Geschwindigkeit Autobahnbaustellen

Hallo,

bei einer Fahrt durch Hessen ist mir aufgefallen, dass es dort Autobahnbaustellen (mit Verschwenkung und reduzierter Fahrbahnbreite) gibt, wo Tempo 100 erlaubt sind.
Hier in NRW kenne ich das nicht.

Ich nehme an, dass das - trotz BUNDESautobahn - Ländersache ist? Kann man Regeln dazu nachlesen?
(Vermutlich habe ich die falschen Stichworte gesucht…,.)

Aktuell fällt mir auf, dass die Lennetalbrücke der A45 FR Frankfurt recht breite Fahrstreifen hat, es gibt auch keine Breitenbegrenzung, trotzdem ist dort 80. Auf der Lennetalbrücke der A46 FR Hemer ist sogar das Limit auf 60km/h gesetzt worden, die Fahrstreifen sind dort nicht extrem eng, links ist auf übliche 2,1m begrenzt.

(NEIN, ich halte mich trotzmeiner Skepsis zur Berechtigung an das genannte Limit.
NEIN, ich wurde dort bislang auch noch nie geblitzt,)

Hallo,
die Baustellen werden nach dem Bedarf der oertlichen Gegebenheiten ausgeschildert. Also nach Breite, nach Verkehrsaufkommen, an Bruecken auch nach Tragfaehigkeit, weil grad in der Baustelle des fliessenden Verkehrs dann auch zufaellig noch dort gebaut wird. Sie trennen Beton ab, erneuern Stahlteile, arbeiten an Stuetzen, da kann man kaum Bundes-Regelungen fuer Baustellen uebertragen.
Gruss Helmut

Siehe Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95), Teil D. Für die von dir beobachtete Anordnung der 100 km/h käme Absatz 5 in Betracht:

2.4.2 Höchstgeschwindigkeiten

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in der Regel 80 km/h. Dies gilt auch für Verschwenkungsbereiche, Einziehungsbereiche und Überleitungen auf Richtungsfahrbahnen (Mittelstreifenüberfahrten).

(2) Ob eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Betracht kommt, sollte insbesondere in folgenden Fällen geprüft werden:
a.Die Breite der Lkw-Fahrstreifen beträgt weniger als 3,25 m.
b.Der Arbeitsbereich befindet sich unmittelbar neben dem Verkehrsbereich (in der Regel Beschränkung nur während der Arbeitszeit).
c.Die Fahrbahndecke im Verkehrsbereich (z. B. Standstreifenoberfläche) ist in einem schlechten Zustand.
d.Im Verkehrsbereich ist ein Längsgefälle von über 4,0 % vorhanden.

(3) Eine Begrenzung auf 40 km/h kann insbesondere bei besonderen Gefahren im Arbeitsstellenbereich in Frage kommen, wie z. B. Auffahrt auf Behelfsbrücken oder Abgrabungen mit Absturzgefahr unmittelbar am Rand der Fahrbahn.

(4) Bei einer Begrenzung auf 40 km/h kann ein erläuterndes Gefahrzeichen (z. B. Z 112) in Betracht kommen.

(5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann auf 100 km/h festgesetzt werden, wenn die Breite der linken Behelfsfahrstreifen mindestens je 3 m und des rechten 3,5 m beträgt und wenn die vorgenannten Gesichtspunkte nicht entgegenstehen. Auf der Seite zur Arbeitsstelle hin muss außerdem eine Abtrennung durch dauerhafte oder transportable Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Dann sind ggf. auch Verschwenkungsbereiche bzw. Einziehungsbereiche auf Richtungsfahrbahnen entsprechend zu beschränken.

(6) Für die Festlegung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in den Überleitungen sind die Kriterien Griffigkeit bei Nässe und Kippsicherheit bei allen Fahrbahnzuständen maßgebend. Bei Vergleichen der weitgehend baulich vorgegebenen Entwurfsparameter einer Überleitung mit in den RAS-L festgelegten Entwurfsgeschwindigkeiten und den zugehörigen geometrischen Größen ist zu beachten, dass Fahrstreifenwechselvorgänge nicht in Ansatz zu bringen sind; sie werden durch Fahrstreifenbegrenzungen unterbunden.

