Hallo liebe WWWs,
Ein Ehepaar ist jeweils selber krankenversichert. Sie als Beamtin und somit teils per Beihilfe und teils Privat, kann deshalb nicht in die gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners, der als Selbständiger freiwillig versichert ist (die Frage nach dem Sinn bitte nicht stellen, er wollte das früher so und ist jetzt u.a. zu alt, um das zu ändern, Stichwort Risikozuschlag).
Er verdient unter der Bemessungs-Höchstgrenze von um 4500, so durchschnittlich 2000/Monat. Die GKV von ihm verlangt nun Einkommensnachweise von ihr, um ihr Einkommen zu berücksichtigen bei der Berechnung seines freiwilligen(!) Beitrages. Da sie gar nicht mitversichert sein kann, ist doch ihr Einkommen eigentlich zu vernachlässigen, zumal das eine Ungleichbehandlung darstellt, denn wäre sie gesetzlich selber (als Angestellte z.B.) versichert, würde ihr Verdienst unberücksichtigt bleiben. (Da gibt es so einen Passus aber nur mit gesetzlicher nicht privater KV).
Muss er dazu Angaben machen, und gibt es da irgendwo etwas, womit begründet werden kann, dass das Einkommen außen vor bleiben muss?
Danke und Grüße, ynot
Das Einkommen der Ehefrau wird nicht aussenvor bleiben können, mit Aktenzeichen:
https://www.krankenkassenzentrale.de/magazin/krankenkasse-darf-einkuenfte-des-ehepartners-beruecksichtigen-43440# ramses90
Stellst sich das Problem denn erstmals dieses Jahr ?
Was war früher, wurde da nie nach dem Familieneinkommen (Einkommen der Frau) gefragt ?
Am einfachsten wäre es doch die GKV anzurufen und nachzufragen oder sich das Merkblatt zur „freiwilligen Pflichtversicherung“ nochmals durchzulesen wie sich der Beitrag bemisst.
MfG
duck313
Hallo,
die Krankenkasse ist verpflichtet, die Bruttoeinnahmen des PKV-Ehegatten nach § 240 Abs. 5 SGB V zu berücksichtigen:
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
Was kann man tun?
- Wenn er keine Angaben zu den Einnahmen des Ehegatten macht, wird die Krankenkasse für ihn die halbe Beitragsbemessungsgrenze (2019) für die Beitragsberechnung zugrunde legen: 2268,75 Euro
- Für unterhaltsberechtigte Kinder können ggf. Freibeträge abgezogen werden.
- Scheidung (dann verzichtet man aber auf die steuerlichen Vorteile)
Gruß
RHW
Hallo,
da kann ich mich meinen beiden Vorschreibern nur anschliessen. Auch mein Rat, sich das bei der Krankenkasse (GKV) direkt zu erkundigen.
Gruss
Czauderna
… man kann auch im fortgeschrittenen Alter heiraten und so einem Problem dann neu begegnen …
Danke, das ist hilfreich, aber … wie ist es mit patchwork-Kindern, sind die außen vor, für die kann man durchaus unterhaltspflichtig sein und sie mitversichern - als die hier zitierte Beamtin. Und dann? Sind die auch nicht abzugsfähig - weil nicht gemeinsam? Das ist beides imho leider nicht Gleichbehandlung, aber rechtens, siehe Rechtsspruch weiter oben.
Knirsch, Grüße ynot
Coole Idee, das mit der Scheidung, guter Grund dafür
Aber zu deinem ersten - : in dem Urteil (Siehe Zitat #ramses90) heißt es wohl,
Die Krankenkasse legte als beitragspflichtige Einnahme die Hälfte des monatlichen Ruhegehaltes des Ehemannes zugrunde. Rechtsgrundlage war die zu der Zeit (2006) noch anzuwendende entsprechende Satzungsregelung der Kasse.
Somit ist dann ja wohl entweder die Hälfte der Gattin (mit Angaben, dann real oder ohne Angaben, dann 2268,75€) oder das Einkommen des freiwillig versicherten zugrunde zu legen und nicht das Einkommen des Mitglieds plus Einkommen seiner Frau? Verstehe ich das richtig? Aber dazu muss man wohl auch die aktuelle Satzung der GKV lesen…(siehe #duck313 und #Guenter_Czauderna)
Danke und Grüße, ynot
Hallo,
das Urteil ist überholt. Seit 1.1.2009 gelten diese Regelungen verbindlich für alle Krankenkassen (Satzungsregelungen dazu sind nicht mehr möglich):
-> § 2 Abs. 4
In § 240 SGB V ist vorgegeben, dass Freibeträge nur für gemeinsame Kinder abgezogen können. Ändern kann dies nur der Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht.