Gesetzliche Krankenversicherung

Sehr geehrte/r Expert/in,

ich habe eine Frage zur Sozialversicherung im Allgemeinen und zur gesetzlichen Krankenversicherung im Speziellen. Nämlich zur Familienversicherung.

Meine Schwester hat eine Tochter. Sie war bei der Geburt nicht verheiratet. Mittlerweile ist sie verheiratet und hat ein zweites Kind.
Ihre Tochter ist seit der Heirat bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert. Der Vater meiner Nichte zahlt mittlerweile wieder Unterhalt.

Jetzt ist die Krankenkasse plötzlich der Meinung, dass eine Familienversicherung nicht in Frage kommt, sondern der leibliche Vater, der auch Kindesunterhalt zahlt, müsste für die Krankenversicherung aufkommen.

Wir wissen nicht, ober er als Unternehmer freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist.

Meine Fragen:
Kann es sein, dass ein Kind innerhalb der Familie nicht automatisch über den Höchstverdienenden familienversichert ist?
Falls der leibliche Vater gesetzlich versichert ist, ist die Familienversicherung seiner Tochter dann beitragsfrei?
Falls der leibliche Vater privat versichert ist und für seine Tochter einen zusätzlichen Versicherungsbeitrag leisten muss, kann er diesen von seiner Unterhaltspflicht abziehen?

Ich weiß, das sind schwierige und sehr konkrete Fragen. Ich würde mich trotzdem freuen, falls ein Experte auch mit Angabe der Fundstelle im Gesetz antworten könnte.
Falls relevante Daten fehlen, reiche ich diese gerne nach.

hallo,
das ist nicht kompliziert :smile:… ich gehe mal davon aus, dass deine schwester bei ihrem neuen mann famiklienversichert ist und nur geringfügig arbeit oder garnicht. das erste kind kann bei seinem leiblichen vater beitragsfrei familienversichert werden, wenn er gesetzlich versichert ist. wenn kein kontakt besteht, geht das halt nicht. dann kommt variante b, die familienversicherung bei dem neuen mann, also dem stiefvater. die familienvrsicheurng ist hier möglich, wenn der stiefvater den überwiegenden unterhalt leistet. hierzu wird das familieneinkommen gebildet und ausgerechnet, ob der kindunterhalt oder der fiktive anteil aus dem familienunterhalt überwiegt. das kann die krankenkasse des stiefvaters ganz einfach ausrechnen. NICHT mehr gilt, dass das kind bei höchstverdiener mitversichert wird. vielmehr gilt in diesem fall der neue familienverbund, gerade wenn der leibliche vater keine angaben macht. kommt der steifvater rechnerisch nicht für den überwiegenden unterhalt des kindes auf, kann das kind zum mindestsatz freiwillig versichert werden. diese kosten können zum unterhalt geltend gemacht werden. vielleicht regt sich dann der leibliche vater und sagt, dass und wo er versichert ist.
alles klar? sonst fragen.
lg
heiko

Hallo!

Mein Gebiet ist zwar die gesetzliche Rentenversicherung aber ich versuche mal eine Antwort. Für eine Richtigkeit meiner Antwort übernehme ich daher keine Garantie.

Der Vater des zweiten Kindes ist Stiefvater des ersten Kindes. Die Mutter dürfte über keinen Verdienst verfügen und ist wie auch das zweite Kind über die Familienversicherung des Ehemannes versichert.

Das erste Kind ist das leibliche Kind des „Unterhaltzahlenden“. Er verfügt über das höhere Einkommen und dürfte somit vorrangig für die Familienversicherung des ersten Kindes zuständig sein.

Die Familienversicherung des ersten Kindes beim leiblichen Vater ist bei der Pflichtversicherung kostenlos.

Hier auch ein Link:

http://www.krankenkasse-guide.de/gesetzliche_kranken…

Ob es bei einer kostenpflichtigen Mitversicherung über den Kindesvater des ersten Kindes zu einer Minderung des Unterhalts kommen kann, kann ich nicht beantworten.

Grüße
Carsten

Die Tabelle ist schonmal sehr hilfreich.
Vielen Dank!

Danke für die schnelle Antwort!
Ihre Annahmen sind korrekt. Wir werden jetzt in Erfahrung bringen, ob Papa privat oder gesetzlich versichert ist.

