Genehmigung für Fenster erforderlich

Hallo,

ich habe ein großes Problem:
Unser Haus grenzt direkt an den Hof des Nachbarn (einseitige Grenzbebauung). Der Abstand zur Hauswand d. Nachbarn beträgt 4,20m. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt darf man aus Brandschutzgründen nur ein G90 Brabdschutzfenster einbauen. Dies darf nicht öffenbar sein und max. 1 m2 groß sein. Dann ist das auch verfahrensfrei. Ich muss lediglich das G90 Prüfzertifikat vorweisen können.

Jetzt zu meiner Frage: wenn ich das G90 alles einhalte, ist dann wirklich keine Zustimmung vom Nachbarn mehr nötig?

Im Voraus vielen Dank für die Antworten

Hallo Daniel,

ich habe mit deiner Mail auch ein großes Problem.
Ich könnte jetzt antworten, hier ist der Himmel auch blau!?

Erstens habe ich keine Ahnung wo das Gebäde liegt, Deutschland, oder vielleicht sogar in Ägypten???
Wenn in Deutschland, wüsste ich nicht in welchem Bundesland?
Jedes Bundesland hat seine eigene Landes Bau Ordnung…!
Wenn Du von einseitiger Grenzbebauung schreibst gehe ich davon aus, das vermutlich „Dein Haus“ an der Grenze zum Nachbarn steht und nicht andersrum?

Ich kann nur vermuten, dass das betroffene Grundstück nicht im Bundesland NRW liegt, denn da wäre eine Öffnung in der Grenzwand nicht zulässig…auch keine mit G 90 Verglasung!
Denn eine Öffnung wäre es auch dann rechtlich gesehen immer noch!

Ich würde das jedenfalls ablehnen, auch wenn Fassadenänderungen z.B. in NRW baugenehmigungsfrei sind. Trotzdem müssten sie die anderen Anforderungen einhalten, z.B. Brandschutz und Grenzabstand.

In sofern kann ich bei der gestellten Frage leider nicht weiterhelfen. Und vielleicht als Tipp für die nächsten Anfragen…
Bitte etwas genauer beschreiben, wo, was und wann…

Für den Fragenden liegen die Dinge klar, aber für den der eine vernünftige Antwort abgeben soll, eben nicht immer…

Gruß aus Nettetal

U.F.

m.E. kann der nachbar nix dagegen tun (auskunft ist aber nicht rechtsverbindlich)

Hallo !
Geh mal davon aus, wenn das Bauamt das so sagt, dass das auch zutrifft.
Sollten Sie Zweifel haben, so sichern Sie sich doch über die Bauaufsichtsbehörde ab.
Gruß
hokl

Normalerweise hat der Nachbar bei Fenstertausch keine Mitsprachemöglichkeit. Wenn Du ein Fenster neu einbaust muß das die besagte Brandschutzqualität haben. Da Fenster keine bauliche Änderung beinhalten (darf man also ohne behördliche Genehmigung) ist nur das Einhalten von öffentlich, rechtlichen Vorschriften notwendig (z. B. G90) und der Nachbar kann sich auf den Kopf stellen.

Grüße Mathias

Die Aussage des Amtes finde ich fragwürdig. Die Grenzbebauung erfordert in allen Bundesländern eine Gebäudeabschlusswand in Brandwandqualität. Das könnte mit der G90-Verglasung, die im übrigen extrem teuer ist, gewährleistet werden. Aber der normalerweise einzuhaltende Grenzabstand dient nicht nur dem Brandschutz sondern soll zudem den Sozialabstand gewährleisten. Es gibt ein Urteil in NRW, dass auch die Belichtung über die grenzständige Aussenwand trotz Einhaltung der Brandschutzanforderungen untersagt hat, da der unmittelbare Blick ins nachbarliche Grundstück gegeben war.

