Gerichtsvollzieher, rückständiger Kindesunterhalt

Hallo,
ich habe hier schon einmal so nett geholfen bekommen,deswegen noch eine Frage :smile:
ich habe rückständigen Unterhalt über den gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Mit Taschenpfändung, EV, etc. Die Gerichtsvollzieherin hatte ab 28.12.2009 alle UNterlage. Es gibt einen vollstreckbaren Titel vom Jugendamt, sowie ein Schreiben meiner Anwältin, in dem sie den ausstehenden Unterhalt einforderte. Die Vollstreckung habe ich übernommen, da mich die Anwältin sonst wieder Geld gekostet hätte. Nun zur Frage:
Ich habe heute die GB angerufen und sie sagte mir, daß der vater behauptet hätte, meine Tochter hätte nicht bei mir gelegt in dieser Zeit und deshalb stehe mir der Unterhalt nicht zu. Das ist ein Witz. Wo hätte sie sein sollen? Meine Tochter, 15, hat nun eine Bestätigung geschrieben, daß sie natürlich immer bei mir gelebt hat. Ich ärgere mich nun auch über die GV, da sie mir nun ein Schreiben zuschicken will, in dem ich auch eine Erklärung oder abgeben muß. Das ist alles nur Verzögerungstaktik meines Ex. Es gibt einen vollstreckbaren Titel/Urkunde… und wenn er nicht nachweisen kann, daß er bezahlt hat, muß die GV doch vollstrecken, oder? Er verdient ca. 3800 netto/Monat… und hat ein abbezahltes Haus…
Wie kann ich die Sache beschleunigen? Kann ich Pfändung beim Arbeitgeber beantragen?? Meinem Ex hatte ich schon Ratenzahlung angeboten… keine Antwort…Bitte helft mir… LG und schon einmal Danke im Voraus

Das ist eigentlich die schnellste Möglichkeit direkt beim Arbeitgeber zu pfänden das nennt sich Drittschuldnerverfügung.

Dann kann man noch die Zwangsversteigerung des Grundeigentums beantragen.Läuft alles über das Gericht und dem GV.Man muss es nur beantragen

Also wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt, ist es erst einmal völlig irrelevant, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist oder nicht. Der Schuldner hatte mehrfach die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel einzulegen, bevor der Titel vollstreckbar wurde.
Wenn nun der Schuldner irgendwie noch gegenan gehen will, muss er dies vor Gericht tun. Um jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder ähnliches zu erwirken, braucht er sehr sehr gute Gründe. Aber das ist ja erst einmal nicht Ihr Problem.
Wenn die GVZ nicht vollstreckt, dann können Sie „Erinnerung“ beim Amtsgericht einlegen. Dann wird von einer höheren Instanz geprüft, weshalb die GVZ nicht tätig ist, und sie wird möglicherweise arbeitsrechtlich abgemahnt oder ähnliches.
Sie sollten sich also am besten an das Gericht oder an die Stelle wenden, die den Schuldtitel ausgestellt hat, und dort einmal nachfragen, was da los ist.
Konten- und Lohnpfändungen sind selbstverständlich auch möglich, wie diese jedoch in der Praxis realisiert werden kann ich leider nicht konkret genug erläutern, da hören leider meine Kenntnisse auf.

Ich wünsche viel Erfolg bei der Realisierung Ihrer Forderungen!

Hallo Alexi 73,
aus dem Titel muß natürlich vollstreckt werden. Eine Pfändung beim Arbeitgeber kannst Du auch nur über die GV’in erreichen. Zuerst muß beim Amtsgericht ein Beschluß zur Lohn-und Kontenpfändung beantragt werden.
Dieser kann dann nur durch die GV’in zugestellt werden.
Spreche doch noch mal mit der GV’in. Sollte sie wissentlich die Sache verzögern, kannst Du Dir ja mal Auskunft bei der zuständigen Gerichtsvollzieher- verteilerstelle beim Amtsgericht holen. Die können Dir dann auch sagen, wie Du weiter verfahren sollst.
Ich hoffe, dies hilft Dir weiter.
Gruß Helga

Hallo,
sie können natürlich beim Arbeitgeber über eine Gehaltspfändung laufenden und rückständigen Unterhalt
pfänden, gehen sie zum Amtsgericht und beantrtagen sie einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss, zuständig ist das AG am Wohnsitz des Schuldners.(„Ihr AG wird Ihnen aber helfen“).
Dieses ist eigentlich die bessere Lösung gegenüber einer Sachpfändung, die häufig Schwierigkeiten bereitet.
Dafür müssen Sie erst die Unterhaltstitel von der GVin
zurück haben.
Wenn Sie für diese Pfändung sicher sind, ziehen Sie die Sachpfändung zurück.
Mit Gruß