Kannst Du mir dann grad mal erklären, warum in §554 BGB Absatz
3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html) der Satz über die
Dreimonatsfrist beginnt mit „Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz
1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate…“?
Die 3-Monatsfrist hat den Sinn, dass der Mieter bei entsprechenden Massnahmen eventuell sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen kann. Da man nicht von heute auf morgen einfach so eine neue Bleibe findet wäre eine kürzere Frist unangemessen.
Wo
genau steht denn, dass diese Frist immer gilt?
Tut sie ja nicht. In Bagatellfällen ist eine Ankündigung überhaupt nicht nötig.
Wie kann man
daraus folgern, dass auch im hier besprochenen Fall diese
Frist eingehalten werden muss?
Kann man nicht, man kann lediglich darauf hinweisen, dass dies der Fall sein könnte. Entschieden wird immer im Einzelfall. (Und die Ergänzung zum Eingangspost läßt eher darauf schließen, dass hier tatsächlich ein Bagatellfall vorliegt.)
Und was würde es Deiner Meinung
nach für Folgen haben, wenn die Frist nicht eingehalten würde?
Wie bereits in meiner ersten Antwort geschrieben: Der Mieter könnte der Massnahme widersprechen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Vermutlich würde er dabei bestenfalls nur etwas Zeit rausschinden, um doch noch eine andere Bleibe zu finden.
Gruß!
Horst