Hallo,
das verfahrensfrei ist die eine Seite.
Ich gehe davon aus, dass die Fensteröffnung neu ist und somit hat die Öffnung keinen Bestandschutz.
Nach dem Baurecht besteht die Möglichkeit, wenn eine Gebbäude auf der Grenze steht, dass der Nachbar ebenfalls an die Grenze bauen kann und dann wäre Ihr teures Fenster zugebaut.
Klären Sie das nach mal beim Baurechtsamt ab.
Auf jeden Fall würde ich mir eine Erklärung vom Nachbarn geben lassen, dass er damit einverstanden ist und auf eine Bebauung im Fensterbereich verzichtet. Am sichersten ist es aber Sie lassen das Fensterrecht im Grundbuch eintragen, dann gilt das auch für die Rechtsnachfolger. Denn an eine private Vereinbarung muß sich ein späterer Käufer des Grundstückes nicht halten.

Hallo

Es kann dann nur noch um „ausblickgewährende Anlagen“ gehen. Baunachbarrrecht ist jedoch im wesentlichen Landesrecht und bestimmt sich nach dem Nachbarrechtsgesetz deinens (mir unbekannten) Landes.

Üblicherweise sind dafür aber 4,20 m Grenzabstand mehr als genug - wie übrigens auch im Hinblick auf den Brandschutz, der sich ebenfalls nach landesrechtlichen Vorschriften regelt.

Gruß
smalbop

Hallo Daniel,
danke für die Anfrage, aber auf diese spezielle Frage kann ich Dir keine Antwort geben. Bitte beim zuständigen Bauamt nachfragen.
Gruß Günni27

Hi,

leider kann ich Dir darüber keine Auskunft geben, da ich mit diesem Problem noch nicht konfrontiert wurde. Bei uns ist es so, dass wir in einem EFH wohnen und nach allen Seiten Fenster haben. Zum Nachbargrundstück bis zum Zaun rechts 5,80 und links 3 Meter. Wir habe normale Fenster und hatten keine Auflassung zu Brandschutz usw.

Wenn Du auf der richtigen Seite bist, informiere Dich über das Baurecht in Deinem Bundesland, dann wirst Du auch erfahren, ob Du den Nachbarn un Erlaubnis fragen musst.

Guten Tag,

zu Anfang die ewig leidige Frage: Welches Bundesland? Ich bin NRW.
Sie wissen, wie eine G90-Verglasung aussieht? …und was die kostet, besonders dann wenn man durchschauen will, wenn es das überhaupt gibt.
Ein Fachkommentar auf der Basis der gesetzlich verankerten Brandschutznorm DIN 4102-13 lautet:
G-Verglasungen

Gem. DIN 4102-13, Abschnitt f dürfen G-Verglasungen „nicht an Stellen eingebaut werden, an denen nach bauaufsichtlichen Vorschriften feuerhemmende oder feuerbeständige Wände gefordert sind“. G-Verglasungen erfüllen zwar die Anforderungen an den Raumabschluss, verhindern jedoch keinen Durchgang von Wärmestrahlung. Ein Einbau ist daher nur an Stellen möglich, an denen keine Bedenken hinsichtlich der Strahlungswärme bestehen. Ob der Einbau einer G-Verglasung möglich ist, entscheidet nach den Zulassungsbescheiden die zuständige örtliche Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall.

