Gesetzliche Kündigungsfrist "zwischen" 1/2 Beschäftigungsjahr

Hallo zusammen. Ich hoffe ihr könnt mir bei der Beantwortung meiner ersten Frage hier gleich helfen. :slight_smile:

Meine Frage betrifft den richtigen Zeitpunkt meiner Kündigung. Ich habe zum 01.03.2022 einen neuen Job angefangen und befinde mich hiermit aktuell noch im ersten Beschäftigungsjahr. Die Probezeit ist vorbei. Parallel befinde ich mich im Bewerbungsprozess eines für mich sehr spannenden Jobs und habe hier eine gute Chance.

Jetzt zu meiner Frage:

Folgender Passus steht in meinem jetzigen Arbeitsvertrag: „Nach der Probezeit gilt für das erste Beschäftigungsjahr die gesetzliche Kündigungsfrist, danach gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Gesetzliche oder sonstige vereinbarte Verlängerungen der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist gelten auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen.“

Was ich mich frage: sollte ich durch den neuen möglichen Arbeitgeber ein Jobangebot erhalten, könnte ich im Februar meinen Arbeitsvertrag kündigen. Allerdings: welche Kündigungsfrist wird hier geltend? Schließlich wird die Kündigung im Februar (also erstes Beschäftigungsjahr, damit gesetzliche Kündigungsfrist) ausgesprochen, allerdings erst im zweiten Beschäftigungsjahr wirksam. Meinem Verständnis nach ist der Zugang der Kündigungserklärung ausschlaggebend. Damit könnte ich innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aus meinem Arbeitsvertrag raus, Nur sicher bin ich mir nicht.

Wer kann helfen?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

nach meinem Verständnis wäre das:

folgendermaßen zu verstehen. Das „für das erste Beschäftigungsjahr“ würde ich darauf beziehen, wenn du innerhalb des ersten Jahres gehen möchtest, und das „danach“ würde ich auf die Zeit ab dem 2. Beschäftigungsjahr beziehen, also auch wenn du innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres zum Beginn des 2. Beschäftigungsjahres kündigen würdest.
Bin gespannt, was @Albarracin dazu meint.

Gruß
Christa

Ja.
Du bist doch bei jetziger Kündigung ( 1 Monat) zum 28.2.23 noch im 1. Jahr. Das 1. Jahr enthält die Probezeit, das beginnt nicht erst nachher.
Aber sehr viel Zeit bleibt nicht um auf die Zusage der neuen Stelle zu warten !

MfG
duck313

Was genau hast Du im UP nicht verstanden?
Dort steht:

P.S. Bei wer-weiss-was herrscht kein Schreibzwang.

Dass ich innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist (also 28 Tage) raus kann, sofern ich noch im Januar kündige, ist klar. Vielleicht muss ich noch etwas konkretisieren. Mir geht es um folgendes: ich habe ja noch keine Zusage für den möglichen neuen Job, meine Frage ist daher - wie verhält es sich mit der Kündigungsfrist, wenn ich …

  • Ende Februar kündige (also Ende des ersten Beschäftigungsjahr)
  • die Kündigung dann aber eben zu einem Stichtag im zweiten Beschäftigungsjahr ausgesprochen wird

Der Zugang der Kündigungserklärung ist dann noch im ersten Beschäftigungsjahr. Aber gelten jetzt 28 Tage (gesetzlich) oder die drei vereinbarten Monate aus dem Arbeitsvertrag?

Hallo,

die dazu ergangene grundlegene Rechtsprechung des BAG ist schon so alt, daß sie online nicht auffindbar ist. Aber die Fachkommentierung hält sie einmütig immer noch für gültig und anwendbar.
Maßgeblich ist bei jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses - egal ob durch AG oder AN - der Zugang der Kündigungserklärung bei der Gegenseite. Der Tag des Zugangs zählt nicht zur Frist iSd §187 BGB mit.

So zB ErfK, Müller-Glöge, § 622 Rn 11:
„Das für den Beginn der Kündigungsfrist maßgebliche Ereignis iSv §187 ist der Zugang der Kündigung.“

Im geschilderten Fall kann also rechtssicher zum 31.03. gekündigt werden, wenn die Kündigung dem AG spätestens am 28.02. vorliegt und er sie angenommen hat.

&tschüß
Wolfgang

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Vielen Dank @Albarracin für diese fachliche Einordnung!

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