Geschlossene Ortschaft,PKW, Fußgänger

Hallo,
in einer geschlossenen Ortschaft sind 50km/h erlaubt. Stellenweise gibt es unübersichtliche enge Straßen ( Breite ca. 3m ), ohne Bürgersteige und durch Gartenzäune seitlich begrenzt. Diese Strecken werden manchmal von Fußgängern und Autofahrern gleichzeitig beansprucht. Wie hat der Autofahrer sich zu verhalten ?
Welche Abstände sind einzuhalten? Darf der Autofahrer den Fußgänger bedrängen zur Seite zu gehen?
Danke für jede Stellungnahme.
Gruß

Wie hat der Autofahrer
sich zu verhalten ?

http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html

Welche Abstände sind einzuhalten?

http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html

Darf der Autofahrer den
Fußgänger bedrängen zur Seite zu gehen?

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Gruß
smalbop

Hallo!

in einer geschlossenen Ortschaft sind 50km/h erlaubt.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h, soweit es die Umstände erlauben. Wenn es die Umstände erfordern, muss deutlich langsamer gefahren werden.

Stellenweise gibt es unübersichtliche enge Straßen…

An solchen Stellen kann schon mal Schrittgeschwindigkeit angemessen sein - und nicht 50 km/h.

Darf der Autofahrer den Fußgänger bedrängen…

Ich gehe davon aus, dass die Frage nicht ernst gemeint ist.

Gruß
Wolfgang

Hallo,
in einer geschlossenen Ortschaft sind 50km/h erlaubt.
Stellenweise gibt es unübersichtliche enge Straßen ( Breite
ca. 3m ), ohne Bürgersteige und durch Gartenzäune seitlich
begrenzt. Diese Strecken werden manchmal von Fußgängern und
Autofahrern gleichzeitig beansprucht. Wie hat der Autofahrer
sich zu verhalten ?

Er muss dann so langsam fahren, dass er innerhalb der halben Sichtweite anhalten kann. §3 der StVO.

Welche Abstände sind einzuhalten?

Seitlich? Es ist möglichst weit rechts zu fahren.
Sicherheitsabstand gemäß Geschwindigkeit, „halber Tacho“.
(Und nein, damit ist nicht der Durchmesser des Tachometers gemeint…)

Darf der Autofahrer den
Fußgänger bedrängen zur Seite zu gehen?

Fußgänger dürfen die Straße benutzen, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen da ist. Sie dürfen dann am FahrbahnRAND links oder rechts gehen.

Bedrängen darf er ihn nicht. Auch wenn der Fußgänger die Mitte der Fahrbahn nutzen würde, wäre die Anwendung von Gewalt oder Androhung eines Übels zu diesem Zweck wohl verwerflich. Auch Hupen ist nicht durch die StVO abgedeckt.

Erst, wenn der Fußgänger penetrant und vermutlich absichtlich und böswillig die Fahrbahn blockiert, wäre ein gewisses Bedrängen sicher erlaubt. Ich verweise auf das Urteil, dass das Anstupsen einer - illegal - den Parkplatz blockierenden Person nicht strafbar ist.

Darf der Autofahrer den Fußgänger bedrängen…

Ich gehe davon aus, dass die Frage nicht ernst gemeint ist.

Ich denke schon.

Es gibt - sehr wenige - Weltverbesserer, die z.B. auf einer Anliegerstraße den vermeintlich dort unzulässig fahrenden Wagen eines Handwerkers mit auswärtigem Kennzeichen versuchen auszubremsen, in dem penetrant, böswillig und absichtlich die Fahrbahn mittig benutzt wird. Ja, das ist mir passiert…

Das Urteil vom OLG Nürnberg AZ 2 Ss 54/1997 hat anerkannt, dass eine gewisse, vorsichtigst dosierte Gewalt oder deren Androhung durchaus angemessen und erlaubt sein kann, selbst wenn es - wie dort - lediglich nur um einen Parkplatz geht.

Es kommt auf den Einzelfall an. Und darauf, dass man dann einen freundlichen Richter findet. In einer absoluten Ausnahmesituation sollte man aber wissen, das man ggf. nicht strafbar handelt, wenn man zum Äußersten Mittel greift.

http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/noetigun/na…

Hallo

Fußgänger dürfen die Straße benutzen, wenn kein Gehweg oder
Seitenstreifen da ist. Sie dürfen dann am FahrbahnRAND links
oder rechts gehen.

