Ges. Krankenversicherung für nicht EU Bürger

Guten Tag!
habe sehr dringende Angelegenheit.

Mein guter Freund hat russische Bürgerschaft ist ca. 2000 als kontingent Fluchtling nach D gekommen.Hat somit hier einen Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis nach §23

Hat in D studiert. Dann ist er 2006 wieder nach Russland gefahren um dort ein Studium zu machen.
Wohnsitz hatte er in D in der Zeit nicht abgemeldet.
Im Januar 2012 ist er wieder nach D gekommen und hier Arbeit zu finden.
Nun steht er vor dem Problem mit der ges. Krankenversicherung.

Freiwillig kann er nicht versichert werden, da er ein Jahr Vorversicherung innerhalb EU haben muss. Dies hat er nicht, da Russland kein EU.

Pflichtversicherung geht nicht, weil er keine Arbeit hat.

Was kann er tun um eine KV zu bekommen?
Zudem ist er im Moment schwer krank und braucht unbedingt sofortigen ärzlichen Beistand. (hat Krebs)

  1. Kann er sich selbständig anmelden damit er freiwillig versichert wird oder scheitert es sich wieder an der Vorversicherung?

  2. Kann er eine 400 Euro stelle finden? Wird er in die KV aufgenommen?

  3. Arbeitsamt ist auch eine Lösung.

  4. Er kann sich wahrscheinlich an der Uni einschreiben…

Gleich eine weitere Frage hinterher.
Angenommen er wird in dei ges. KV aufgenommen und beginnt sofort mit der Chemo. Kann es sein, dass die KV sagt, dass die Krankheit vor dem Versicherungsanfang bestand und ihm kündigt?

vielen Dank für Eure Tipps. Es ist uns sehr wichtig schnell eine Lösung zu finden.

Hallo,

  1. Scheidet aus, da u.U. entsprechende Umsatzunterlagen gefordert werden, außerdem wären wir dann wieder bei der freiwilligen Versicherung.

2.400 Euro-Jobs (2013 sind es ein paar Euro mehr)da besteht keine Krankenversicherung!

3.Arbeitsamt würde auch keinen Sinn machen, da er kein Arbeitslosengeld bekommt, und somit nicht versichert ist.

4.Leider haben Sie mir sein Alter nicht mitgeteilt, bei 30 Jahren ist normalerweise Schluß, außer unter besonderen Umständen vielleicht noch möglich, gibt es Vorschriften die ich nicht genau kenne.

Tut mir leid, vielleicht haben meine Kollegen/innen eine Lösung.
Viel Glück und freundliche Grüße
_leo

Hallo,
das ist Versicherungsrecht und eigentlich nicht mein Fachgebiet.
Wenn er ein Aufenthaltsrecht und einen Wohnsitz hal ist die einfachste geschicht einen Job zu machen, keinenen 450 € Job oder sich als Student zu versichen.

Hi

KV ist nicht so mein Thema

Frag doch mal im Board von

info4alien.de

Gruß fons

Hallo,

er ist seit 01/12 wieder in Deutschland. Da er vor Auslandsaufenthalt zuletzt gesetzlich versichert war, ist er ab 01/12 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sgv V.
Ergebnis: Er kann bzw. muss sich gesetzlich versichern (wenn er vor dem Russlandaufenthalt gesetzlich versichert war. Die Beiträge sind allerdings auch rückwirkend zu zahlen.
Gruß
OM

Hallo bigphil,

die Sache hört sich sehr kompliziert an und übersteigen meine Kenntnisse.

Ich lese aber in der Vergangenheit immer öfter, dass die KK immer brutaler vorgehen und versuchen ihre kranken Mitglieder loszuwerden.

Ich denke in dem Fall hilft nur eine Beratung von einem Fachanwalt. Es gibt auch einige Organisationen für Migrationsprobleme, die für kleines Geld Unterstützung leisten.

Ich wünsche Euch, dass ihr eine Lösung findet und gute und baldige Besserung für Deinen Freund.

Viele Grüße
Leo

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wir waren bereits beim AOK und die sagten, dass eine Freiwillige Vers. nicht in Frage kommt, da es jeweils eine Vorversicherung für das letzte Jahr innerhalb von der EU nachzuweusen ist. Dies kann er logischerweise nicht.

