Geringwertige Wirtschaftsgüter 800 Euro Grenze Brutto oder Netto?

Da ich als Freiberufler (Arzt) keinen Umsatzsteuer zahle (die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse liegen unter der Kleinstunternehmergrenze) ergibt sich bei meiner Frage ggf. ein abweichendes Bild zum Normalfall.

Dieser Meinung ist zumindest das Finanzamt, das einen Posten in Höhe von Brutto 898,00 Euro nicht anerkennen wollte, weil es über der 800 Euro Grenze liegt.
Auf meinen Hinweis, der Nettobetrag liege aber unter 800 Euro erhielt ich die Antwort, diese Grenze gelte nur für Umsatzsteuerpflichtige. In meinem Fall ohne Umsatzsteuerpflicht wäre die 800 Euro Grenze für Bruttobeträge zu rechnen.

In einer schnellen Recherche im Netz lies sich diese Sichtweise des Finanzamtes aber nicht erhärten.

Welche Grenze gilt nun für mich.

Das versteht sich ohne enthaltene Umsatzsteuer, also netto.

Das ist falsch. Es ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG „vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag“.

Moin,
steht dem nicht Paragraph 9b EStG entgegen?
Ich hätte gedacht, dass gezahlte Umsatzsteuer nur dann Vorsteuer ist, wenn man selber vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nein, das hat der BFH schon 1970 entschieden, dass es auf die tatsächliche Vorsteuerabzugsmöglichkeit nicht ankommt. Würde ansonsten auch nur Probleme machen, wenn jemand seinen Vorsteuerabzug prozentual ermitteln muss usw.

(… und weil ich das gerade zufällig parat habe, ausnahmsweise auch mal mit Fundstelle: BFH v. 01.12.1970, VI R 47/70, BFHE 101, 464, BStBl II 1971, 318)

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