Gesetzesgrundlage Schutzbefohlener

Hallo Zusammen,

ich möchte gerne Wissen in welchem Gesetzbuch bzw. Paragraf etwas zu Schutzbefohlenen steht.
Gefunden habe ich bisher schon §225 StGb (Missbrauch SB unter 18 oder Pflegebedürftig etc.) und §174a-c (Sexueller Missbrauch).

Allerdings suche ich etwas z.B. für ein Ausbildungsverhältnis oder Praktikum. Für den Fall das der Ausbilder/Chef den Status des Praktikanten/Azubis für seine Zwecke ausnutzt. Finanzieller oder auch privater Natur.
Ich meine kein sexuellen Missbrauch.

Oder versteh ich §174 Abs. 2 falsch?

Hallo,
ich würde Ihnen gerne antworten, auch wenn ich keine Rechtsanwältin bin, habe aber vorher noch eine Gegenfrage, die ich bei allen Anfragen noch nicht beantwortet bekommen habe.

Warum wählen Sie mich aus, ich bin doch überhaupt keine Expertin auf einem Rechtsgebiet und habe dies auch nicht in meinem Profil ausgewählt.

Da ich im BWL-Studium auch Jura belegt habe (wollte voher RAin werden habe es mir aber anders überlegt)
kann ich Ihnen sicherlich bei der Lösung helfen.

Danke vorab für ihre Antwort. Mein folgt dann anschließend auch sofort.

Hallo Christine,
ich habe beim Abschicken meiner Frage und der Gruppierung in Cluster, eine Reihe von Personen aufgelistet bekommen die automatisch angewählt wurden. Somit wurde die Frage an alle aus der Liste geschickt. Es war keine spezifische Auswahl.
Bin seit heute ganz neu bei wer-weiß-was.

viele Grüße

Hei,
das kommt auf den Sachverhalt hat, den Du nicht beschreibst - lediglich sexuelle Nötigung/Gewalt ausschließt.
Nachdem Du offenbar nicht unter 18 und nicht pflegebedürftig bist, also keinem besonderen „strafrechtlichen Schutz“ unterliegst, dürften die von Dir genannten Tatbestände wie Du richtig vermutest ausscheiden.

Was beleibt, sind die „normalen“ Vermögens- oder Eigentumsdelikte, also zB Betrug 263 StGB oder 242 ff StGB.

Sollte eine solche STRAFTAT einem in besonderem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Opfer geschehen sein, wirkt sich das in aller Regel bei einer gerichtlichen Schuld -> Strafzumessung entsprechend verschärfend aus.
Beispiel: Arbeitgeber stellt Angestellten Schließfächer zur Verfügung und räumt diese selbst aus.

Aber Vorsicht mit Straftatbeständen: nicht alles, was ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter seinen „Nachgeordneten“ gegenüber unternimmt und was zu einem materiellen Nachteil führt ist auch gleich strafrechtlich relevant. Oft sind es Vorgänge, die zunächst von arbeitsrechtlicher und/oder zivilrechtlicher Relevanz sein können.

Hoffe, das hilft zur groben Einordnung, im Zweifel einen Rechtsanwalt befragen. Im übrigen gilt (auch dort): Ohne Sachverhalt keine rechtliche Qualifizierung.

Gruß Grebnell

Dieses Thema gehört eigentlich nicht in mein Resort.
Aber: Ich bzw. mein Sohn war betroffen und dann muss man genau abwägen - will man den Job (Ausbildung) oder sucht man sich was anderes. Alle Versuche einer Klärung führen aus meiner Erfahrung zur Kündigung aus „betrieblichen Gründen“ und Tschüss !!
Da ist echt guter Rat teuer.
Leider kann ich da konkret nicht weiter helfen.

am besten einen Sachkundigen RA befragen.
MfG

Hallo,
fängt am mit dem „Grundgesetz“, Art. 6, weiter über „BGB“, Familienrecht (z.B. § 1596, §1626 fortfolgend). Bedeutet, dass ein noch nicht volljähriger Azubi nur beschränkt geschäftsfähig ist und somit alle von ihm geschlossenen Verträge (abgesehen vom Taschengeld§)der Zustimmung der Eltern erfordern, ansonsten null und nichtig.
Ferner „Arbeitsgesetze“, „Jugendarbeitsschutzgesetz“ bis hin zum „Berufsbildungsgesetz“ (hier geregelt wer über welche Befähigung und Nachweise zur Ausbildung von SB verfügen muss).
Falls wirklich ein reales akutes Problem besteht, wende dich ans Jugendamt (bei Minderjährigkeit) oder an die entsprechende Innung des Betriebes.
Hoff ich konnte helfen.
LG aus Bayern
Hedi