Bei der Pflichtversicherung ist zwingend darauf zu achten, welcher Paragraf im Aufenthaltstitel steht.

Er ist Kontingent Fluchtling mit Pafagraf §23
Angeblich Leute mit §28 bekommen eine Pflichtversicherung automatisch.

Kann jemand mit dieser Information anfangen?

Hallo,

also…

  1. Selbstständigkeit ist keine Alternative weil es da tatsächlich an der Vorversicherungszeit scheitern würde.

  2. Aufgrund eines Jobs auf 400-Euro-Basis kann man nicht krankenversichert werden. Es müssen etweder zwei 400-Euro-Jobs sein oder aber ein Job in dem mehr gezahlt wird.

  3. Wenn er sich arbeitslos meldet und auch Leistungen bekommt, egal ob Arbeitslosengeld oder ARGE wird er automatisch krankenversichert. Er muss aber einen Leistungsanspruch haben.

  4. Wenn er sich an der Uni einschreibt kann er sich als Student bei jeder gesetzlichen Krankenversicherung versichern, sofern er nicht Älter als30 ist oder mehr als 14 Semster studiert hat.

Sollte er in einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden, egal auf welcher Grundlage, kann diese ihn aufgrund von Leistungen die er in Anspruch nimmt NICHT gekündigt werden, es werden auch keine Risikozuschläge fällig. Dies ist nur in der privaten Versicherung so.

Ich hoffe ich konnte helfen. Alles Gute für Ihren Freund.

MfG
Inna

Hallo,
das ist weder eine ausländerrechtliche noch eine verwaltungsrechtliche Frage sondern eine krankenversicherungsrechtliche. Da kann ich leider nicht helfen.

Warum lässt er sich nicht in Russland behandeln?

alwosa

Ich glaube man muss da nicht viel dazu sagen.
Die Behandlungsmethoden dort sind Uralt. Die Ärzte selbst raten eine Thrapie in D zu machen, wenn es eine Mgl. gibt.

hallo, wovon lebt denn der mann momentan? ich würde an seiner stelle schnellstens zum arbeitsamt gehen und mich erstmals arbeitslos melden, dann ist man auch pflichtversichert.
gott segne ihn und helfe ihm!

Hallo!
Ich sehe hier als Problem nicht vorrangig die Frage der Krankenversicherung, sondern eher die Frage der Aufenthaltserlaubnis:
Nach dem Aufenthaltsgesetz erlischt(!) ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist ist (oder innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist).
Also stellt sich mir als erstes die Frage, wie Ihr Freund nach 6 Jahren Aufenthalt in Russland wieder eingereist ist? Eine Ausländerbehörde kann nicht akzeptieren, dass ein Ausländer, der sein Land als Flüchtling verlassen hat, 6 Jahre in dem Land verbringt, aus dem er geflüchtet ist und dann als „Flüchtling“ wieder nach D kommt.
Wie ist Ihr Freund eingereist? Mit einem Visum? Wenn ja, mit welchem? Oder illegal? Oder tatsächlich mit seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG? Aber die ist doch befristet, muss nach 6 Jahren längst abgelaufen sein?
Also, ich denke, die Frage nach der Krankenversicherung hängt hier wirklich wesentlich davon ab, welchen Aufenthaltsstatus Ihr Freund hier in D momentan wirklich hat.
Deshalb brauche ich mehr Informationen außer der Frage nach einer Krankenversicherung. Sorry!
Gruß,
Lydia

Hallo Bigphil
ich sehe folgende Lösungsmöglichkeiten.

Einschreiben bei der Uni (Mindestalter beachten)
löst Versicherungspflicht aus.

einen Versicherungspflichtigen Job.

heirat mit einem Kassenmitglied :smile:

in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Wartezeit.
Gruß

Hallo bigphil,

also von der Ferne betrachtet, sucht dein Freund hier im „Sozialstaat Deutschland“ unterzukommen.

Von deinen Schilderungen funktioniert dies wie unter Punkt 2 beschrieben.