Hallo Schuhverkäufer,

da hat die Krankenkasse Recht. Der leibliche Vater muß für die Krankenversicherung aufkommen. Wenn er in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist kann (könnte)die Tochter bei Ihm mitversichert werden.

Sollte er Privat Krankenversichert sein, so muß er für seine Tochter einen eigenen Vertrag abschliesen.

Von der Unterhaltspflicht kann er den Beitrag für die KV nicht abziehen.

Es ist also sch…ssegal wo er versichert ist, er muß dafür einstehen.

Der wirkliche vater ist hierzu verpflichtet, anders wäre es, wenn die Tochter adoptiert würde, dann wäre derjenige dann in der Pflicht und könnte die Kleine in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern.

Hallo, siehe § 10 Abs. 3 SGB V (Internet). Wenn ein Elternteil über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt, mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil und nicht oder privat versichert ist, kann das Kind nicht in der Familienhilfe in der GKV mitversichert werden. Insofern ist die Entscheidung der KK korrekt. Anders hätte es ausgesehen, wenn die Elternteile nicht geheiratet hätten.

VG
ayro

Hallo,
also die Familienversicherung ist grundsätzlich über den Stiefvater möglich, wenn dieser das Stiefkind überwiegend unterhält. Dafür gibt es nach den Unterhaltsrichtlinien spezielle Formeln, wonach seitens der KV geprüft wird, ob der übewiegende Unterhalt vom Stiefvater gewährleistet wird. Ist dies nicht der Fall, kann eine Familienversicherung nicht durchgeführt werden (scheint hier so zu sein). Daher ist die Möglichkeit der Versicherung nur über den leibl. Vater oder die Mutter gegeben. Ist die Mutter familienversichert, läßt sich daraus keine weitere Familienversicherung fürs Kind ableiten, verbleibt also die Möglichkeit der Familienversicherung über den Vater, sofern gesetzlich versichert kostenfrei und kann auch ohne Vater beantragt werden, sofern man weiß, wo er versichert ist. Sollte er privat versichert sein, muß hier ein Beitrag entrichtet werden. Sofern der Kontakt nicht besteht, kann über das Jugendamt die Information beschafft werden, wo der Kindesvater versichert ist. Familienversicherung ergibt sich aus dem §10 SGB V, dort finden sich weitere Verweise auf entsprechende Richtlinien und Rundschreiben.

Gruß

S. Lukas

Moin,

lies § 10 SGB V:
§ 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Ihre Schwester ist jetzt bei ihrem Ehemann familienversichert? Und das gemeinsage Kind auch. Stiefkinder aber nur, wenn der Stiefvater den überwiegenden Unterhalt zahlt. Diese Berechnung führt die Krankenkasse durch, wenn die FamV geprüft wird.
Sonst kann der Vater das Kind bei sich mitversichert, gesetzliche KV kostenlos, private KV kostet dann eben.

Hallo Schuhverkäufer,
eigentlich ist es so, das Deine Nichte bereits nach der Geburt bei ihrem leiblichen Vater hätte familienversichert werden können/müssen.
Leider hast Du nicht geschrieben, ob Deine Schweister selbst krankenversichert ist.
Bei Kindern, die gesplittete Elternteile haben, ein Elternteil gesetzlich versichert, der andere privat, wird die Familienversicherung folgendermaßen geprüft.
Welches Einkommen hat der PKV-versicherte Elternteil. Verdient er über der Beitragsbemessungsgrenze, fallen die Kinder aus der kostenfreien Familienversicherung raus. Sie können entweder pro Kopf privat versichert werden oder sie können sich bei der gesetzlichen KK der Mutter freiwillig versichern (als Familienangehöriger ohne eigenes Einkommen). Bei meiner KK macht das ca. 130,00 Euro im Monat.
Ist der leibliche Vater gesetzlich krankenversichert, ist auch die Familienversicherung für die Tochter kostenfrei.
Existiert ein leiblicher Vater, kann Deine Nichte nicht so ohne weiteres bei Ihrem Stiefvater mitversichert werden.
Ich bin zwar kein Experte im Familienrecht, kann mir aber nicht vorstellen, das der leibliche Vater das Recht hat, den KK-Beitrag für die Tochter vom Unterhalt abzuziehen. Er kann diese Aufwendungen ja auch steuerlich absetzen, dann müsste er ja von seiner Steuerrückzahlung auch was abdrücken.
Sollte er aber doch auf diese absurte Idee kommen, würde ich mich bei einem RA informieren, der sich im Familienrecht auskennt - denn das wäre ja dann ein starkes Stück.
Fundstelle für die Familenversicherung ist das SGB V § 10, Abs. 3
Gruß Hedi