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

die Frage ist sehr weit gefasst, aber zum Thema Ausbildungsverhältnis oder Praktikum gibt es für Minderjährige oder Schutzbefohlene keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Das wird üblicherweise vollständig über die arbeitsrechtlichen Gesetze abgedeckt. Denn warum sollte ein Chef bei minderjährigen Azubis oder Praktikanten anderen Vorschriften unterliegen als bei normalen volljährigen Arbeitnehmern?

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

174 StGB beschäftigt sich ausschließlich mit dem sexuellen Missbrauch Schutzbefohlener. Zu einem Schutzbefohlenen wird man dadurch, dass die eigentlich Erziehungsberechtigten ( Eltern, Vormundschaftsgericht) das Kind oder den Jugendlichen der Obhut eines Dritten anvertrauen. Dieser Dritte übernimmt Erziehungsverantwortung und -rechte und unterliegt dafür denselben gesetzlichen Einschränkungen wie die Erziehungsberechtigten.

Das angesprochene Ausnutzen von Azubis für private oder finanzielle Zwecke fällt nicht unter Missbrauch von Schutzbefohlenen, sondern ist eher durch arbeitsschutzrechtliche, zivilrechtliche oder tarifrechtliche Sanktionen zu ahnden.

Hi,
sorry so ganz versteh ich die Frage nicht. Es stellt sich doch die Frage, wozu wird der Azubi genötigt?

a) der chef lagt seine hand an den Azubi (sexuell)= sexueller Belästigung: hier sind im Beschäftigtenschutzgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch einschlägige Regelungen

b) Chef sagt zu Azubi: Überfall eine Bank: Aufforderung zu einer rechtwidrigen Handlung: Strafbar nach StGB

c) Chef sagt zu Azubi: Putz die Toilette: Der Ausbilder darf nur Arbeiten auftragen, die dem Ausbildungszweck dienen (§14 Berufsbildungsgesetz). Auszubildende werden aber oft mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt. Solche Tätigkeiten sind verboten.Hier sollte man selbst einschätzen was man für sich selbst zumutbar ist oder nicht und ob man das eskaliert oder nicht.
Wenn die ausbildungsfremden Tätigkeiten Überhand nehmen, sollte man sich wehren, denn dann ist das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet. Hier kann z.B. die Gewerkschaft helfen.

VG
MO
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung

Hallo,

§ 174 und § 225 StGB sind die einzigen Strafnormen speziell zu Schutzbefohlenen. Je nach Sachverhalt können natürlich auch andere Tatbestände in Betracht kommen, bspw. Nötigung (§ 240 StGB).

Geht es Ihnen nur um strafrechtlich relevantes Verhalten? Was ist mit „ausnutzen“ gemeint? Ihre Frage ist leider sehr schwammig formuliert.

Grüße,
Sebastian S.

Hallo,

Ich weiß nicht was mit „Oder versteh ich §174 Abs. 2 falsch?“ gemeint ist. Dort geht es klar um sexuelle Handlungen.

Jedoch umfasst §225 keinen Missbrauch sondern die MISSHANDLUNG von Schutzbefohlenen.
Also wer einen Schutzbefohlenen „quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt,[…]“

Fragt sich wie der Gesetzgeber „Quälen“ zb. Definiert.
„Das Quälen ist nach der Rechtsprechung die Verursachung länger andauernder oder wiederholender Schmerzen oder Leiden. Es kommt dabei auf die kausale Verknüpfung von Täterverhalten und Schmerzen oder Leiden an. Umfasst ist davon jedoch auch die seelische Misshandlung. Dabei ist die bösartige Gesinnung über den Vorsatz hinaus nicht erforderlich. Problematisch ist dabei die Beurteilung der Länge des Quälens. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht bereits ein kurzzeitiges Einsperren mit Todesangst beim Opfer aus.“

Dann wäre noch „roh misshandelt“ - „Das rohe Misshandeln ist dann gegeben, wenn die Misshandlung aus einer gefühllosen und gleichgültigen Gesinnung gegenüber den Leiden des Opfers erfolgt. Das Merkmal „roh“ lässt sich nur schwer zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand abgrenzen. Es wird gemeinhin angenommen, dass der Täter bei einer Fehlbeurteilung des Merkmals „roh“ einem unbedeutenden Subsumtionsirrtum unterliegt. Diese gefühllose Gesinnung muss nicht dauerhaft sein. Eine augenblickliche gefühllose Gesinnung wird aber ebenfalls abgelehnt.“

