Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantwortet Ihnen gerne sämtliche Fragen rund um die Themen Rehabilitation und gesetzliche Rente. Die von Ihnen gestellten Fragen fallen leider nicht in unseren Fachbereich.
Fragen zum Unterhalt klären Sie bitte mit einem Anwalt für Familienrecht oder direkt mit dem Familiengericht.
Bitte setzen Sie sich zur Klärung der Fragen zur Familienversicherung mit der gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung. Die Krankenkassen entscheiden über das Krankenversicherungsverhältnis.
Hier nur ein paar allgemeine Ausführungen :
Die Familienversicherung, auch beitragsfreie Familienmitversicherung genannt, erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder. Dazu gehören maßgeblich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder.
Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V (nach § 25 SGB XI für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln die sonstige Bezugsperson Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Familienangehörige darf nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 €, als Azubi, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr etc.) sein.
Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben.
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2013 nicht den Betrag von 385 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 € im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen.
Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein.
- Die Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchführbar.
- Fortgeführt wird sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt jede regelmäßige abhängige oder selbstständige Tätigkeit, in der mehr als 400 € im Monat an Einnahmen erzielt wird.
- Die Familienversicherung wird schließlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durchgeführt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet (z. B. Studium) oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Anspruch auf Taschengeld und Sachbezüge leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
- Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem das Kind familienversichert war.
Bei Eheleuten, die nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist als höherverdienender Arbeitnehmer, selbstständiger Unternehmer oder Beamter in der privaten Krankenversicherung versichert), ist gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht abschließend. Weitere Anspruchsvoraussetzungen teilen Ihnen die gesetzlichen Krankenkassen mit. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgendem Link :
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/1.html
Mit freundlichen Grüßen
DRV Beratung