Hallo,
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) immer beitragsfrei mitversichert, wenn der Anspruch besteht. In der Privaten (PKV) muss ein Beitrag gezahlt werden.
Der Stiefvater, bei dem das Kind bisher in der KV mitversichert war, konnte dies nur, weil er den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Diese spezielle Prüfung erfolgt bei Stief- und Enkelkindern.
Also ist es korrekt, dass jetzt, wo der leibliche Vater zahlt, der Stiefvater das Kind nicht mehr beitragsfrei mitversichern kann.
Der leibliche Vater muss es entweder in der KV bei sich mitversichern oder in der PKV oder das Kind kann in der gesetzlichen freiwillig weiterversichert werden, kostet im Monat ca. 150 Euro.
Im Unterhaltsrecht kenne ich mich nicht so gut aus, aber ich glaube nicht, dass er den Beitrag zusätzlich zum festgesetzten Kindesunterhalt zahlen muss, es sei denn es ist ausdrücklich so vereinbart. Aber dies ist jetzt eine Auskunft unter Vorbehalt…
Gruß, Claudia

Hallo,

das Stiefkind kann grundsätzlich bei seinem Stiefvater familienversichert werden, wenn dieser das Stiefkind überwiegend unterhält. Dazu muß die Krankenkasse die überwiegende Unterhaltsberechnung vornehmen. Dazu sind alle Nettoeinkünfte sämtlicher Familienangehörigen, sowie die Unterhaltszahlung des leiblichen Vaters heranzuzeihen. Wenn die Berechnung ergibt, dass das Stiefkind nicht überwiegende vom Stiefvater unterhalten wird, dann kann es nicht familienversichert werden. Entweder muß es sch dann beim leiblichen Vater - wenn möglich - familienversichern, oder bekommt die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Der Beitrag liegt dann bei ca. 150,00 Euro monatlich. (Die Beitragszahlung kann auch steuerlich geltend gemacht werden.

Viele Grüße

Hallo,
in eueren Fall ist die Krankenkasse verpflichtet, den überwiegenden Unterhalt zu prüfen. Trägt der leibliche Vater mit seinen Unterhaltszahlungen mehr für den Unterhalt des Kindes bei, wie der Stiefvater, so kann das Kind nicht mehr über den Stiefvater versichert werden, sondern beim leibl. Vater. Ist der privat krankenversichert, dann muss es entweder dort aufgenommen werden oder kann freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben (Beitrag ca. 160,-- Eur mtl.).
Mein Vorschlag: einigt euch wegen des Unterhalts mit dem Vater!
FG
Frankie

Hallo Schuhverkäufer,

hier handelt es sich um einen Grenzfall.

Grundsätzlich ist bei der Versicherung von Kindern der § 10 SGB V anzuwenden.
Der leibliche Vater ist unterhaltspflichtig, damit auch zur Versorgung des Kindes für den Fall einer Krankheit im Rahmen einer Familienversicherung.

Da die Tochter ihrer Schwester als Stiefkind zum jetzigen Ehemann im selben Haushalt lebt, ist evtl. §10 Absatz 4 SGB V anzuwenden. Der besagt das ihre Nichte evtl. auch über ihren Stiefvater familienversichert sein kann.
Eine wesentliche Voraussetzung der Einbeziehung eines Stiefkindes ist allerdings, dass der Mann Ihrer Schwester ihre Nichte überwiegend unterhält. Grob gesagt bedeutet der überwiegende Unterhalt, dass der Ehemann ihrer Schwester Leistungen an ihre Nichte aus eigenen Mitteln erbringt die mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltstabellen einsehen) der Nichte ausmachen. Es kommt also maßgeblich auf die Frage an, ob eine Unterhaltsgewährung durch den Mann Ihrer Schwester erfolgt. Dies kann auch durch Betreuung gegeben sein.

Sie sehen, dass hier ein sehr komplexes Rechtskonstrukt vorliegt. Ich empfehle ihnen deshalb, bei ihrer Krankenversicherung vorstellig zu werden und die o.g. Vorausetzung darzulegen, ggf. anwaltschaftlichen Rat einzuholen.

Liebe Grüße
OpaausLeidenschaft.

