Hallo,
Ich habe vor 8 Jahren 25000 Euro in eine Windenergiegenossenschaft eingezahlt. Vor drei Jahren habe ich mich entschlossen, um Auszahlung dieses Anteils zu bitten. Das wurde mir von dem damaligen Vorstand mit Zahlungsziel Januar 2024 zugesagt. Bei einer Erkundigung im Herbst 2023 wurde uns das von dem inzwischen gewechselten Vorstand erneut bestätigt. Heute hat uns ein nochmals gewechslter Vorstand mitgeteilt, dass das Geld nach einer inwischen eingeholten Auskunft beim Genossenschaftsverband erst nach einem Jahresabschluss (voraussichtlich) Mitte 2024 ausgezahlt werden kann.Was ist davon zu halten?
Gruss RPK
Hallo,
das ist ein bisschen schwer zu beurteilen, weil uns weder die Satzung bekannt ist noch die Bedingungen für die Genossenschaftsanteile sind, falls es dazu gesonderte Bedingungen gibt. Die Auskünfte können insofern richtig sein oder falsch oder die Bude ist knapp bei Kasse oder die Leute dort wissen nicht was sie tun.
Gruß
C.
Danke für die schnelle Antwort.
Zusatzfragen:
Wie verbindlich sind die schriftlichen Zusagen des Vorstands?
Kann ich für die weitere Wartezeit von mind 6 Monaten bei aktuell mind 2,5 Zinsen rund 300 Euro entgangenen Zinsen nachfordern?
Gruss RPK
@C_Punkt hat Dir doch den Weg gezeigt, den Du gehen solltest. Ich bin so frei und zitiere ihn, falls Du das überlesen haben solltest.
Das heißt soviel wie: schau in die Satzung!
Das kenne ich auch so von Wohnung(bau)genossenschaften. „Jahresabschluss“ ist hier aber das falsche Wort. Die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung mit der Entlastung des Vorstands muss durch sein, dann wird das Geld ausgezahlt.
Das kenne ich so aus dem Wohngenossenschaften nicht. Hier liegt die maximale Wartezeit bei üblicherweise 18 Monaten (6 Monate Kündigungsfrist und dann abwarten bis zur nächsten Entlastung.)
Aber wie geschrieben: lies Dir die Satzung Deiner Genossenschaft durch!
Servus,
so aus der Lamäng ganz sicherlich nicht.
Das Geltendmachen von Verzugszinsen setzt Verzug des Schuldners voraus. Einzelheiten vgl. §§ 286 ff BGB.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
allen freundlichen Antwortern ein herzliches Dankeschön.
Die zweimaligen Zusagen der wechselnden Vorstände haben uns nicht in die Satzung schauen lassen. Hier steht:
Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der G enossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend.
Darauf müssen wir dann warten.
Danke noch einmal
RPK
Danke für dieses Zitat. Darüber konnte ich tatsächlich Satzungen von mehreren Genossenschaften finden. Ich habe mir die erstbeste gegriffenen und werde etwas konkreter:
§ 5 Kündigung
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren schriftlich kündigen.
Was wird als Geschäftsjahr definiert?
§40 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
Jetzt müssten wir genau wissen, wann Deine Kündigung die Genossenschaft erreicht hat.
Das ist am 5. Januar eines Jahres vielleicht etwas vage. Wenn Deine Kündigung wirklich am 5.1.21 eingegangen sein sollte, gelten ab da 3 Jahre Frist (5.1.24) und dann wird sie zum Ende dieses Geschäftsjahres wirksam, also am 31.12.24.
Anhand dieser Aussagen:
gehe ich davon aus, dass Deine Kündigung bereits im Laufe des Jahres 2020 eingegangen ist. Und dann endete Deine Mitgliedschaft tatsächlich zum 31.12.2023.
Was ist aber davon zu halten:
Du zitierst ja schon selbst die Satzung, ich nehme mal etwas mehr Text:
§10 Auseinandersetzung
- Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
- Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
Sofern ich das richtig verstehe, wird mit dem Abs. 1 bestimmt, wie viel Geld das ehemalige Mitglied erhält oder nachzahlen muss.
Mit dem Abs. 2 wird die Frist festgelegt. „sechs Monate nach dem Ausscheiden“. Das Ausscheiden fand am 31.12.23 statt, die Auszahlung ist folglich zum 01.07.24 zu erwarten.
Das wiederum ergibt sich aus
§41 Jahresabschluss und Lagebericht
- Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
Erst Ende Mai 2024 wird man gesicherte Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse der Genossenschaft haben. Und erst dann kann man festlegen, wie viel Geld die ausgeschiedenen Genossenschaftler bekommen oder nachschießen müssen. (§42 Abs. 2.)
Anhand der von mir benutzten Satzung wären diese Aussagen des Vorstands korrekt und verbindlich. (Wobei ich mich frage, warum sie dafür beim Genossenschaftsverband nachfragen und nicht in ihre eigene Satzung schauen…)
Nein. Die Genossenschaft hält sich an die Satzung, der Du bei Deinem Eintritt zugestimmt hast. Dir entsteht also kein unerwarteter Schaden, den Du irgendwie geltend machen kannst.
Meine Quelle: Satzung der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG. Sollte dies nicht Deine Genosschaft sein, kannst Du das aber als Anleitung nutzen, die für Dich geltenden Regeln auszuarbeiten und zu überprüfen. Ich war zu faul, mehrere Satzungen zu vergleichen, um Unterschiede zu finden. Womöglich bauen auch alle Satzungen auf der selben Empfehlung eines übergeordneten Verbandes auf und sind praktisch identisch…
Hallo,
erneut bedanke ich mich für die sachkundigen Antworten.
Hier nun meine Daten und Nachrichten:
07.07. 2016 Eintritt in die Genossenschaft und Einzahlung
05.07. 20 Kündigung und Antrag auf Auszahlung
06.07.20 Bestätigung der Kündigung vom damaligen (2020) Vorstand
22.09.20 Bestätigung der Kündigung vom damaligen (2023) Vorstand
mit folgendem Schreiben: (Namen usw. gelöscht)
Mail vom 22.9.23
Guten Tag Herr xxx
wir haben Ihre E-Mail erhalten und verweisen auf die E-Mail von (Name vom vorheigen Vorstand- 22.9.20 ,Ergänzung d. Verf.).
Die Kündigung wird zum 31.12.2023 wirksam. Eine Auszahlung Ihrer Anteile wird dann im Januar 2024 erfolgen.
Bei Fragen können Sie sich gerne melden.
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
Vorstand
05.01.2024 Telef. Auskunft vom aktuellen Vorstand (2024):
Auszahlung erst nach Jahresabschlussrechnung ca. Jahresmitte möglich
Der vorletzte Vorstand kannte also seine eigene Satzung nicht - wir leider auch nicht.
Mal sehen, wie es weitergeht.
Gruss RPK
So:
Die Auszahlung für Januar anzukündigen ist ziemlich schlampig. Wenn JAB und Lagebericht bis Mai erstellt sind, sind sie noch lange nicht festgestellt - das erfolgt erst später durch die Generalversammlung, und bevor diese den JAB feststellen kann, wird ein Genossenschaftsprüfer durch die Konten marschieren, und das sind nicht nur (mit Recht) scharfe Hunde, sondern auch extreme Krümelpicker. Das dauert.
Schöne Grüße
MM