Gesetzl. Vorschriften Feiert.-, Sonntags-, Nachtzuschlag, Urlaub usw. Teilzeit

Ich habe einen Teilzeitjob. Arbeitszeit absolut flexibel von der Dauer sowie auch von den Tagen her.

Wir werden 7 Tage die Woche, 24 h rund um die Uhr eingesetzt, es kann sein, ich arbeite 30 min, es kann auch sein, man ist bis 13 h unterwegs oder tageweise gar nicht.
Stundenlohn 9 Euro

Nun unterhielt mich mich mit jemanden und der meinte: Wenn du nachts oder sonntags/feiertags arbeitest, ist es gesetzliche Pflicht, dass uns diese Zuschläge gezahlt werden, egal ob Tarif- oder Mindestlohn gezahlt wird.

Nun habe ich u. a. diese Seite gefunden
https://www.lohn-ag.de/arbeitgeberlexikon/sonntags-feiertags-und-nachtzuschlaege.html
Da steht aber immer „bis“ … Wie kann ich jetzt feststellen, was mir gezahlt werden MUSS?
Auch habe ich gelesen, dass die Dauer der Nachtarbeit mind. 3 h sein müsse, bevor dies als Nachtarbeit (wegen Zuschlägen) angerechnet würde.

Es gibt auch noch den Hinweis auf „Freizeitausgleich“ - ich verstehe das so, dass entweder 25 % (oder wieviel auch immer?) Lohnzuschlag oder 15 min pro Nachtarbeitsstunde mehr an AZ bezahlt werden müssten. Wenn es als direkter Stundenlohn bezahlt wird und man vielleicht 47 min in der „Nacht“ gearbeitet hat, wird das dann genau prozentual ausgerechnet oder auf volle Stunden auf- bzw. abgerundet?

Desweiteren ist die Frage, wieviel Stunden bei Urlaub, Feiertag und Krankschreibung gezahlt werden müssen. Der AV beläuft sich zwar auf mind. 12 h wöchentlich - aber wie gesagt, nach oben ist immer alles offen.

Ich hatte diesbez. schon mal recherchiert und fand dazu Infos, dass wenn man grundsätzlich mehr bzw. auch zu anderen Zeiten arbeitet, als die im AV vereinbart, dann muss bei Urlaub/Feiertag/Krankheit die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 3 Monate als Berechnungsgrundlage genommen werden. (leider weiß ich nicht mehr, wo das stand).
Auch die Frage, ob Feiertage (mit wieviel?) bezahlt werden müssen, manchmal gibts an Feiertagen Arbeit, manchmal nicht, kann man sich auch aussuchen, ob man arbeiten möchte oder nicht, ob man den Auftrag von 30 min oder 5 h nimmt (FALLS es was an Arbeit gibt). Wenn ich z. B. nur einen Auftrag von 30 min erhalte, weil nichts anderes vorhanden, die Durschnittsarbeitszeit aber bei 5 h liegt - müsste dann die restliche Zeit als „Feiertag“ bezahlt werden? Ich als AN kann ja nix dafür, dass der AG nicht mehr Arbeit hat.

Im AV steht dazu nichts genaues, ich vermute, dass einige Sachen, die da (nicht) erwähnt sind, nicht den Gesetzen entsprechen.

Kann mir da jemand weiterhelfen? Bitte möglichst keine Sachen wie … bei uns wird das so gehandhabt … - wenn es nicht den Gesetzesgrundlagen entspricht - leider ist es oft so, dass AN gerne von den AG für dumm verkauft werden … und AG sich Gesetze nach ihrem Gutdünken zurechtbiegen, in der Hoffnung, der AN schluckt die ganzen Kürzungen ohne was zu sagen.

hallo,

den größten Teil Deiner Fragen kann Dir nur ein Fachmensch vor Ort rechtssicher beantworten, der Deinen Arbeitsvertrag zur Einsicht hat und prüfen kann, ob zB ein (evtl. allgemeinverbindlicher) Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Bei derart prekären Arbeitsverhältnissen wie von Dir geschildert ist der Mitgliedsbeitrag für eine Gewerkschaft einschließlich des Rechtsschutzes in Arbeits- und Sozialrecht gut angelegtes Geld.

Gesetzlich geregelt ist nur ein Zuschlag für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html

Dabei ist Nachtarbeit (falls du nicht in einer Bäckerei arbeitest) gem. § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23:00 - 6:00 Uhr
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html
Eine Mindestzeit sieht das Gesetz nicht vor, jede geleistete Minute ist grundsätzlich zuschlagspflichtig.
Als „angemessenen“ Zuschlag hat die Rechtsprechung (mit Ausnahmen) einen Satz von 25% „ausgependelt“.
Der AG kann frei entscheiden, ob er den Zuschlag (steuer- und SV-frei) auszahlt oder in Freizeit gewährt.

Allerdings kann dies Alles auch in Tarifverträgen abweichend geregelt sein.

Eine gesetzliche Pflicht zur zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gibt es nicht.

Falls du damit

tatsächliche Arbeitszeit ohne Pausen meinst, kann dies je nach Umständen grob rechtswidrig sein.
§ 3 ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit (ohne Bereitschaftsdienste) auf höchstens 10 Std./Tag
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
verbunden mit einer Mindestruhezeit von grundsätzlich 11 Std./Tag gem. § 5 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html

Das Urlaubsentgelt ist nach § 11 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html
zu berechnen.
Die Berechnung der Entgeltfortzahlung findet sich in § 4 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html

Allerdings kann es auch in Tarifverträgen hierzu abweichende Regelungen geben.

Im Übrigen muß der AG bei Arbeit auf Abruf pro Abruf mindestens 3 Std. vergüten gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG und jeden Arbeitseinsatz mindestens 4 Tage vorher ansagen gem. § 12 Abs. 2 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
Allerdings kann es auch in Tarifverträgen hierzu abweichende Regelungen geben.

&Tschüß
Wolfgang