Gesetzlicher Mindesturlaub bei jahresübergreifendem 12 Monatsvertrag - anteiliege Berechnung führt zu Unterschreitung §5 BUrlG

Hallo Wissende,

ganz allgemein stelle ich folgende Frage mit der Bitte um Antwort an euch.

Folgender fiktiver Fall. Welcher Urlaubsanspruch besteht aus einem Jahresvertrag z. B. vom 15.05.2015 - 14.05.2016?

Im Gesetz sind bei 5 Tage Woche 20/12 pro vollen Beschäftigungsmonat Urlaub nachzulesen.

Aber gilt der volle Beschäftigungsmonat für jedes Kalenderjahr extra?

Rechenbeispiel:
Im o. g. Fall sind das dann anteilig für 2015 = 12 Tage und für 2016 weil nur 01.01.2016 - 14.05.2016 das Beschäftigungsverhältnis bestand = 7 Tage? Also insgesamt nur 19 Tage.

Oder ist im Fall eines Jahresvertrages für die 12 vollen Beschäftigungsmonate immer der gesetzliche Mindesurlaub von 20 Tagen einzuhalten? Auch wenn dieser nicht vom 01.01.-31.12. eines Kalenderjahres besteht?

Vielen Dank und viele Grüße

Hi!

So ist es.

ABER:

Nein für 2015 sind es volle 20 Tage, da da Arbeitsverhältnis länger als die Wartezeit (6 Monate) bestand und somit laut Gesetzestext der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wurde.

Die kommen dann für 2016 oben drauf.

Allerdings dürfte zwischenzeitlich der offene Anspruch aus 2015 verfallen sein, sofern man nicht dauerhaft arbeitsunfähig war …

VG
Guido

Danke Guido für die Antwort.

Zum besseren Verständnis habe ich eine Nachfrage. Also immer wenn in einem Kalenderjahr ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand hat man Anspruch auf die gesamten 20 Tage (bei 5 Tage Woche) gesetzlichen Mmindesturlaub?

Ich dachte, das sei nur so, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 01.01. bestand und in der 2ten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) endet dann sind es anteilig die zwölftel, mindestens aber 20 Tage - staun?

Also nocheinmal zum Einhämmern. Ich hatte in 2015 shon einmal ein AV vom 16.02.-23.04. mit 3,3 ausgezahlten Urlaubstagen in deren Zeit mein Anspruch auf ALG dann ruhte.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann hätte mir in 2015 der Arbeitgeber also 20-3=17 Tage Urlaub gewähren müssen, statt nur 12 Tage, trotz Vertragsbeginn im Mai und 7,5 Beschäftigungsmonaten.

Hätte wenn ich hier rechtzeitig vor 2 Monaten aufgeschlagen wäre und gefragt hätte und um meine Ansprüche von nettern Helfern informiert worden wäre???

Was man nicht alles lernt?

Viele Grüße
theodormaria

PS
Nein arbeitsunfähig nicht, aber ich habe 2x einen 13ten Tag für 2015 beantragt und auch um schriftlichen Nachweis der Ablehnung gebeten. Man teilte mir nur stumpf mit es seinen für 2015 nur 12 Tage.

Wenn ich für 2016 also keinen 8ten Tag geltend machen kann, ist dann aufgrund des falschen Aussage/Belehrung/Absage wenigstens die Geltendmachung des einen Tages auf Abgeltung noch drin, so dass ich wenigstens 20 Tage Anspruch aus dem Jahresvertrag ableiten kann?

Korrekt.

Im § 4BUrlG steht ja

Die Einschränkung zur Zwolftelung kommt dann im § 5 BUrlG, wo dann die drei Möglichkeiten der Anteiligen Kürzung genannt sind, nämlich

trifft nicht zu, da die Wartezeit von 6 Monaten im KJ 2015 erfüllt war

passt ebenfalls nicht, da länger als 6 Monate und noch beschäftigt

Das ist dann der Grund für den Teilanspruch in 2016, nicht aber für 2015.

Du verstehst mich richtig (kommt jetzt auch nicht unbedingt immer vor bei mir :slight_smile: ).

Naja, wenn man tatsächlich Urlaub beantragt hat, also den Versuch unternahm, diesen zu nehmen, könnte ich mir vorstellen, dass man eine ernste Diskussionsgrundlage hat - allerdings sehe ich wenig Chancen, den Anspruch für 2015 auf dem Rechtsweg nach Ablauf des 31.03.2016 zu erstreiten.

VG
Guido

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Grundsätzlich ermittelt man Urlaubsansprüche auf Basis der Kalenderjahre.
Da der Anspruch für 2016 stimmt, will ich Dir da keine Hoffnung machen.