Bedrängen darf er ihn nicht. Auch wenn der Fußgänger die Mitte
der Fahrbahn nutzen würde, wäre die Anwendung von Gewalt oder
Androhung eines Übels zu diesem Zweck wohl verwerflich. Auch
Hupen ist nicht durch die StVO abgedeckt.

Erst, wenn der Fußgänger penetrant und vermutlich absichtlich
und böswillig die Fahrbahn blockiert, wäre ein gewisses
Bedrängen sicher erlaubt. Ich verweise auf das Urteil, dass
das Anstupsen einer - illegal - den Parkplatz blockierenden
Person nicht strafbar ist.

Bloß nützt das bei den geschilderten drei Metern Straßenbreite einem PKW noch nichts.
§ 5 Nr. 4 Satz 2 StVO: Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.

60 cm Fußgänger + 1 m Mindest-Sicherheitsabstand (nach ständiger Rechtsprechung) ergeben 1,4 m Restbreite zum Überholen, wenn man mal davon ausgeht, dass zum Gartenzaun hin der Abstand Null genügt, was auch nicht der Fall ist. Fazit: Kein PKW kann an einer solchen Engstelle legal überholen und hat folglich auch nicht das Recht, dies durchzusetzen - es ist also egal, wo der Fußgänger läuft.

Mehr noch, der Fußgänger könnte sich wohl darauf berufen, absichtlich in der Mitte zu laufen, um ein (ihn gefährdendes) illegales Überholen ausdrücklich zu verhindern.

Gruß
smalbop

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Tach!

Darf der Autofahrer den Fußgänger bedrängen…

Ich gehe davon aus, dass die Frage nicht ernst gemeint ist.

Ich denke schon.

Gut dass er fragt, bevor er es tut…

Es gibt - sehr wenige - Weltverbesserer, die z.B. auf einer
Anliegerstraße den vermeintlich dort unzulässig fahrenden
Wagen eines Handwerkers mit auswärtigem Kennzeichen versuchen
auszubremsen, in dem penetrant, böswillig und absichtlich die
Fahrbahn mittig benutzt wird. Ja, das ist mir passiert…

Und?
Nur weil er ein verblendeter, rechthaberischer Gutmensch ist, hat er noch lange nicht den Tod verdient.

Das Urteil vom OLG Nürnberg AZ 2 Ss 54/1997 hat anerkannt,
dass eine gewisse, vorsichtigst dosierte Gewalt oder deren
Androhung durchaus angemessen und erlaubt sein kann, selbst
wenn es - wie dort - lediglich nur um einen Parkplatz geht.

Dieses Urteil würde ich persönlich auf keinen Fall als Freibrief dafür verwenden, einen einen Parkplatz frei haltenden Fußgänger mit dem Auto zur Seite zu schieben.
Ein anderes Gericht könnte hier durchaus abweichend befinden…

Es kommt auf den Einzelfall an. Und darauf, dass man dann
einen freundlichen Richter findet. In einer absoluten
Ausnahmesituation
sollte man aber wissen, das man ggf. nicht
strafbar handelt, wenn man zum Äußersten Mittel greift.

http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/noetigun/na…

Was ist denn die Alternative? In einer kleinen Straße, die wahrscheinlich ohnehin maximal 1 Km lang ist, ein paar Minuten hinter einem Spinner herzuzuckeln. Das dürfte wohl zumutbar sein.
Smalbop hat ja die für das Überholen von Radfahrern gültige Regelung genannt.
Der Fußgänger hingegen müsste, frei nach StVO, allerdings auch zur Seite gehen, sobald möglich. Also z.B. in eine Einfahrt ausweichen, um das Auto vorbeizulassen.

Ich würde den Spezi im zweifel kurz anhupen. Geht er nicht zur Seite, würde ich friedlich hinter ihm herfahren, ggf. immer mal wieder beschleunigen und wieder zurückfallen, ohne ihm näher als 50cm zu kommen…

Gruß,
M.

Darf der Autofahrer den Fußgänger bedrängen…

Ich gehe davon aus, dass die Frage nicht ernst gemeint ist.

Ich denke schon.

