Gerüstbau ohne jegliche Information an Mieter

Hallo , angenommen , es ist 8:30 Uhr morgens, und Arbeiterbauen an die Fassade nebst Schlafzimmer, Küche und Bad im Erdgeschoss.
Der Vermieter hat bisher keinen im Hause informiert, wozu dieses Gerüst notwendig ist. Vor Jahren sagte man mal, er wolle mal die Aussenfassade erneuern. ob dies nun der Grund ist weiss keiner.
Ist das so rechtens ? Gibts da keine verpflichtenden Vorankündigungen? Wir hatten mal wegen einer Dachrinne 3 Monate ein Gerüst vor diesen Fenstern, auch ohne Ankündigung.
Was kann man hier machen ? Der Mieter ist schichtarbeitend und bangt um den Schlaf am Tage.
Danke

Hallo Marion,

der Mieter hat zwar grundsätzlich eine Duldungspflicht, aber der Vermieter hätte in der Tat die Arbeiten spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen müssen.

Die Mieter könnten in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirken, um die Arbeiten zu stoppen. Allerdings würde dies vermutlich nur alles verzögern.

Gruß!

Horst

Ernst gemeinte Frage ohne Ironie:
Aus welchem Grund hätte der Vermieter die Arbeiten 3 Monate vorher anmelden müssen?

vnA

Moin,

Ernst gemeinte Frage ohne Ironie:
Aus welchem Grund hätte der Vermieter die Arbeiten 3 Monate
vorher anmelden müssen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

„(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden.“

„(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.“

Gruß
M.

Habe eben etwas gefunden. Da wohl keiner genau weiss, um welche Art Massnahme es sich hier handelt, weiss auch niemand wohl, ob, oder ob es sich nicht um eine Art Renovierung, Instandseztung oder Notreparatur handelt.

Falls modernisierung oder Renovierung :
§ 554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

( hier wäere 3 Monate Ankündigung wohl Pflicht gewesen)

Notreparatur wird natürlich nicht angekündigt.

Hallo,

Ernst gemeinte Frage ohne Ironie:
Aus welchem Grund hätte der Vermieter die Arbeiten 3 Monate
vorher anmelden müssen?

weil z.B. die Einbruchsgefahr in höher gelegenen Wohnungen enorm ansteigt? Weil ein Bewohner im 4ten OG es nicht gewohnt ist, dass man ihm in die Wohnung guckt? Weil der Mieter aus diesen Gründen seiner Hausratversicherung diesen Umstand melden sollte, abschließbare Fenstergriffe montieren möchte und mittels eilig angebrachter Jalousien und Vorhängen den neugierigen Blicken der Handwerker entgehen will?

Durchaus nachvollziehbar, dass so etwas vorher anzukündigen ist.

Gruß

S.J.

Hallo,

„(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung
von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat
der Mieter zu dulden.“

"(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1…

Ist das hier denn der Fall? Ich konnte in der Frage nichts über eine geplante Mieterhöhung finden.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

( hier wäere 3 Monate Ankündigung wohl Pflicht gewesen)

ergibt sich woraus?

Notreparatur wird natürlich nicht angekündigt.

Richtig.
Aber die drei Monate sind eben auch nicht notwendig.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

weil z.B. die Einbruchsgefahr in höher gelegenen Wohnungen
enorm ansteigt? Weil ein Bewohner im 4ten OG es nicht gewohnt
ist, dass man ihm in die Wohnung guckt? Weil der Mieter aus
diesen Gründen seiner Hausratversicherung diesen Umstand
melden sollte, abschließbare Fenstergriffe montieren möchte
und mittels eilig angebrachter Jalousien und Vorhängen den
neugierigen Blicken der Handwerker entgehen will?

Durchaus nachvollziehbar, dass so etwas vorher anzukündigen
ist.

Ja, schon. Aber eben nicht drei Monate vorher. Ein paar Tage (2Wochen?) hätten doch auch gereicht.

Wobei das mit den abschließbaren Fenstergriffen etwas zweifelhaft ist - hat das irgendeinen Nutzen und kann man das denn ohne dauerhafte Veränderungen an den Fenstern?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

„(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung
von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat
der Mieter zu dulden.“

"(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1…

Ist das hier denn der Fall? Ich konnte in der Frage nichts
über eine geplante Mieterhöhung finden.

das ist unabhängig von einer Mieterhöhung und ein Fehlen dieser muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass man die Modernisierung nachher nicht umöegen kann.

http://wirtschaft.t-online.de/bgh-mieterhoehung-nach…
Zitat:„Schlappe für Mieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Laut Urteil können Vermieter Modernisierungskosten auch dann auf die Mieter umlegen, wenn sie die Baumaßnahmen vorher nicht angekündigt hatten. Das Gesetz sieht zwar eine Pflicht zur Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen vor. Diese Pflicht solle es jedoch dem Mieter nur ermöglichen, sich auf Bauarbeiten einzustellen und gegebenenfalls die Wohnung zu kündigen, so der BGH. Es sei hingegen nicht Zweck der Vorschrift, das Recht zur Mieterhöhung einzuschränken (Az.: VIII ZR 164/10).“

Gruß
M.