Sowie die „Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung von Sorgepflichten“ - 2Die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung von Sorgepflichten liegt vor, wenn sich der Täter aus Motiven wie Hass, Sadismus, Geiz oder Eigennutz gegen die Sorgepflicht auflehnt. Aber auch das Verwahrlosen lassen wird vom Tatbestand umfasst. Hinsichtlich dieses Tatmerkmales („böswillig“) reicht der ansonsten hinreichende bedingte Vorsatz nicht aus."

Außerdem sollte man das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht vergessen mit zb. gefährlichen Arbeiten, Akkortarbeiten usw.

Dazu könnte man unabhängig vom Alter noch an §240 Stgb denken,die Nötigung.

Jedoch ist nur per Ausschluss des sexuellen Hintergrundes die Einordnung schwer.

Das es gerade als Azubi/Praktikant sehr schwierig ist,ist wohl klar.
Es empfiehlt sich gerade in kleinen Betrieben wo der Chef die letzte Instanz ist,mangels weiterer Vorgesetzter, aber ebenso in jedem anderen Betrieb ein Tagebuch zu führen.
Genau zu dokumentieren wann was vorgefallen ist,wer etwas mitbekommen hat/haben könnte und was das mit einem macht.
Dies hat eine Beweiskraft,da ab einer gewissen Menge und Detailgenauigkeit wohl kaum Fantasie unterstellt werden kann. Vom psychologischen Aspekt es sich von der Seele zu schreiben mal abgesehen.
Auch als junger Mensch der ganz unten in der „Nahrungskette“ steht und den Druck verspührt etwas leisten zu müssen/wollen indem man eine Ausbildung absolviert, sollte man doch auch bedenken dass niemandem geholfen ist wenn man danach so fertig ist das man zwar eine Ausbildung hat aber nicht mehr fähig ist in diesem Beruf wegen der Erfahrungen zu Arbeiten und ein Misstrauen gegen jegliche Autorität hegt weil man es so erfahren hat.
Kein Beruf der Welt ist es wert,dass jemand sich dafür nachhaltig kaputt machen lässt,egal ob Azubi,Praktikant oder fester Mitarbeiter. Niemand hat das Recht jemanden so kaputt zu machen und auch nicht darauf zu bestehen an einem Solchen Verhältnis festzuhalten,das einen nur schadet.

Egal wie die Verhältnisse sind,alles ist besser als sich kaputt spielen zu lassen, auch wenn es keinen sexuellen Übergriff gibt. Jeder hat das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit und auch ist per Grundgesetz noch immer die Würde jedes Menschen unantastbar!

Im Zweifel sollte also von dem Ausbildungsverhältnis zum eigenen Wohl wohl eher Abstand genommen werden. Eine Beratung kann jedoch auch nicht schaden. Man könnte einen Anwalt konsultieren oder auch Beratungsstellen aufsuchen die es dafür gibt.

Mit freundlichen Grüßen,

Also zunächst ich bin keine Juristin und übernehme keine Gewähr für die hier von mir mitgeteilten Informationen.

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergeben sich auch aus den §§ des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) unter 612 BGB ff.

Ich denke, was Sie bewegt sind die NEBENPFICHTEN aus einem Dienstvertrag:

Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag

Beispiele:
•Beschäftigungspflicht; der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, den er u. U. auf dem Klageweg geltend machen kann,
•Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, z.B. § 618 Abs. 1 BGB,
•Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, Art. 2 Abs. 1 GG,
•Pflicht zur Gleichbehandlung, Art. 3 GG,
•Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung, § 1 und § 2 BeschSchG,
•Pflicht zur Urlaubsgewährung, § 1 BUrlG,
•Fürsorgepflicht

Verletzung der Pflichten durch den Arbeitgeber

Verletzt der Arbeitgeber seine ihm nach dem Arbeitsverhältnis obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zurückbehalten, § 273 BGB. Das allerdings nur nach ausdrücklicher Aufforderung an den Arbeitgeber, einen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen.

Beispiel: Dieser Fall tritt ein, wenn der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB verstößt und der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen erbringen soll.

Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht, so kann je nach den Umständen des Einzelfalls, ebenfalls eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erfolgen.

