Gesetzliche Gebrauchtwagengarantie

Hallo.

Ich habe ein Problem. Ich habe mir am 14.04.14 ein Gebrauchtwagen beim Gebrauchtwagenhändler gekauft. Gleichzeitig habe ich eine Zusatzversicherung für 1 weiteres Jahr abgeschlossen. Nun ist vor kurzen bei mir meine Druckdose beim Turbolader kaputt gegangen. Kostenvoranschlag der VW Vertragswerkstatt ca. 980€!!! Wenn ich es über die zusätzlich abgeschlossene Garantieversicherung laufen lasse bekomme ich einen Freibetrag von ca 530 €!!! Jetzt soll ich den Differenzbetrag von ca. 450€ selber tragen. Ich find das ehrlich gesagt eine Frechheit.

Jetzt meine Frage. Ist der Gebrauchtwagenhändler nicht gesetzlich verpflichtet mir eine 1 Jahres Garantie auf den Gebrauchtwagen zu geben und muß somit die Kompletten 980€ selber tragen???

Jetzt meine Frage. Ist der Gebrauchtwagenhändler nicht
gesetzlich verpflichtet mir eine 1 Jahres Garantie auf den
Gebrauchtwagen zu geben und muß somit die Kompletten 980€
selber tragen???

Nein. Er ist nur verpflichtet das Fahrzeug frei von Sachmängeln zu übergeben.

Geht das Fahrzeug (wie man üblicherweise sagt) „kaputt“, obliegt dem Käufer die Beweispflicht, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Verschleiß, Vorsatz, mangelnde Wartung, Fehlbedienung etc. zurück zuführen ist. Kann er das, greift, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, die Beweislastumkehr. Dann könnte der Verkäufer seinerseits den Beweis antreten, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang (üblicherweise Zeitpunkt der Übergabe) mangelfrei war. Kann er das nicht, und nur dann, bestehen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung.

Und weil das alles mehr als kompliziert werden kann, kauft man eine Garantie. Hier wäre dann interessant, was genau der Inhalt dieser Garantie ist.

Hallo,

es gibt keine „gesetzliche Garantie“, sondern nur eine gesetzliche Gewährleistung, zu der ja schon geschrieben wurde, wie die funktioniert. Garantien sind hingegen beliebig definierbar, und müssen daher immer sehr kritisch dahingehend betrachtet werden, was sie im Falle des Falles unter dem Strich tatsächlich wert sind. D.h. einfach blindlinks irgendein vom Händler angebotenes Garantiepaket zu erwerben ist grundsätzlich keine gute Idee, denn dann kann das böse Erwachen genau wie im geschilderten Fall eintreten.

Gruß vom Wiz

Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten
Hi,

entweder habe ich es falsch verstanden oder in Deinen Ausführungen ist was falsch.

Im Rahmen der Sachmängelhaftung ist es doch so, das der (gewerbliche) Verkäufer des Fahrzeugs im Rahmen der Sachmängelhaftung zwei bzw. mindestens ein Jahr für Mängel geradestehen muss.
Dabei gilt innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag!.
Und damit ist die Sache doch klar für den UP… Der Verkäufer versucht natürlich, den Anspruch des Käufers mit Verweis auf die Versicherung abzuwimmeln, das entlässt ihn aber nicht aus der Sachmängelhaftung. Wenn der Verkäufer nun nicht nachweisen kann, dass eine Schädigung der genannten Baugruppe nicht bereits beim Verkauf vorlag, musser ran…
Ob das einfach wird, diesen Anspruch durchzusetzen, ist eine ganz andere Sache…

Grüße,
Grünblatt

Hallo,

Dabei gilt innerhalb der ersten sechs Monate die
Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass der
Mangel nicht schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag!
.

das Problem ist häufig, daß gerne mal vergessen wird, den zweiten Halbsatz des §476 BGBzu lesen:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Ich will gar nicht über den aktuellen Fall schwadronieren, aber dieser Halbsatz ist der Grund dafür, daß man eine zerdepperte Vase oder vergammeltes Fleisch nicht nach einigen Wochen zum Händler zurücktragen und sich auf die Beweislastumkehr berufen kann.

Gruß
C.

Hi C-Punkt,

ja, da hast Du natürlich recht.
Ich schrub ja auch, dass es nicht unbedingt einfach sein wird, den Anspruch, so denn vorhanden, durchzusetzen, aber es geht ja auch nicht um ne Beule, die sich der UP reingefahren hat und nu auf Garantie pocht :wink:
Aber was mein Vorposter geschrieben hat, war meiner Ansicht nach nicht korrekt, da er eben diese Klausel der Beweislastumkehr nicht genannt hat, denn damit steigen schon die Chancen, dass der UP seinen Schaden gänzlich ersetzt bekommt…

Grüße,
Grünblatt

entweder habe ich es falsch verstanden

Hast Du wohl, denn Du verwechselst offensichtlich „Mangel“ und „Defekt“, bzw. setzt das gleich.

Im Gesetz ist stets von Mangel, nicht von Defekt die Rede. Es geht aber eben nicht darum, dass der Verkäufer für jeden Defekt haftet, der innerhalb von 24 Monaten eintritt. Voraussetzung ist, dass der Defekt auf einen Mangel zurückzuführen ist UND dass dieser bereits bei Gefahrübergang anlag. Dem widerspricht auch nicht die Beweislastumkehr.

Merke: Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Die 24 Monate sind lediglich eine Verjährungsfrist, in der der Käufer Mängel, die bereits bei Gefahrübergang anlagen, rügen kann.

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Aber was mein Vorposter geschrieben hat, war meiner Ansicht
nach nicht korrekt, da er eben diese Klausel der
Beweislastumkehr nicht genannt hat, denn damit steigen schon
die Chancen, dass der UP seinen Schaden gänzlich ersetzt
bekommt…

Die Formulierung „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ wird häufig fehlinterpretiert, ist hier aber überhaupt nicht relevant.

Guckst Du hier: http://autokaufrecht.info/2004/06/darlegungs-und-bew…

Da wird alles nachvollziehbar dargelegt.

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