Welche Voraussetzungen sind nötig, dass eine Gemeinde auf einer Durchgangsstraße (Landesstraße) eine 30 km/Beschränkung einrichten darf. Im konkreten Fall hat eine kleine Gemeinde (ca 3000 Ew) auf der kompletten Hauptstraße eine Beschränkung auf 30km/h eingerichtet. Es ist eine Vorfahrtsstraße ohne Ampelregelung Schule o.ä.
Nach StVo scheint das nicht zulässig zu sein.
Es wäre schön, wenn jemand hierzu eine Aussage machen könnte.
Vielen Dank.
LG
Datephos
Oh, da bist du bei der StVO eher falsch. Die setzt da an, nachdem die Verwaltungsmaschine ein Limit ausgespuckt hat.
Und weil wir da mittendrin im tiefsten Verwaltungsrecht sind, ist es höchstwahrscheinlich unübersichtlich und kompliziert…
Ich weiß, dass die Verwaltung nicht willkürlich Limits anordnen darf.
Es gab da eine schöne Innenstadt, die aufwändig gepflastert und verkehrsberuhigt wurde - also nur die Haupteinkaufsstraße. Fortan galt da Schrittgeschwindigkeit und alle waren froh.
Dann kam das Regierungspräsidium und untersuchte, wie schnell da tatsächlich gefahren wird. Oh Schreck, die meisten fuhren schneller als erlaubt und zudem fehlte der typische Charakter eines verkehrsberuhigten Bereichs. Dann gab es einen kurzen Krieg zwischen Stadt und Regierungspräsidium, am Ende wurden die schönen blauen Schilder verschrottet und neue „Tempo 10“ und „Tempo 20“ Schilder aufgestellt.
Insbesondere dann, wenn Durchgangsstraßen im Range einer Bundes- oder Landesstraße betroffen sind, hat die Gemeinde kaum noch was zu melden.
Die genauen Regeln? Ich habe keine Ahnung. Irgendwo muss es sie geben. Ich weiß es nicht.
Wenn die bei dir betroffene Straße weder Landes- noch Bundesstraße ist und dort Wohnbebauung besteht, dann dürfte Tempo 30 nicht zu beanstanden sein.
Stehen in der VwV-Stvo
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Grundlagen zu Tempo 30 finden sich an mehreren Stellen
Die Gemeinde hat da ganz sicher gar nichts gemacht, weil sie gar nicht die Kompetenz hat, an einer Landstraße herumzufummeln bzw. dort Vorschriften zu machen. Diese Kompetenz hat das Land bzw. der damit betraute Landesbetrieb o.ä. Grundsätzlich sind bei den Ortsdurchfahrten auf Landstraßen 50 km/h erlaubt. Unter welchen Umständen Beschränkungen auf 30 km/h zulässig sind, steht in § 45 StVO - dort sind namentlich Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser genannt. Wobei es auch nicht reicht, daß sich eine solche Institution irgendwo in der Nähe befindet, sondern sie muß schon an der Straße liegen und dorthin auch einen Aus-/Zugang haben. Hinzu kommt, daß man wegen einer Schule, die sich irgendwo am Wegesrand befindet, nicht die gesamte Ortsdurchfahrt von drei km Länge auf 30 km/h beschränken darf.
Gruß
C.
Nicht wirklich:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html Abs. 9 Ziffer 6, insbesondere.