Streckenverbote gelten:
- bis zur Aufhebung durch Verkehrszeichen
- bis zum deutlich erkennbaren Ende der besonderen Gefahr, wenn das Streckenverbot zusammen mit einem Gefahrzeichen aufgestellt wurde
- bis zum Ende der Strecke.
Wenn jemand ein Ver- oder Gebot nicht wissen konnte und er auch sonst keine Hinweise auf ein solches Ver-oder Gebot hatte, dann handelt der Betroffene „nicht vorwerfbar“, er wird also kein Bußgeld, keine Punkte und kein sonstigen Sanktionen befürchten müssen.
Mal zu den einzelnen Möglichkeiten ein paar Beispiele:
Herr A wohnt in Musterstadt an der Musterstraße 48. Dort gilt beidseitig 30 km/h. Er fährt am Morgen aus seiner Ausfahrt auf die Straße, gibt Gas und wird mit 52 km/h geblitzt. Zwischen der Messstelle und seiner Grundstücksausfahrt gibt es erwiesenermaßen KEIN Zeichen 274. Als Ortskundiger hätte er die Begrenzung kennen können, er wird zahlen müssen.
Herr B besucht Herrn A, er sieht bei der Hinreise das Zeichen 274 mit 30 km/h und auf der Heimreise in Gegenrichtung steht KEIN solches Zeichen. Er muss aber innerorts abseits von Vorfahrtstraßen stets mit Tempo-30-Zonen rechnen und hätte aus der Begrenzung in der einen Richtung auf eine ebensolche Begrenzung der Gegenrichtung folgern müssen. Vermutlich (ich bin kein Anwalt) wird er zahlen müssen.
Herr C folgt seinem Navi und befährt einen Schleichweg, der ihn in auf die Vorfahrtstraße "Musterstraße führt. Er kennt sich nicht aus, er sieht kein Zeichen 274 „30 km/h“ und wird mit 50 km/h geblitzt. Herr C wird aller Voraussicht nach nicht zahlen müssen.
Herr D fährt auf einer Landstraße, auf der das Zeichen 103 (Kurve) in Verbindung mit dem Zeichen 274 (70 km/h) steht. Er durchfährt die Kurve mit 70 und beschleunigt auf der folgenden Gerade auf 100 km/h. Herr D hat sich korrekt verhalten und hat nichts zu befürchten.
Herr E befährt innerorts um 19:15 Uhr die Schulstraße. Vor der Daniela-Katzenberger-Gesamtschule steht das Zeichen 136 (Kinder) in Verbindung mit dem Zeichen 274 (30 km/h) und dem Zusatzzeichen „Schule“ . Er ignoriert das Zeichen, weil er der Meinung ist, um 19:15 Uhr sei keine Schule mehr. Er wird mit 48 km/h geblitzt und wird zahlen müssen, da von einer „erkennbar nicht mehr vorliegenden Gefahr“ nicht die Rede sein kann - auch nach 19 Uhr dürfen Kinder unterwegs sein, auch an Schulen.
Herr F befährt eine Enge Kurve einer Autobahnauffahrt, vor der das Zeichen 274 (50 km/h) steht. Es gibt kein Gefahrenzeichen und kein Aufhebungszeichen. Auf der Einfädelungsspur beschleunigt er auf 100 km/h. Herr F hat sich korrekt verhalten, die Einfädelungsspur ist nicht mehr ein Teil Strecke, für die 50 km/h angeordnet wurden.