Gerichtlicher Mahnbescheid ohne vorherige Mahnung

Hallo zusammen,

ist eine vorherige Mahnung für einen gerichtlicher Mahnbescheid zwingend erforderlich?

Konkreter Fall: Person A erhält einen gerichtlichen Mahnbescheid, hat aber zuvor keinerlei Mahnung (weder schriftlich noch anderweitig) erhalten.

Update:
Oje, da habe ich zu wenig Informationen gegeben. Der Fall, um den es mir geht, gestaltet sich folgendermaßen:

Einzelunternehmer A hat von Person B Geld erhalten. Person B will das Geld zurück erhalten. Person B leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein ohne vorher das Geld schriftlich zurück gefordert zu haben.

Ob das Geld zurück gezahlt werden muss, ist nicht eindeutig zu klären.

Das kommt drauf an ob im da:


ob der das geschilderte Beitrag auf Dich zutrifft.
ramses90

Nein.
wenn nicht von vorneherein ein Rückzahlungstermin (Datum) vereinbart wurde, dann kann man auch nicht ohne Anforderung (das ist ja dann noch keine Mahnung !) das Mahnverfahren einleiten.

Wenn es weder festen Rückzahlungstermin noch eine Zahlungsaufforderung gab, dann weise den Mahnbescheid in der Frist zurück. Dann muss der Gläubiger sehen ob und wie er es weiter betreiben will. Auf seinen Antrag hin käme es ja zu einer Hauptverhandlung und spätestens da muss er belegen, dass die Zahlung fällig und auch angefordert wurde !

Ich glaube aber, auch hier sind nicht alle Fakten genannt worden.

MfG
duck313

Hier bitte zwei Dinge voneinander trennen:

  1. Einen Mahnbescheid kann man problemlos auch dann erwirken, wenn gar keine Forderung besteht, oder eine bestehende Forderung noch nicht fällig ist, … D.h. Du siehst ja auch hier, dass ein MB erlassen wurde. Das Mahngericht prüft im Mahnverfahren nur, ob die Antragsdaten plausibel sind, nicht aber, ob sie auch tatsächlich stimmen.

  2. Daher gilt es aufzupassen, ob man einem Mahnbescheid widersprechen sollte, oder nicht. Es kann hier durchaus sein, dass Du Dir einer konkreten Situation, in der eine Mahnung entbehrlich ist, nicht bewusst bist/zwar meinst auf eine vorherige ausdrückliche schriftliche Mahnung bestehen zu können, diese aber ggf. durchaus bereits ausgesprochen wurde. Nur nicht so schön als Mahnung betitelt, sondern z.B. in Form eines netten Briefes, in dem der Gläubiger dich höflich bittet, ihm doch das Geld nun dringend wieder zurück zu geben, nachdem er bereits die Forderung in einem anderen Schreiben ebenfalls ganz zurückhaltend fällig gestellt hatte. Vielleicht kann er auch Zeugen für entsprechende Gespräche benennen, …

Eine weitere Frage ist natürlich die, inwieweit es sich lohnt in einer Situation Widerspruch einzulegen. Natürlich kann man ggf. bei erfolgreichem Widerspruch Verfahrenskosten sparen, aber man trägt eben das Risiko beim Widerspruch auf den Bauch zu fallen, und dann wird es noch teurer. D.h. nur wegen der Verfahrenskosten lohnt sich der Widerspruch nicht unbedingt, wenn nicht auch die Hauptforderung sinnvoll angegangen werden kann.

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Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!

Angeblich gab es einen Brief, in dem das Geld zurückgefordert wurde. Dieser Brief hat mich aber nicht erreicht; vermutlich wegen eines Umzugs.

Der Betrag ist nicht groß (280 €) und ich hätte diesen zurückgezahlt. Nun stehen durch den Mahnbescheid aber Kosten von 465 € im Raum…

Dann wäre es wohl deine Pflicht gewesen, deine Vertragspartner über die neue Adresse zu informieren.,

Das muss man dann junter, eigener Schuld entstandenes Pech verbuichen und zahlen. ramses90