D.h., dass das eigentlich sowieso schon nicht möglich ist oder schon eine Einzelfallentscheidung darstellt (oder in der BauO IHRES Bundeslandes so geregelt ist). An eine Grenzwand/Gebäudeabschlusswand wird sicherlich eine Brandschutzanforderung bestehen.
Warum wollen Sie nicht mit dem Nachbarn reden?
Mit dem Nachbarn zu sprechen, wird sich sicherlich schon deshalb nicht umgehen lassen, da Sie (auf der Basis der Regelungen des Nachbargesetzes!!!) sicher sein Grundstück zur Durchführung der Arbeiten betreten oder zeitweise sperren müssen.
Ausserdem KÖNNTE es sein, dass der Nachbar auch mal auf die Grenze bauen will und dann ist Ihr Fenster futsch. Das können Sie dauerhaft nur über eine (kostenpflichtige) Baulast (NICHT Grunddienstbarkeit) verhindern.
Was wollen Sie mit dem Fenster überhaupt erreichen? Eine natürliche Belichtung (und Durchsicht) und Belüftung für Aufenthaltsräume im bauordnungsrechtlichen Sinn werden Sie so sicher nicht erreichen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Auch Hallo!
Wenn schon diese Angelegenheit mit dem Bauamt abgesprochen wurde, sollte auch der Punkt mit der Zustimmung des Nachbarn dort geklärt werden.
Die seitens des Bauamtes avisierte Verfahrensfreiheit würde ich mir auf jeden Fall vorher schriftlich bestätigen lassen. Inwieweit der Nachbar beteiligt werden muss, kann ich leider nicht sicher sagen. Aber ich weiss, dass zum Beispiel §72 der Niedersächsischen Bauordnung Mindestabstände von Fenstern unterschiedlicher Wohnungen eines Gebäudes regelt. Gründe hierfür liegen sicher zum einen auch im Brandschutz. Aber sicher spielt auch der Schutz der Privatsphäre eine Rolle.
Bezogen auf Euren Fall: Ich gehe davon aus, dass Euer Nachbar grundsätzlich auch von dieser Umbaumaßnahme betroffen sein wird. Da blickt ihm nun jemand auf den Hof (vielicht auch ins weniger als sechs Meter entfernte Haus), was vorher nicht der Fall war. Die Fläche vor dem geplanten Fenster kann er dann möglicherweise nicht mehr so nutzen wie bisher, da er befürchten muss, dass Ihr Euch aus unterschiedlichen Gründen daran stoßt.
Im Sinne eines vernünftigen nachbarschaftlichen Zusammenlebens würde ich offen auf den Nachbarn zugehen. Besprecht die geplante Ausführung mit dem Hinweis auf den eingehaltenen Brandschutz. Am Ende sollte das erzielte Einvernehmen schriftlich dokumentiert werden.
Also: Im rechtlichen Sinne ist eine Zustimmung meines Erachtens nicht erkennbar. Im nachbarschatlichen Sinne halte ich diese aber für sehr wichtig.

Hallo,
Ihnen ist sicher klar, dass ich Ihnen hier keine rechlich verbindlichen Auskünfte erteilen kann.
Nur soviel: Ein Brandschutzfenster in einer Brandwand ist Teil der Brandwand, das „System Brandwand“ darf an keiner Stelle unterbrochen sein. Ein geprüftes F-90-Fenster selbst ist nicht der Schwachpunkt, sondern der Einbau. Und der muss auch geprüft sein.
Bedenken Sie ebenfalls, dass Ihr Nachbar Ihnen das Fenster jederzeit verdecken kann, Sie haben kein Anrecht auf Belichtung oder einen freien Ausblick.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Look
Architekt, Dipl.-Ingenieur

Hallo,

die Frage lässt sich nur beantworten, wenn Sie das Bundesland angeben, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Regelngen sind in den Bundesländern verschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Rasta

Hallo,
die Zustimmung vom Nachbarn ist nicht nötig, da ja alle Vorschriften eingehalten werden. Gruß. Chr. Storch

HALLO Daniel,

im Deutschland gilt, zumindest bezüglich des Baurechtes, die "Schlußpunkttheorie, d. h. , wenn die zuständieg Baubehörde dieses so feststellt, ist diese Festellung rechtliche verbindlich.
Ich würde empfehlen, mir die Befreiung von der Baugenehmigung durch die Errichtung eines vorgegebnen Brandschutzfensters schriftlich bestätigen zu lassen. Die jeweiligen Landesbauordnungen weichen da voneinander ab. Ich kenne den beschriebnen Tatbestand auch so.
Teile dem Bauamt die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit, bitte um die Eingangsbestätigung deines Schreibens und melde dem Bauamt den Vollzug deiner Maßnahme.

mfg db

Hallo,

verzeih meine späte Antwort, WEB.de lief bei mir zeitweiswe nicht richtig, konnt E-Mails nicht öffnen.

Also: um hierbei sicher zu gehen frage ruhig beim Bauamt nach, aber ich bin mir ziemlich sicher; wenn du die behördlichen Auflagen einhälst (das betrifft immerhin das öffentliche Interesse=Brandschutz), brauchst du keine Zustimmung des Nacabrn mehr.

Ich hoffe dir hiermit geholfen zu haben.
LG Peter