Hallihallo ich hoffe es kann mich jemand aufklären…
Folgender Sachverhalt.
Vor Gericht Güteverhandlung wegen Fahrerfluch mit KFZ Beschädigung.
Ursprüngliche Kosten für Restwert, Gutachter,und allg. Auslagen 804 € Vergleich wurde angenommen über 700 €. Nun kommt meine Frage.Es wurde am Gericht eine Kostenverteilung von 87 zu 13 % benannt. Was heisst das? Wie werden die Anwaltskosten dann berechnet?
Würde mich freuen wenn mir jemand eine Antwort geben könnte…
Die Kosten sind so gequotelt, wie die Zahlung der Hauptforderung erfolgt.
Im Klartext:
Von 804 Euro, die gefordert wurden, bekommt der oder die Kläger nur 700 Euro.
Das sind 87 %, die der oder die Beklagte an den Kläger zahlt.
Genauso werden auch die Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten) verteilt.
Hätte der Richter ein Urteil gefällt, also dem Kläger auch nur 700 Euro zugesprochen, wären nämlich die Kosten auch so verteilt worden.
Bei einem Vergleich können aber die Parteien selber entscheiden, wer wieviel zahlt, und wer welche Kosten und wieviel Kosten man übernehmen will. Ein Vergleich ist eine freiwillige Angelegenheit, der Richter steht eigentlich nur beratend zur Seite.
In diesem Fall werden nun sämtliche Kosten (Gerichts und Anwaltskosten beider Parteien) in einen Topf geworden und nach der Quote 87 % und 13 % ausgerechnet.
Dieses geschieht am Schluß des Rechtsstreits in einem sogeannten Kostenfestsetzungs-verfahren (gebührenfrei!). Der Rechtspfleger des Gerichts erläßt einen Kostenfestsetzungsbeschluss, da steht drin, wer an wen und wieviel an Kosten zu zahlen sind. Während des Prozesses gezahlte Gebühren oder Vorschüsse werden natürlich angerechnet, und wer zuviel gezahlt hat, kriegt die Überschüsse wieder, oder sie werden bei dem Gegner verrechnet, der sie dann an die andere Prozeßpartei zu erstatten hat.
Wenn nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten war, ist der Gegner unter Umständen der gelackmeierte, denn: Wer keinen Anwalt hatte, hat auch keine Anwaltskosten verursacht, muß aber von dem gegnerischen Anwalt den auf seine Quote entfallenden Teil der Anwaltskosten mit tragen.