Der Arbeitnehmer kann
•den Arbeitsvertrag kündigen. Eine fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber schwerwiegend und entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt.
•Erfüllung verlangen, z.B. seinen Lohnanspruch gerichtlich geltend machen,
•Schadensersatzansprüche geltend machen, z.B. Verzugszinsen bei verspäteter Lohnzahlung.

Wie oben beschrieben wird auch eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Nebenpflicht aufgeführt.

Der Arbeitnehmer muss jedoch um überhaupt Rechte geltend machen zu können den Arbeitgeber -am besten schriftlich- ausdrücklich auffordern (wie oben beschrieben) den v e r t r a g s w i d r i g e n Zustand zu beseitigen.

Beispiel:
Wenn also z.B. im Praktikumsvertrag geschrieben ist:
30 Stunden Arbeitszeit und es sind z.B. mehr als 50, dann sollte dies angezeigt werden.
Also eine Mehrleistung ohne Gegenleistung.

Was mit privater Ausnutzung gemeint ist, weiss ich hier nicht.

Aber eines ist auch klar. Ausbildungsjahre sind keine Herrenjahre. Das war schon immer so.
Es darf natürlich keine Vertragsverletzung vorliegen.
Damit meine ich, als Bankauszubildende musste ich auch Kaffee kochen und dieses dem Chef der Filiale servieren, obwohl das nicht ausdrücklich im Lehrvertrag stand.

Ich habe allerdings davon gehört, dass heute Praktikanten mehr und mehr ausgenutzt werden.
Arbeit ohne Gegenleistung.
Wie der Mißstand beseitigt werden kann steht oben.

Sollte Ihnen meinen Hinweise weiter geholfen haben würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Hallo,

tut mir Leid, das ich verspätet antworte.

Ich bin kein ausgewiesener Strafrechtsexperte, deshalb mal „meine Meinung“.
Ich verstehe Deine Frage nicht genau.
Suchst Du a)eine „Strafnorm“, um gegen den Chef vorzugehen, oder b)evtl. eine Möglichkeit, dieses Verhalten ab zu stellen ?

Zu a) "Schutzbefohlene"gibt es m.E. nur in den bereits zitierten Fällen. Hier geht der Normgeber wohl davon aus, dass eine besondere Notlage/Interessenlage vorliegt, deren Verletzung „besonders schwer wiegt“.

Bei einem „normalen Auszubildenden“ wird die wohl nicht automatisch so gesehen…allerdings greifen auch hier andere Vorschriften (wie etwas Nötigung o.ä.).
Und wenn der Chef die Abhängigkeit seines Azubi ausnutzt, wird dies wohl auch beim Strafmaß berücksichtigt …
Wenn der Chef „zu wenig zahlt“, dann wären evtl. Verstöße gegen Tarifverträge oder auch gegen Mindestlöhne zu prüfen

Im Fall b) wäre wohl das Arbeits- bzw Jugenschutzrecht einschlägig. Gem. JArbSchG dürfen dem Jugendlichen nur bestimmte Tätigkeiten abverlangt werden…
Nach dem Arbeitsrecht (bzw. auch den Ausbildungs-Tarifverträgen) muss der Azubi die Fertigkeiten für den Beruf erlernen können,aber nicht z.B. das Privathaus des Chefs streichen.
Hier wäre ggf. auch das Arbeitsgericht anrufbar.

Sollte der Chef den Azubi z.B. zur „Schwarzarbeit“ einsetzen, würde das - wie auch die o.g. Fälle - bestimmt die zuständige Gewerbebehörde oder auch die Gewerkschaft interessieren.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen. Wenn ja, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen

lg

Hallo !

Sie könnten im Berufsbildungsgesetz fündig werden. Dort sind die Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis geregelt.
Oder Sie können sich bei der IHK beraten lassen. Das gehört nämlich zu deren Aufgaben.

Gruß von
Monika

Hallo KnozAble,

leider bin ich auf diesem Gebiet alles andere als ein Experte.

Zuerst müsste man meines Erachtens wissen, wie alt der/die Schutzbefohlene ist.

Spontan fällt mir für das Verhältnis zwischen Auszubildendem und Chef natürlich das Arbeitsrecht ein.

Hierzu möchte ich Dich auf folgende Diskussion verweisen:

http://www.juraforum.de/forum/arbeitsrecht/beziehung…

Ich hoffe Dir geholfen zu haben.

HK

Keine Ahnung, wollte aber gucken, ob das System noch eine Reaktion zuläßt.
Gruß AK