Gesetzliche Betreuung

Betreuung ohne richterliche Anhörung

Nach einem Psychatrieaufenthalt wurde mir vom Gericht ein Betreuer vorgeschlagen, der meine Post während einer Abwesenheit auch in der Reha verwaltet. Dem willigte ich ein, der Betreuer stellte sich vor, lies sich nicht mehr blicken oder erreichen.Plötzlich bekam ich einen Beschluß vom Gericht dass der Betreuer sowohl für die Post als auch die Gesundheitsfürsorge als auch für die Finanzen und meine Aufenthaltsbestimung zuständig sei. Es gab weder eine Anhörung, keinen Rechtsbeistand, gar nichts. Ich wurde während des Aufenthalts zwar mal kurz informiert dass der Richter angerufen habe, er würde sich aber wieder elden…das wars. Kein Einschreiben, gar nichts. Sobald man einen solchen Termin hat darf an die Station auf der man ist so lange nicht verlassen bis der Termin erledigt ist. In der Gerichtsakte steht ich hätte eine Anhörung verweigert, was definitiv nicht der Wahrheit entspricht. Zudem ist ein Gutachten erstellt worden, 52 Seiten stark, ohne dass es je ein Arztgespräch gegeben hat. Es gibt noch mehr Ungereimtheiten bezgl. dieser Sache.Kann an ein solches Verfahren anfechten? Der zuständige Richter verneinte dies bei einem Besuch bei ihm. Die Dinge die er mir aus dem Gutachten vorgelesen hat treffen ebenfalls in keinster Weise zu, entsprechen nicht dre Warheit…Der Betreuer setzt dieses Verhalten fort, will mich ständig als unglaubwürdig und unselbständig darstellen, die Berichte die ich beim Richter gesehen habe sind ebenfalls stark in diese Richtung geschönt. Kann ich das ganze anfechten und vor allem diesen Betreuer loswerden. Er ruiniert ein Leben…

Anwalt nehmen, sofort!
Gruß
Hans

Hallo,
das ist leider nicht mein Spezialgebiet. Hier kann wahrscheinlich nur ein Fachanwalt für Sozial- und Familienrecht helfen.
Viel Erfolg dabei.
MOETT

Hallo!

Sie können natürlich weiterhin auf eine neue Anhörung bestehen. Eine gesetzliche Betreuung bedeutet nicht ihre Entmündigung.Ihr Recht auf freie Willenserklärung bleibt während der ganzen Zeit bestehen. Schreiben sie eine Gegendarstellung und legen sie möglich detailliert ihr Sicht auf ihr Betreuungsverfahren dar. Sind sie nicht mit der Betreuungstätigkeit einverstanden, können sie grundsätzlich auch die Entlassung des Betreuuers beantragen. Ganz wichtig dabei ist auch wieder eine genaue, wahrheitsgemäße Darstellung der Tatsachen. Vielleicht es sinnvoll, schriftliche Eingaben persönlich beim zuständigen Gericht abzugeben und dies quittieren / bestätigen zu lassen. So können sie den Postweg umgehen.

Hallo „Superburschi“,

wenn ich die Situation nur aus Ihrer Sicht höre (lese) scheint da doch einiges merkwürdig zu sein. Aufgrund meiner Erfahrungen weiß ich, dass für eine einigermaßen korrekte Antwort beide Seiten anzuhören sinnvoll ist. Nichts desto trotz habe ich mal aus einem Online-Lexikon für Betreuer (verwende ich oft und gerne) die Passage kopiert, in welcher es um Aufhebung der Betreuung geht. Auch steht dort drin, dass eine Betreuerwechsel schwierig ist - das sehe ich so nicht (ist aber von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich - je nachdem wie die Gerichte üblicherweise agieren). Vielleicht schauen Sie sich den Text mal an und wenn Fragen auftauchen, helfe ich Ihnen gerne weiter.

Grundsätzliches

Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem Rechtsmittel nicht statt gibt. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).

Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Gericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.

Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst „überflüssig“ machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei Geistigbehinderten sicher oft erreicht werden kann, während es bei psychisch Kranken und Altersverwirten eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).

Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1908d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen. Eine Betreuungsaufhebung erfolgte im Jahre 2008 in 31.647 Fällen, also bei rund 2 % aller bestehenden Betreuungen.

Liegen die Betreuungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird. Die Verfahrensvorschrift zur Aufhebung der Betreuung ist seit 1.9.2009 § 294 FamFG.
Betreuungsaufhebung auf Antrag

Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:

Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem Körperbehinderten i.S. des (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich

Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine Betreuerbestellung ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen ((§ 1908d Abs. 2 BGB).
Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden ((§ 1908d Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines Bevollmächtigten, regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.

Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss ((§ 69 FGG).

Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren.
Einschränkungen von Aufgabenkreisen

Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenkreis nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenkreise zu beantragen ((§ 1901 Abs. 5 BGB).

Das Gericht hat dies zu beschließen, falls es zu dem Schluss kommt, dass die Aufgabenkreise tatsächlich nicht (mehr) benötigt werden ((§ 1908d Abs. 1 BGB).
Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten

Auch angeordnete Einwilligungsvorbehalte ((§ 1903 BGB) sind aufzuheben oder ihr Umfang ist zu vermindern, sofern sie nicht mehr erforderlich sind ((§ 1908d Abs. 4 BGB). Es gilt das oben Gesagte.

Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die Vermögenssorge ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann.

Gerade die Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten ist ein wichtiger Schritt zur Verselbständigung betreuter Menschen.

Viele Grüße
K.Klingels

Hallo!
Natürlich können Sie gegen die Betreuung vorgehen.
Sie können gegen den Beschluss Widerspruch einlegen und beantragen, dass die Betreuung aufgehoben wird. Sollte dies vom jetzigen Gericht abgelehnt werden, können Sie dagegen Beschwerde einlegen. Die Sache geht dann automatisch vor das Landgericht.
Lassen Sie sich ggfs. durch einen Rechtsanwalt beraten.

Hallo,

ich verstehe, dass es schwierig ist, eine Betreuung zu akzeptieren.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hattest du bereits einen Termin beim zuständigen Richter…mehr hätte ich dir auch nicht empfehlen können.
Tut mir leid, dass ich dir nicht weiterhelfen kann.

viele Grüsse

renate

Sehr geehrter Herr …,
natürlich können Sie das ganze anfechten. Am besten schriftlich per Beschwerde. Geben Sie Ihre Gründe genau an, dann muss das Gericht reagieren.
Wenn Sie mit dem Betreuer nicht auskommen, eine Betreuung aber grundsätzlich notwendig und hilfreich ist, dann wäre auch ein Betreuerwechsel denkbar.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
pandora.h

Soviel ich weiß, besteht die Möglichkeit den Betreuer zu wechseln wenn man unzufrieden ist. Am besten wäre einen Anwalt für Sozialrecht o.ä. zu beauftragen, der könnte dann auch die geschilderten Ungereimtheiten klären.
mfg

Hallo,

ich bitte um Entschuldigung für die verzögerte Antwort aus technischen und zeitlichen Gründen.

Bitte kontaktieren Sie in dieser Angelegenheit einen Anwalt, diese Sache ist mehr als fragwürdig. Man informiert Sie nicht korrekt, stellt evtl. Unwahrheiten dar. Dieses Vorgehen kann Ihnen im höchsten Maße schaden.

Im Übrigen kann man sich zu einem erstellten Gutachten äußern und Dinge vorbringen bzw. auch die Korrektheit hinterfragen. Dies ist ebenfalls leichter mit anwaltlicher Hilfe. Dieser könnte Ihnen auch im Umgang mit der Betreuungsbehörde hilfreich sein und ggf. um Benennung eines neuen Betreuers bitten.

Hoffentlich habe ich hier ein wenig weiter geholfen.

Viele Grüße,
Paragraf-X

Hallo „Superburschi“

ich habe zur Zeit einen ähnlichen Fall und suche eien guten Anwalt für Betreuungsrecht

LG

Dann viel Erfolg.
Deutschland ist groß, da sollte sich einer finden.