Hier im Ort gibt es vor einer Kindertagesstätte und einem Kindergarten eine Beschränkung auf 30 km/h mit dem Zusatz Mo-Fr 7-17 Uhr.
Was ist jetzt wenn ein solcher Wochentag auf einen Feiertag fällt? Kommt ja immer wieder vor. Wird das dann wie Sonntag gewertet und es gilt die normale 50 oder zählt einzig und allein daß es ja ein Montag oder Dienstag oder so ist und damit gelten die 30?
Hallo,
„Mo-Fr“ meint Montag bis (einschließlich) Freitag. Die StVO sieht dabei keine Ausnahmen für Ferien oder Feiertage vor.
Also, selbst wenn die Schule, so wie heute am Dienstag dem 26.12., geschlossen ist, hat man vor ihr Tempo 30 zu fahren, weil Dienstag ist.
Siehe auch: OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
Tattag war zwar Christi Himmelfahrt und damit ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.
Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt der Normbefehl umfassend. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rdnr. 31a) lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.). Ob dies für den Bereich des ruhenden Verkehrs anders zu beurteilen ist (vgl. hierzu Janker, aaO.), kann offen bleiben.
Grüße
Das gilt auch an Feiertagen.
Bei uns steht da noch „bei Schulbetrieb“. Dann sind Feiertage ausgenommen.