Geräte-Dokumentation bei Einbau von Elektro-Warmwasserspeicher

Das ist nicht korrekt.
Nur wenn eine die Prüfung durch eine Benannte Stelle vorgeschrieben ist, muss das Produkt extern geprüft werden.

Aus https://openjur.de/u/535473.html
Die mit dem Berufungsantrag des Klägers (Klageantrag zu I. 2.) angegriffene Werbung ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten - bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2).

Ich sehe die Fachfirma nach wie vor in der Pflicht, die Anleitung bereitzustellen. Aber auf Grund des BGB und ProdHaftG und nicht wegen einer CE-Kennzeichnung.

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Hallo X_Strom,

vielen Dank für die aufschlussreichen Kommentare zu meinem Problem. Inzwischen habe ich die Gerätenummer von der Lieferfirma erhalten. Die Herstellerfirma konnte mir daraufhin mitteilen, dass es sich um ein neues Gerät handelt.
Von der Lieferfirma erhielt ich eine 15-Seiten-Dokumentation mit Garantieerklärung.
Allerdings bezogen sich die Installationsanleitung und die Garantie auf ein Gerät mit einer ähnlichen Typen-Bezeichnung, aber mit völlig anderen Abmessungen und technischen Eigenschaften ( z.B. untersschiedlicher Temperaturregelung.)
Durch Zufall erfuhr ich, dass man an der Armatur keinen Perlator bzw. druckmindernde Vorrichtungen anbringen kann. Die hätten zum Platzen des Gerätes geführt. Die Sicherheitshinweise kann man nur aus der mitgelieferten Doku entnehmen. Ja, ich habe es mir schwer gemacht, aber die Verbraucherschutzrichtlinien des § 434 II haben schon ihren Sinn.
Ich habe die Fachfirma nochmals darauf hingewiesen, dass beim gefassten § 434 II BGB (in Kraft lt. Gesetzesbeschluss 19/27424 vom 01.01.2022 und in Umsetzung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie 1999/44EG) bei elektrischen Geräten zwingend die technischen Unterlagen einschließlich Montage- u. Installationsanleitungen an den Käufer zu übergeben sind. Geschieht dies nicht, dann handelt es sich um einen Sachmangel .
Für die sachdienlichen Kommentare zu meinem Problem bedanke ich mich recht herzlich.
Novesia

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