(7) Erfahrungsgemäß reicht in Überleitungen mit üblichen geometrischen Voraussetzungen (z. B. Dachprofil mit Querneigungen bis 2,5 %) eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aus. Sind ungünstigere Voraussetzungen gegeben (z. B. Sägeprofil mit ausgeprägter gegenläufiger Querneigung im Mittelstreifen), so ist zu prüfen, ob eine solche Überleitung durch vorübergehende bauliche Maßnahmen entschärft oder an eine andere Stelle mit günstigeren Querneigungsverhältnissen (Wendepunktbereiche) verlegt werden kann. Andernfalls ist eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 bzw. 40 km/h vorzusehen. Wegen der besonderen Kippgefahr beladener Lkw mit hoher Schwerpunktlage kann dabei für den Fall größerer Querneigungswechsel eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein für Lkw erwogen werden. In jedem Fall ist vor solchen Überleitungen das Zeichen 112 aufzustellen.

Hallo X_Strom,

wir waren die letzten Tage viel auf Autobahnen in Deutschland unterwegs und haben recht häufig Geschwindigkeitsbegrenzungen erlebt trotz breiter Fahrstreifen usw.
Der Grund waren Brückenschäden, die erst saniert werden müssen.

Gruß

dafy

Bist Du sicher, daß Du an der richtigen Stelle geantwortet hast? Dein Text paßt nämlich so gar nicht zur gestellten Frage.

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Danke für die bisherigen Antowrten.

Unerklärt ist aber, warum ich in NRW keine einzige Autobahnbaustelle mit 100km/h Regelung kenne, dagegen in Hessen gleich mehrere durchfahren hatte.
Auto anhalten und Fahrbahnbreite messen ging irgendwie nicht so gut…

Spekulationen hinsichtlich des Brückenzustands sind nachvollziehbar, aber treffen z.B. bei der Lennetalbrücke der A45 nicht zu. Es handelt sich dabei nämlich um einen gemeinsamen Brückenkörper für beide Fahrtrichtungen. Die leicht reduzierten Fahrbahnen auf der Seite, neben der zur Zeit eine Behelfsbrücke entsteht, sind auf 80 begrenzt, die andere Fahrtrichtung darf vollkommen frei fahren.

Ich glaube daher, dass es bundeslandspezifisch irgendwo Dienstanweisungen gibt, aus denen sich der Unterschied erklärt. Vermutlich wird daher von der KANN-Regelung mit 100km/h in NRW scheinbar (!) grundsätzlich kein Gebrauch gemacht.

Sehe ich völlig anders.
In der Frage wird eine Brücke angeführt die marode ist und zur Zeit durch einen Neubau ersetzt wird.

Und genau der Zustand der Brücken und/oder Baumaßnahmen sind der Grund für Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Nur weil man etwas nicht kennt muss man es nicht anzweifeln…

Gruß Crack

Auch wenn ich noch einiges mehr zu Deiner Bemerkung und über Dafys Beiträge schrieben könnte, will ich mich auf folgendes beschränken: Die Frage war durch die Antwort von Ultra erschöpfend beantwortet.

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Und das qualifiziert Dich dann zu dem Urteil zu kommen das ein Anderer keinen Beitrag mehr leisten darf?

Aber warte, es war ja nicht nur das.
Du schriebst ja auch noch fälschlicherweise das die Antwort von @Dafy so gar nicht zur Frage passt, richtig?
Naja, vielleicht weißt nur Du was damit gemeint war.

Aber Danke für Deinen Einsatz.

Gruß Crack

Wenn Dafy einen zielführenden Beitrag gebracht hätte, hätte ich diesen nicht und erst recht nicht so kommentiert. Wahrscheinlich auch nicht, wenn es der erste „Beitrag“ dieser Art von Dafy gewesen wäre.

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Über frühere Beiträge von @Dafy kann ich nichts sagen.

Inhaltlich trifft dieser hier aber durchaus eine Aussage die Frage betreffend.

Gruß Crack