Zu deienr Zusatzfrage: Nein die gewählte Krankenkasse und deren Mitglieder müssen alle Kosten bezahlen.

viele Grüße
sigi-der-schwabe

russische Bürgerschaft 2000 als
kontingent Fluchtling nach D
Hat Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis nach §23

Der Aufenthaltstitel gilt in der Regel 3 Jahre, danach kann unbefristeter Aufenthaltstitel beantragt werden.

http://infonet-frsh.de/hauptmenu/glossar/auferl_25_3/

Hat in D studiert. 2006nach Russland Studium machen.
Wohnsitz in D in der Zeit nicht abgemeldet.
Januar 2012 wieder nach D
Problem ges. Krankenversicherung.
Freiwillig kann nicht versichert werden, da kein
VorversicherungsJahr innerhalb EU
Pflichtversicherung nicht, weil keine Arbeit
KV bekommen? im Moment schwer krank(hat Krebs)

  1. selbständig anmelden damit er freiwillig
    versichert wird

Selbständige müssen sich freiwillig versichern. Am Anfang kann das Arbeitsamt die Kosten übernehmen(nur auf Antrag!), maximal für 1 Jahr

Vorversicherung?

da kenne ich mich nicht aus, am besten eine Krankenkasse aufsuchen und sich persönlich beraten lassen…

  1. Kann er eine 400 Euro stelle finden? Wird er in die KV aufgenommen?

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen(!) Arbeit ist das Problem vom Tisch.

  1. Arbeitsamt ist auch eine Lösung.

oder Sozialamt (SGB XII)
http://www.medibuero.de/attachment/39b520617b75d0e45…

  1. Er kann sich wahrscheinlich an der Uni einschreiben…

http://www.uni-muenchen.de/studium/studium_int/studi…
-? kann er das schaffen, trotz akuter Erkrankung?
neue „Bluecard“ siehe
http://www.harald-thome.de/media/files/Classen-Bluec…

Angenommen er wird in dei ges. KV aufgenommen und beginnt sofort mit der Chemo. Kann es sein, dass die KV sagt, dass die Krankheit vor dem Versicherungsanfang bestand und ihm kündigt?

  • ich denke, nicht
  • persönlich beraten lassen, bei einer Krankenversicherungsstelle!

viel Erfolg

Massigi

Gleich eine weitere Frage hinterher.

Angenommen er wird in dei ges. KV aufgenommen und beginnt sofort mit der Chemo. Kann es sein, dass die KV sagt, dass die Krankheit vor dem Versicherungsanfang bestand und ihm kündigt? … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Guten Abend,
schnelle Antwort zu den einzelnen Fragen:
Nr 1 ist nicht möglich wegen freiwilliger Kranken-versicherung
Nr 2 400 EURO Job bewirkt keine Krankenversicherung, ab 2013 muss man mehr als 450 EUR verdienen um in die Krankenversicherung zu kommen.
Nr 3 geht auch nicht, weil keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden
Nr 4 Einschreiben in UNI - Versicherungspflicht als Student monatlicher Beitrag ca. 67,-- EUR
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keinen Ausschluss für bestehende Krankheiten, wenn man ver-sichert ist, bekommt man auch Leistungen. Außer die Versicherung ist nicht korrekt (z.B. Betrug!)

Wenn Ihr Freund schon mal bei einer deutschen Kranken-kasse versichert war (egal wann), dann besteht evtl. die Möglichkeit der Neuaufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch) für sog. „Nichtver-sicherte“. Hier würde ich mal bei der „alten“ Kranken-kasse vorsprechen.

Wenn bis jetzt noch keine deutsche Krankenversicherung beteiligt war - dann gibt es hier keine Lösung.
Ich hoffe, ich konnte helfen.

FG
Frankie

Entschuldige für die späte Antwort?
Die frage , die sich hier stellt ist zuerst die , wovon dein Freund zur Zeit lebt? Und wie ist der wieder eingereist, schließlich einer der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis ist die bestehende KV! Wenn der vom Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe lebt , kommt für die Pflichtversicherung das Sozialamt auf. Ich verstehe wirklich gerade nicht wovon dein freund zur zeit lebt und das wäre wohl ausschlaggebend.