Hallo „Superburschi“,
wenn ich die Situation nur aus Ihrer Sicht höre (lese) scheint da doch einiges merkwürdig zu sein. Aufgrund meiner Erfahrungen weiß ich, dass für eine einigermaßen korrekte Antwort beide Seiten anzuhören sinnvoll ist. Nichts desto trotz habe ich mal aus einem Online-Lexikon für Betreuer (verwende ich oft und gerne) die Passage kopiert, in welcher es um Aufhebung der Betreuung geht. Auch steht dort drin, dass eine Betreuerwechsel schwierig ist - das sehe ich so nicht (ist aber von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich - je nachdem wie die Gerichte üblicherweise agieren). Vielleicht schauen Sie sich den Text mal an und wenn Fragen auftauchen, helfe ich Ihnen gerne weiter.
Grundsätzliches
Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem Rechtsmittel nicht statt gibt. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).
Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Gericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.
Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst „überflüssig“ machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei Geistigbehinderten sicher oft erreicht werden kann, während es bei psychisch Kranken und Altersverwirten eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).
Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1908d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen. Eine Betreuungsaufhebung erfolgte im Jahre 2008 in 31.647 Fällen, also bei rund 2 % aller bestehenden Betreuungen.
Liegen die Betreuungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird. Die Verfahrensvorschrift zur Aufhebung der Betreuung ist seit 1.9.2009 § 294 FamFG.
Betreuungsaufhebung auf Antrag
Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:
Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem Körperbehinderten i.S. des (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich
Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine Betreuerbestellung ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen ((§ 1908d Abs. 2 BGB).
Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen
Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden ((§ 1908d Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.
Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines Bevollmächtigten, regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.
Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss ((§ 69 FGG).
Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren.
Einschränkungen von Aufgabenkreisen
Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenkreis nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenkreise zu beantragen ((§ 1901 Abs. 5 BGB).
Das Gericht hat dies zu beschließen, falls es zu dem Schluss kommt, dass die Aufgabenkreise tatsächlich nicht (mehr) benötigt werden ((§ 1908d Abs. 1 BGB).
Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten
Auch angeordnete Einwilligungsvorbehalte ((§ 1903 BGB) sind aufzuheben oder ihr Umfang ist zu vermindern, sofern sie nicht mehr erforderlich sind ((§ 1908d Abs. 4 BGB). Es gilt das oben Gesagte.
Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die Vermögenssorge ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann.
Gerade die Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten ist ein wichtiger Schritt zur Verselbständigung betreuter Menschen.
Viele Grüße
K.Klingels