Es gibt - sehr wenige - Weltverbesserer, die z.B. auf einer Anliegerstraße den vermeintlich dort unzulässig fahrenden Wagen eines Handwerkers mit auswärtigem Kennzeichen versuchen auszubremsen, in dem penetrant, böswillig und absichtlich die Fahrbahn mittig benutzt wird. Na das wäre dann erstmal Nötigung durch den Fussgänger, wenn das so abläuft wie hier beschrieben. Wenn das aber einfach nur ein verwirrter Opi ist, dann kann das schon anders aussehen. Ob und wie man das erkennt und ob die eigene Bewertung dann richtig ist, ist das Risiko des Autofahrers, wenn er sich daraufhin zu bestimmten Handlungen seinerseits motiviert fühlt.

Das Urteil vom OLG Nürnberg AZ 2 Ss 54/1997 hat anerkannt,
dass eine gewisse, vorsichtigst dosierte Gewalt oder deren
Androhung durchaus angemessen und erlaubt sein kann, selbst
wenn es - wie dort - lediglich nur um einen Parkplatz geht.

Einzelfall, andere Situation und dann noch Konjunktiv. Es geht da nur um Nötigung. Und sie ist weggegangen. Wenn der die umgefahren und dabei verletzt hätte, wäre es nicht mehr um Nötigung sondern um Körperverletzung gegangen. Und in der Tat könnte ein anderer Richter bei dieser Form der Selbstjustitz zu einem anderen Urteil kommen.

In einer absoluten Ausnahmesituation sollte man aber wissen, das man ggf. nicht strafbar handelt, wenn man zum Äußersten Mittel greift.

Dann definieren wir mal absolute Ausnahmesituation.
Also den petrant in der Mitte Laufenden an- oder umfahren? Soweit in Richtung Äußerstes wird man dieses Urteil nicht auslegen können. Vor allem würde ich das in der hier beschrieben Situation im fließenden Verkehr und jemanden von hinten Anfahren nicht riskieren. Wenn der ungünstig fällt und/oder schon alt/taub/verwirrt/mit Migrationshintergrund ist, kann man sich ganz schnell ganz anderen Straftatbeständen ausgesetzt sehen. Und möglicherweise reagieren da andere Richter auf Selbstjustiz etwas weniger Milde gestimmt und sehen ob des Einsatz des Fahrzeugs als „Waffe“ mal ganz grundsätzlich die Fahreignung des Übeltäters in Frage stellen. Das könnte ja sogar auch die Fahrerlaubnisbehörde von sich aus anordnen. Es muss also nicht nur um eine Nötigung gehen. Wenn erstmal der Führerschein weg ist, hat man ganz andere Probleme als ein kleines Bussgeld oder 30 Tagessätze.
Langer Rede kurzer Sinn: Andere Mittel wählen oder die paar Minuten in Kauf nehmen. Einfach rechts ranfahren und aussteigen, schon hat derjenige welche gar keine Freude mehr daran auf der Mitte weiterzulaufen.

Grüße

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N’Abend,

und was wäre, wenn der Fußgänger dem Autofahrer entgegen käme??

Sollte man dann mit dem Auto wieder zurücksetzen, bis sich eine ausreichend breite Stelle findet, wo er mit dem geforderten Abstand vorbei latschen kann?

MfG
Marius

Tach!

und was wäre, wenn der Fußgänger dem Autofahrer entgegen
käme??

Sollte man dann mit dem Auto wieder zurücksetzen, bis sich
eine ausreichend breite Stelle findet, wo er mit dem
geforderten Abstand vorbei latschen kann?

Möglichst weit an die Seite fahren und anhalten, wenn der Fußgänger auf ca. 3m herangekommen ist. Dann liegt es an ihm.

Wie gesagt: auch der dreisteste Depp hat wegen des Blockierens einer Straße nicht gleich den Tod verdient…

M.

Guten Abend

und was wäre, wenn der Fußgänger dem Autofahrer entgegen
käme??

Dann ist es kein Überholen, sondern eine Begegnung. Der Autofahrer hat da den Vorteil, einfach auf einer Straßenseite stehen bleiben zu können und zu warten, bis der Fußgänger ihn erreicht hat und an ihm vorbeigelaufen ist.

Sollte man dann mit dem Auto wieder zurücksetzen, bis sich
eine ausreichend breite Stelle findet, wo er mit dem
geforderten Abstand vorbei latschen kann?

Nein, wieso? Der Abstand wird nur vom fahrenden Auto gefordert und nur beim Überholen, nicht aber vom gehenden Fußgänger und nicht bei der Begegnung.

Eigentlich doch gar nicht so schwierig.

smalbop

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