Wobei das mit den abschließbaren Fenstergriffen etwas
zweifelhaft ist - hat das irgendeinen Nutzen und kann man das
denn ohne dauerhafte Veränderungen an den Fenstern?

Klar geht das ohne Veränderung an den Fenstern. Und der Nutzen? Ganz einfach: Man kann das Fenster „auf Kipp“ stehen lassen und niemand kann den zweiten Flügel einfach öffnen, indem der Griff gedreht wird. Setzt natürlich auch vorraus, dass man den Schlüssel immer abzieht…

Bedeutet dies also im Umkehrschluss, dass ich bei einer defekten Dachrinne erst 3 Monate vorher die Mieter verständigen muss um diese zu reparieren?
Der Mieter kann also Arbeiten zur Erhaltung der Mietsubstanz stoppen lassen, wenn er nicht rechtzeitig informiert wurde? Die Mietminderung kann er aber geltend machen und die Folgeschäden an der Bausubstanz gehen zu Lasten des Vermieters?

Da ist wohl bei der Interpretation des 554 irgendwo ein Haken drin. Das hatte der Gesetzgeber mit Sicherheit so nicht vorgesehen.

vnA

Ganz einfach,

weil es so im BGB steht:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

Gruß!

Horst

Sehe ich nicht so. Mit dem Satz

„Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.“

ist da klar auch eine Einschränkung gegeben. Für eine einfache Reparatur der Regenrinne ist da eigentlich kein Platz.

Gruß!

Horst

Ganz einfach,

weil es so im BGB steht:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html

Hi,

gilt das auch, wenn die Fassade nur neu gestrichen wird?

Gruß
Tina

Hallo Tina,

das wird wohl von den Umständen abhängen. Kann die Fassade ohne Beeinträchtigung des Mieters gestrichen werden, dann ist es wohl nicht unbedingt notwendig.

Kann der Mieter dagegen etwa seinen Balkon nicht mehr nutzen oder lebt im Halbdunkel, weil Plastikfolien über seine Fenster hängen, dann sieht die Sache anders aus.

Der BGH hat sogar entschieden, dass eine derartige Beeinträchtigung sogar dann zu Mietminderung berechtigt, wenn dem Mieter vorab bekannt war, dass derlei Arbeiten bevorstehen. In dem Fall wurde eine Mietminderung um 5% für gerechtfertigt und eine Meldung des Mangels für nicht notwendig erklärt, da der Vermieter die Arbeiten ja selbst in Auftrag gegeben hat.
(Aktenzeichen: VIII ZR 129/09)

Gruß!

Horst

Bedeutet dies also im Umkehrschluss, dass ich bei einer
defekten Dachrinne erst 3 Monate vorher die Mieter
verständigen muss um diese zu reparieren?

Dann greift doch, so wie ich das verstehe:
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

Bei Reparaturen wäre demnach keine Ankündigung notwendig.

Das:"(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn…:"

gilt nur für:

„(2)Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden.“

Ich vermute mal dass Erhaltungsmaßnahmen höher bewertet werden als Instandsetzende Modernisierungsmaßnahmen (mit Wertsteigerung/Erpsarnis)
Aber ja, interessant Dein Einwand.

Gruß
M.

na, weils halt so im BGB steht,
und da steht nix von 14 Tagen , oder dergleichen sondern 3 MOnate

also, es soll eine Solaranlage auf das Dach, und das Gerüst soll ca. 2 Wochen stehen.

keine Modernisierung
keine Reparatur

nur der Vermieter will noch seine Solaranlage steuerlich absetzen scheinbar, weil nächstes Jahr Schicht im Schacht.
Hat wohl keine weitere Kosequenz für den Mieter, ausser den hereinsehenden Arbeiter und etwas Lärm. Ob der Nachbar über uns mehr Probleme hat, da er ja den Balkon hat, soll nicht meine Sorge sein.

Hätte er dies ankündigen sollen?

Hallo,

na, weils halt so im BGB steht,
und da steht nix von 14 Tagen , oder dergleichen sondern 3
MOnate

Anderswo steht sogar eine Frist von 30 Jahren.
Es kommt nicht drauf an, dass da irgendwas steht, sondern ob es für den entsprechenden Fall gilt. Und das ergibt sich hier imho eben nicht.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner