Also zunächst ich bin keine Juristin und übernehme keine Gewähr für die hier von mir mitgeteilten Informationen.
Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergeben sich auch aus den §§ des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) unter 612 BGB ff.
Ich denke, was Sie bewegt sind die NEBENPFICHTEN aus einem Dienstvertrag:
Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag
Beispiele:
•Beschäftigungspflicht; der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, den er u. U. auf dem Klageweg geltend machen kann,
•Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, z.B. § 618 Abs. 1 BGB,
•Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, Art. 2 Abs. 1 GG,
•Pflicht zur Gleichbehandlung, Art. 3 GG,
•Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung, § 1 und § 2 BeschSchG,
•Pflicht zur Urlaubsgewährung, § 1 BUrlG,
•Fürsorgepflicht
Verletzung der Pflichten durch den Arbeitgeber
Verletzt der Arbeitgeber seine ihm nach dem Arbeitsverhältnis obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zurückbehalten, § 273 BGB. Das allerdings nur nach ausdrücklicher Aufforderung an den Arbeitgeber, einen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen.
Beispiel: Dieser Fall tritt ein, wenn der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB verstößt und der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen erbringen soll.
Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht, so kann je nach den Umständen des Einzelfalls, ebenfalls eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erfolgen.
Der Arbeitnehmer kann
•den Arbeitsvertrag kündigen. Eine fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber schwerwiegend und entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt.
•Erfüllung verlangen, z.B. seinen Lohnanspruch gerichtlich geltend machen,
•Schadensersatzansprüche geltend machen, z.B. Verzugszinsen bei verspäteter Lohnzahlung.
Wie oben beschrieben wird auch eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Nebenpflicht aufgeführt.
Der Arbeitnehmer muss jedoch um überhaupt Rechte geltend machen zu können den Arbeitgeber -am besten schriftlich- ausdrücklich auffordern (wie oben beschrieben) den v e r t r a g s w i d r i g e n Zustand zu beseitigen.
Beispiel:
Wenn also z.B. im Praktikumsvertrag geschrieben ist:
30 Stunden Arbeitszeit und es sind z.B. mehr als 50, dann sollte dies angezeigt werden.
Also eine Mehrleistung ohne Gegenleistung.
Was mit privater Ausnutzung gemeint ist, weiss ich hier nicht.
Aber eines ist auch klar. Ausbildungsjahre sind keine Herrenjahre. Das war schon immer so.
Es darf natürlich keine Vertragsverletzung vorliegen.
Damit meine ich, als Bankauszubildende musste ich auch Kaffee kochen und dieses dem Chef der Filiale servieren, obwohl das nicht ausdrücklich im Lehrvertrag stand.
Ich habe allerdings davon gehört, dass heute Praktikanten mehr und mehr ausgenutzt werden.
Arbeit ohne Gegenleistung.
Wie der Mißstand beseitigt werden kann steht oben.
Sollte Ihnen meinen Hinweise weiter geholfen haben würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.