Gerüstbau ohne jegliche Information an Mieter

Hallo,

das wird wohl von den Umständen abhängen. Kann die Fassade
ohne Beeinträchtigung des Mieters gestrichen werden, dann ist
es wohl nicht unbedingt notwendig.

Das hat mit den Beeinträchtigungen doch gar nichts zu tun. Es gilt nur bei Verbesserungen, steht doch ausdrücklich im Gesetz.

Kann der Mieter dagegen etwa seinen Balkon nicht mehr nutzen
oder lebt im Halbdunkel, weil Plastikfolien über seine Fenster
hängen, dann sieht die Sache anders aus.

Nein.

Der BGH hat sogar entschieden, dass eine derartige
Beeinträchtigung sogar dann zu Mietminderung berechtigt, wenn…

Und darum ging es hier ja nun gar nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loadrunner,

ich schätze deine Zwischenfragen und Zweifel sehr, aber hier kann ich nur antworten:

Aber sischer dat!

Gruß!

Horst

Hallo,

Aber sischer dat!

Kannst Du mir dann grad mal erklären, warum in §554 BGB Absatz 3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html) der Satz über die Dreimonatsfrist beginnt mit „Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate…“? Wo genau steht denn, dass diese Frist immer gilt? Wie kann man daraus folgern, dass auch im hier besprochenen Fall diese Frist eingehalten werden muss? Und was würde es Deiner Meinung nach für Folgen haben, wenn die Frist nicht eingehalten würde?
Gruß
loderunner (ianal)

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Kannst Du mir dann grad mal erklären, warum in §554 BGB Absatz
3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html) der Satz über die
Dreimonatsfrist beginnt mit „Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz
1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate…“?

Die 3-Monatsfrist hat den Sinn, dass der Mieter bei entsprechenden Massnahmen eventuell sein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen kann. Da man nicht von heute auf morgen einfach so eine neue Bleibe findet wäre eine kürzere Frist unangemessen.

Wo
genau steht denn, dass diese Frist immer gilt?

Tut sie ja nicht. In Bagatellfällen ist eine Ankündigung überhaupt nicht nötig.

Wie kann man
daraus folgern, dass auch im hier besprochenen Fall diese
Frist eingehalten werden muss?

Kann man nicht, man kann lediglich darauf hinweisen, dass dies der Fall sein könnte. Entschieden wird immer im Einzelfall. (Und die Ergänzung zum Eingangspost läßt eher darauf schließen, dass hier tatsächlich ein Bagatellfall vorliegt.)

Und was würde es Deiner Meinung
nach für Folgen haben, wenn die Frist nicht eingehalten würde?

Wie bereits in meiner ersten Antwort geschrieben: Der Mieter könnte der Massnahme widersprechen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Vermutlich würde er dabei bestenfalls nur etwas Zeit rausschinden, um doch noch eine andere Bleibe zu finden.

Gruß!

Horst

„Vermutlich würde er dabei bestenfalls nur etwas Zeit rausschinden, um doch noch eine andere Bleibe zu finden.“
Wenn es mein Mieter wäre, täte er auch gut daran sich freiwillig eine neue Bleibe zu suchen. Ich würde das gegenseitige Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien danach als ‚atmosphärisch gestört‘ bezeichnen.

Nix für ungut …

vnA

Hallo,

Wo genau steht denn, dass diese Frist immer gilt?

Tut sie ja nicht. In Bagatellfällen ist eine Ankündigung
überhaupt nicht nötig.

Richtig. Und beim Fassade-streichen nicht und bei der Solaranalagenmontage auch nicht.
Genau genommen gab es hier im Thread überhaupt keinen Anlass dafür, dass diese Frist gelten könnte.
Was anderes habe ich doch gar nicht behauptet…
Gruß
loderunner (ianal)

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Ist doch prima! Sind wir mal wieder eins!

Gruß!

Horst