Im Jahr 2002 wurde ein Urteil zu einer Jugendstrafe wegen Brandstiftung erhoben. Das Urteil lautete 2 Jahre Bewährung und einer Maßregel. Diese Maßregel wurde aber zum Ende der Bewährungszeit erlassen. Im Führungszeugnis steht das aber immer noch als Maßregel drin und wird angeblich erst mit dem Tod gelöscht. Das Aufsuchen in einem psychischen Krankenhaus war aber nicht erforderlich. Wir haben versucht das Urteil aus dem Führungszeugnis löschen zu lassen. Als Antwort hat man uns gesagt, dass die Akte nicht mehr auffindbar sei. Kann man den Eintrag im Führungszeugnis jetzt anfechten?
Hallo Ramona,
ich vermute mal dass das hier die Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Löschung ist: § 4 BZRG in Verbindung mit § 45 BZRG.
Bei der schnellen Durchsicht des Gesetzes ist mir nichts aufgefallen was passen könnte.
Ich vermute mal, dass man nach einer Eintragung ins Register angeschrieben und über diese informiert wird. Vermutlich hat man dann einen Monat Zeit um sich gegen eine falsche Eintragung zu wehren.
Danach hat sie dann Bestandskraft erlangt und kann nur aufgrund der Regelungen des Gesetzes wieder gelöscht werden.
Das letztere ist aber nur meine Einschätzung. Ich lasse mich da gerne eines besseren belehren.
Mein Rat: Besprich das mit Deinem Anwalt.
Vielleicht macht auch eine Klage in dem Sinn, dass aufgrund des Alters der Eintragung (und sofern danach nichts mehr eingetragen wurde) die weitere Aufbewahrung der Daten unverhältnismäßig wäre. Aber den Klageweg müsstest Du im Zweifel bis vor den EuGH führen und das kann dauern.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Dein,
Ebenezer