vorrat“ beantragt hat, aber keine Teilung vorgenommen hat.

Die Kosten für die Teilung sind mit eingesparten Kosten der Administration einer Genossenschaft schnell rauszuholen.

Schöne Grüße

MM

Servus Aprilfisch.

Das ist genau der Knackpunkt: als was (=welche Rechtform) kaufe ich die Immobilie, wenn ich erst nachher die Teilung mache? Als GbR? Als Bruchteilseigentum? Geht ja noch nicht als WEG da ja noch keine WEG ist.

Besten Gruß

Servus,

der Kauf findet dann gemeinschaftlich durch die GbR statt, die durch die gemeinsame Absicht entsteht, ein Haus zu kaufen.

Schöne Grüße

MM

Die Zahl der Insolvenzen ist bei den Genossenschaften nicht wegen ihrer Rechtsform und den damit einhergehenden Formvorschriften so gering, sondern wegen deren Geschäftsmodell, das in der Regel dahintersteht, und den daraus resultierenden gleichgerichteten Interessen. Die Rechtsform eG nützt nur z.B. wenig, wenn sich fünf Pleitekandidaten zu einer eG zusammenschließen, um eine Edelgastronomie in einem Gewerbegebiet in Mecklenburg-Vorpommern zu betreiben.

Außerdem ist die eG im Vergleich zur GmbH und zum Einzelkaufmann eine sehr seltene Rechtsform, was wiederum erklärt, warum der Anteil an den Insolvenzen relativ gering ist.

Beides zusammengenommen erklärt dann die 0,1%, die Du recherchiert hast.

Hallo,
GbR und Bruchteilseigentum ist grundbuchrechtlich nahezu identisch. Sie sind zwar das kostengünstigste, allerdings auch das unsicherste Instrument. Wenn hier einer ausschert, ist der Anteil praktisch unverkäuflich und auch kaum beleihbar, da der mit ihm verbundene Wohnungsanteil allenfalls schuldrechtlich mit dem Eigentum verankert ist. Das kann man machen, wenn man sich absolut blind vertraut und auf lange lange Zeit sicher ist, dass „alles so bleibt“ (zB bei engen Familienverhältnissen und sehr sicheren Berufen).
Sollen die Anteile einzeln beleih- und veräußerbar sein, bleibt nur WEG. Die „paar Tausend EUR“ extra machen da recht wenig aus und führen zum mit weitem Abstand rechtssichersten Konstrukt, das auch recht konfliktfest ist.
Eine Genossenschaft macht nur Sinn, wenn absehbar ist, dass sich Anteilseigner sehr häufig ändern und die Zahl recht groß wird. Ist geeignetes KnowHow dabei, ist die Rechnungslegung „auch nicht schlimmer“ als bei einer gewerblich verwalteten WEG. Diese Rechtsform ist sehr beliebt bei sog. Mehrgenerationen- oder „Quartierswohnen“.

Allerdings schreibst Du nicht ansatzweise, wozu das ganze dienen soll (Altersruhesitz, Mehrgenerationenwohnen, „einfache“ Familien mit Kindern usw.). Ohne das ist alles nur „Stammtischgeplauder“.

Gruß vom
Schnabel