Hallo Schuhverkäüfer
Ja es kann sein

2 Punkte spielen eine Rolle für die Familienversicherung,

SGB V § 10 hier geht es um Einkommensgrenzen,

und Punkt 2 , was warscheinlich in Ihrem Fall greift ist der überwiegende Unterhalt.Dadurch das der Vater Unterhalt zahlt sagt die Kasse das dadurch der überwiegende Unterhalt des Kindes vom leiblichen Vater kommt, und dadurch die Familienversicherung entfällt, was jedoch sehr oft und ungesetzlich von den Kassen vernachlässigt wird ist der sogenannte Betreuungsaufwand.
Gruß

Hallo Guten Tag,

das ist wirklich eine sehr schwierige weil individuelle Frage, denn hier spielt das Unterhaltsrecht mit eine große Rolle. Die kostenfreie Familienversicherung ist für nicht leibliche Kinder nur dann möglich, wenn sie überwiegend unterhalten werden - in diesem Fall vom Mann ihrer Tochter. Ist das nicht der Fall, weil z.b. die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters höher sind als das Einkommen des Ehemannes, dann könnte die Krankenkasse recht haben und der leibliche Vater muss für die Krankenversicherung des Kindes mit aufkommen - entweder über eine private Versicherung oder auch über eine kostenfreie Familienversicherung.

Konnte ich ein bisschen weiterhelfen ? Rechtsgrundlagen habe ich gerade nicht parat, die müsste ich dann bei den Kollegen erfragen.

Freundliche Grüße

A.Walther

Hallo,

ich kann Ihnen leider nicht in allen Fragen weiter helfen aber soviel:

Ihre Nichte muss über den leiblichen Vater versichert werden, wenn dieser für den überwiegenden Unterhalt der Tochter aufkommt. Das heißt wenn der leibliche Vater mehr zahlt als der neue Mann der Mutter.

Sollte der leibliche Vater gesetzlich versichert sein, so ist auch dort die Familienversicherung kosten, bzw. beitragsfrei. Ob in einer privaten Versicherung der Beitrag vom Unterhalt abgezogen werden kann, kann ich leider nicht sagen, da es sich hier um Unterhaltsrecht handelt.

Sollte die Möglichkeit bestehen das der neue Mann das Kind adoptiert? Ansonsten googeln Sie nochmal folgendes: „Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V) vom 08.11.2005“. im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs werden auch die Naturalleistungen der Haushaltsführung und den Kinderbetreuung berücksichtigt. Vielleicht finden Sie doch noch eine Möglichkeit hierüber das dem Stiefvater ein höherer Beitrag angerechnet werden kann.

Ich hoffe ich konnte Ihnen wenigstens ein bisschen weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Inna84

Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantwortet Ihnen gerne sämtliche Fragen rund um die Themen Rehabilitation und gesetzliche Rente. Die von Ihnen gestellten Fragen fallen leider nicht in unseren Fachbereich.

Fragen zum Unterhalt klären Sie bitte mit einem Anwalt für Familienrecht oder direkt mit dem Familiengericht.

Bitte setzen Sie sich zur Klärung der Fragen zur Familienversicherung mit der gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung. Die Krankenkassen entscheiden über das Krankenversicherungsverhältnis.

Hier nur ein paar allgemeine Ausführungen :

Die Familienversicherung, auch beitragsfreie Familienmitversicherung genannt, erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder. Dazu gehören maßgeblich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder.

Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V (nach § 25 SGB XI für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln die sonstige Bezugsperson Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Familienangehörige darf nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 €, als Azubi, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr etc.) sein.
Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben.
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2013 nicht den Betrag von 385 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 € im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen.
Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein.

  1. Die Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchführbar.
  2. Fortgeführt wird sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt jede regelmäßige abhängige oder selbstständige Tätigkeit, in der mehr als 400 € im Monat an Einnahmen erzielt wird.
  3. Die Familienversicherung wird schließlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durchgeführt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet (z. B. Studium) oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Anspruch auf Taschengeld und Sachbezüge leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
  4. Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem das Kind familienversichert war.
    Bei Eheleuten, die nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist als höherverdienender Arbeitnehmer, selbstständiger Unternehmer oder Beamter in der privaten Krankenversicherung versichert), ist gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen.

Diese Ausführungen sind nicht abschließend. Weitere Anspruchsvoraussetzungen teilen Ihnen die gesetzlichen Krankenkassen mit. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgendem Link :

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/1.html

Mit freundlichen Grüßen
DRV Beratung