Gesetzl. Erbfolge Pensionskasse-muss man zusammen wohnen? Partner

Hallo Ihr Spezis,
ich brauche Eure Unterstützung bzw. Fachwissen.
Ich bin über meinen AG im Falle meines Todes vor Renteneintritt mit einem Jahresgehalt für meinen Erben abgesichert.
Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Ich möchte das sich mein Lebensgefährte um alles kümmert und das Geld bekommt. Ich kann als Erbe meinen Lebensgefährten nur angeben, wenn ich den Nachweis über eine gemeinsame Wohnung abgebe. Ich lebe aber mit meinem Lebensgefährte NICHT in einer gemeinsame Wohnung, da wir das beide nicht möchten. Nach RS mit meiner Firma, teilte sie mir mit, dass das Erbe dann verfällt, da es gesetzlich geregelt ist. Man muss mit seinem Lebensgefährten zusammen leben, damit er anerkannt wird= so besagt es das Gesetz, bzw. die Erbfolge.

Könnt Ihr dies so bestätigen? Wir sind in 2024 und das Gesetz sieht ein unbedingtes „Zusammenwohnen“ vor?! Das kann ich überhaupt nicht glauben.

Danke schön, Anja

Wie lautet denn der genaue Vertragsinhalt dieser betrieblichen Reglung ?

Erbe ist der, den Du als solchen in einem Testament benennst. Oder ein gesetzlicher Erbe, der sich aus z.B. Heirat, Kind oder Abstammung ergibt.

Dies hier ist keine „normale“ Lebensversicherung,jedenfalls scheint es so zu sein, wenn man derartige unsinnige Bedingungen knüpft dass der Erbe in der Wohnung angemeldet sein muss.
Da hier deine Firma das bezahlt kann sie auch Bedingungen stellen. Das Geld soll Frau und Kindern zugute kommen(Normalfall !) nicht „wildfremden“ Personen. Welches Interesse sollte deine Firma haben ?

Wäre es so eine " normale"Lebensversicherung kann man jede beliebige Person als Begünstigten einsetzen, egal wo der lebt.

Mit Erbfolge hat es nichts zu tun, dafür genügt es wenn Du deinen Lebensgefährten als Erben einsetzt, also ein Testament aufsetzt. Der Wohnort des Erben spielt keine Rolle, der kann in Timbuktu leben. Ohne das erben womöglich andere Verwandte der gesetzl. Linie.

Mein Tipp, lies genau den Vertrag der diese Todesfallleistung regelt.

MfG
duck313

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Ich habe mich falsch ausgedrückt, sorry !! Es heißt Begünstigter, nicht Erbe.

Auf Nachfrage ob eine gemeinsame Haushaltsführung (heutzutage) noch sein muss, war die Antwort „ja, so sieht es das Gesetz vor“

Anbei die Bedingungen:

Zweites Bild direkt sichtbar gemacht
MOD Pierre

Hi

wenn ihr nicht zusammen „lebt“ ist er nach Definition deines Arbeitgebers auch nicht dein "Lebens"gefährte/partner, sondern dein Freund … um ihn aus Sicht deines Arbeitgebeers zum "Lebens"gefährten zu machen, reicht es ggf. wenn er einen Zweitwohnsitz bei dir anmeldet.

Gruß h.

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Der AG schiebt es eben auf „das Gesetz“ und genau das ist meine Frage.

Sieht das Gesetz einen Lebenspartner nur vor, wenn man einen gemeinsamen Haushalt teilt?

Ich bin ein Mensch, der immer „wer, wie, was, wieso, weshalb, warum?“ fragt. In Deinem Fall hätte ich also den AG gefragt: welches Gesetz? Bitte mit Nennung der passenden Paragraphen.

Gute Idee :-)) Das werde ich machen

Der Begriff „Lebensgefährte“ wird in keinem Gesetz definiert. Es gibt jedoch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung, in dem der nachstehende Satz zu finden ist:
Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an die Witwe/den Witwer der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG, den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten vorsehen.

Weiter heißt es dort dann „Ausreichend ist dabei regelmäßig, dass spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung eine Versicherung des Arbeitnehmers in Textform vorliegt, in der neben der geforderten namentlichen Benennung des/der Lebensgefährten/in bestätigt wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.“

Ich vermute, dass die ganze Geschichte dort ihren Ursprung hat. Wenn dem so ist, stammt die Anforderung also nicht aus einem Gesetz, sondern aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Insofern ist der Ansatz

zwar der richtige, aber die Frage wird voraussichtlich zu einer unbefriedigenden Antwort führen.

Gruß
C.

Vielen lieben Dank

Ich werd einfach mal fragen und sehen und vielleicht ist dann Zweitwohnsitz eine gute Möglichkeit. Dazu muss ich nur erst bzgl. Rechte und Pflichten erkundigen :frowning: und damit eine nächste Baustelle eröffnen :-))