Geringverdiener mit zwei sv-pflichtigen Beschäftigungen

Moin,

eine ziemlich abstrakte Frage, auf die ich keine Antwort finde.

Angenommen, wir haben einen Geringverdiener mit z.B. 300€ im Monat. Da das definitiv zu wenig ist, nimmt er noch einen zweiten sv-pflichtigen Job mit sagen wir mal 500€ an. Wie sieht es jetzt mit der SV aus? Muss AG 1 immer noch den kompletten Beitrag allein tragen oder werden beide Beschäftigungsverhältnisse zusammen gerechnet? Bei anderen Mehrfachbeschäftigungen werden ja auch beide Jobs zusammengerechnet.
Die AOK, welche ich konsultiert habe, gab die Auskunft, dass AG 1 trotzdem allein zahlen muss, blieb mir allerdings den oder die entsprechenden Paragraphen schuldig, isso und gut ist. Damit möchte ich mich allerdings nicht zufrieden geben. Es muss doch möglich sein, diese Konstellation unter irgendwelchen Paragraphen zu subsumieren. §20 SGB IV ist klar, und dann…?

Für erhellende Antworten dankt

Data

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hilft das ? klick

Danke Helmut,

leider nicht. Der Link ist von 2012 und behandelt allgemein Mehrfachbeschäftigungen. Der Fall Geringverdiener ist sehr speziell und natürlich habe ich auch schon das halbe Internet abgegrast.
Leider wird der Begriff Gerinverdiener sehr oft falsch benutzt, sodass eine zielführende Suche sehr schwer ist.

Data

… und Geringverdiener als Suchwort ersetzen mit Minijob
klick . klack
Hab keine Ahnung davon, aber aus dieser Ecke erwarte ich Hilfestellung, DIE wissen DAS (auch).
Gruss Helmut

Genau das ist falsch! Lieber Helmut, danke, dass du mir helfen möchtest, aber die Links passen nicht zur angesprochenen Problematik.

Data

Hallo,

die Beschäftigung für 500 Euro ist versicherungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V. § 6 und 7 SGB V und § 8 SGB V treffen nicht zu.

Die Beschäftigung für 300 Euro ist geringfügig entlohnt (§ 8 SGB IV). Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur KV zu entrichten. In der RV gilt die normale Versicherungspflicht - wenn keine Befreiung von der RV-Pflicht erfolgte.

Wenn beide Beschäftigungen zeitgleich ausgeübt werden:

  • der 300-Euro-AG zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur KV allein.

  • wenn im 300-Euro-Job RV-Pflicht besteht, existieren zwei Beschäftigungen mit RV-Pflicht. Da der Bruttoverdienst insgesamt 500+300 = 800 Euro beträgt, ist nach § 20 SGB IV die Gleitzonenregelung anzuwenden.

  • wenn im 300-Euro-Job keine RV-Pflicht besteht, sind weiterhin vom 300-Euro-AG die Pauschalbeiträge zur RV zu tragen.

Hinweise:

  • Es ist immer zunächst die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu prüfen. Erst danach kann man sich mit der Beitragshöhe beschäftigen. Die Gleitzonenregelung - auch Midi-Job genannt - gilt nur bei Versicherungspflicht in dem betreffenden Zweig.

  • Der Begriff Geringverdiener taucht im SGB nicht auf. In der Sozialversicherung wird er für Azubis mit einer Vergütung bis 325 Euro benutzt (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).

Gute Infos gibt es von der Minijobzentrale - besonders für Arbeitgeber von Minijobs:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/05_multifunktionsleiste/03_service/06_faq/node.html
-> Was ist eine Hauptbeschäftigung?
Der 500-Euro-Job ist eine Hauptbeschäftigung.

Noch Fragen offen?

Gruß
RHW

Oh, du lieber RHW. Ich danke dir für die Ausführungen.

Ich meinte allerdings tatsächlich den Azubi mit bis zu 325 €. Deswegen hatte ich den §20 schon mit reingeworfen.
Sorry, wenn meine Frage nicht eindeutig war.
Die Minijobregelungen habe ich mehr oder weniger komplett intus.

Ich hoffe, dass du trotzdem noch mal antwortest :- )

Data

Hallo,

ich hatte die Frage nicht wörtlich genommen. Mein Versehen.

Die Antwort steht im Rundschreiben der Krankenkassen vom 30.11.1989:
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/grundlagen-ansicht/poc/docid/4529822%2C15/

. . . Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Beschäftigungen stehen, sind für die Beurteilung, ob die Geringverdienergrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen.

Er ist dann kein Geringverdiener mehr. M.E. wenden dann beide Arbeitgeber die Gleitzone an (was aber in der Praxis bei Entgeltänderungen schwierig ist).

Gruß
RHW

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Vielen Dank, genau das, was ich gesucht habe!
Darf ich fragen, wie du drauf gekommen bist? Oder wusstest du die Antwort schon?

Data

Hallo,
Der Job mit 500,00€ ist keine geringfügige Beschaeftigung, deshalb gilt, dass eine geringfügige Beschäftigung neben einer
normalen Beschaeftigung möglich ist und dass der Arbeitgeber 1 ganz normal seinen Beitrag weiterzahlt, während für die normale Beschaeftigung die Gleitzonenregelung gilt.
Gruß
Czauderna

Ich hatte einen Verdacht, wo ich suchen kann:

  • die Geringverdienerregelung wurde zum 1.1.1989 ins SGB V übernommen.

  • zum 1.1.1990 gab es eine Änderung der Geringverdienerregelung.

Also war ein Rundschreiben aus dieser Zeit am vielversprechendsten. Rundschreiben 88b oder eins aus 1989.

Der 2. Teil meiner Antwort zur Anwendung der Gleitzonenregelung ist aber nach Auffassung der Spitzenverbände nicht korrekt:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/04_rundschreiben/2014/dezember_gleitzone_ab_2015_pdf.html
-> Seite 26+27

Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Azubi zu je 50% getragen (Ausnahme: KV-Zusatzbeitrag und PV-Zuschlag).

Gruß
RHW

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Moin Günther,

es geht tatsächlich um einen Azubi bis 325€, also Geringverdiener. Sorry, wenn die Fragestellung nicht eindeutig war. RHW hat schon sehr richtig geantwortet.
Vielen Dank trotzdem.

Data

Hallo,
Ja, der Azubi ist kein Geringfügig- Beschaeftigter, dann passt meine Antwort natürlich nicht.
Gruß
Czauderna